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Juristische Abkürzungen - K -

Kap. = Kapitel

KdU = Kosten der Unterkunft
Das ist die offizielle Bezeichnung für die Kosten der Wohnung im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (dem "Hartz IV-Gesetz"). Bei den meisten Menschen sind das Miete, Nebenkosten und Heizkosten; bei Eigenheimbesitzern Betriebskosten, ggf. Schuldzinsen (nicht aber die eigentlichen Tilgungsraten!). Als gesonderter Posten kommen die Heizkosten dazu.

KdU werden nur getragen, soweit sie "angemessen" sind. Wie viel "angemessen" ist, wird von der jeweiligen Gemeinde oder - bei kleineren Gemeinden - vom Landkreis bestimmt. Diese Grenzen sind also <überall anders!
Informationen darüber, wie hoch die jeweilige Angemessenheitsgrenze ist, liegen im Internet nicht flächendeckend vor. Für einige Städte und Kreise sind sie auf der Hauptseite des Arbeitslosennetzes zu finden, für einige andere auf der Seite von tacheles.

KU = Kindesunterhalt
Das ist das Geld, das Kindern zusteht, deren Eltern getrennt leben oder geschieden sind
bis es/sie seine/ihre Berufsausbildung abgeschlossen hat/haben. Mütter und Väter schulden ihren Kindern Unterhalt, egal, ob sie verheiratet sind,
getrennt leben, geschieden sind, unehelich zusammen leben.
Die Höhe hängt vom Alter des Kindes ab und vom Einkommen des Unterhaltszahlers.
Rechtsgrundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts sind §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Bundesweit anerkannte Richtwerte (dienen nur der Orientierung und sind nicht verbindlich) zur Höhe des monatlich
zu zahlenden Kindesunterhalts und des Selbstbehalts bietet die so genannte Düsseldorfer Tabelle für Westdeutschland und West-Berlin,
sowie die Berliner Tabelle für Ostdeutschland einschließlich Ost-Berlin.

Eine Anpassung kann nach Alter des Kindes und Verdienst der Unterhaltsleistenden erfolgen.
Die Regelbeträge in den o.g. Tabellen werden alle zwei Jahre angepaßt, wie zuletzt im Juli 2005.

Seit dem 1. Juli 2005 gelten folgende Beträge:
Alte Bundesländer / Neue Bundesländer
• 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 204 € (bisher 199 €) / 188 € (bisher 183 €)
• 2. Altersstufe (vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) 247 € (bisher 241 €) / 228 € (bisher 222 €)
• 3. Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr) 291 € (bisher 284 €) / 269 € (bisher 262 €)

In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf (z.B. Kosten für Klassenfahrten, Kinderbetreuung, Kommunion, Nachhilfe usw.)
für Kinder bestehen, der durch den laufenden Kindesunterhalt nicht abgedeckt ist.
Diese Ausnahmefälle sind von beiden Elternteilen abzudecken, was bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muß, in Abhängigkeit vom eigenen Einkommen, bei dem das Kind lebt.

KT = Kommunale Träger


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