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| Juristische Abkürzungen - G - |
| GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
| Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen einen
- mündlichen oder schriftlichen - Gesellschaftsvertrag abschließen. Die Gesellschafter müssen vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gemeinsamer Zweck kann z. B. sein: ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb, eine Kooperation, einzelne gemeinschaftliche Geschäfte. Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen (z. B. GmbH, AG) und andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG, nunmehr wohl auch: GbR, vgl. Urteil des BGH vom 29. 01. 2001) sein.
Zum Beispiel: Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn bloß eine Sache gemeinsam gehalten und verwaltet wird. Quelle: IHK Berlin |
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| GEZ = Gebühreneinzugszentrale |
| Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland
(kurz „GEZ“) ist die gemeinsame Gebühren- und Teilnehmerverwaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Sitz in Köln. Sie zieht die im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzten Rundfunkgebühren für Rundfunkempfangsgeräte (z.B. Radios, Fernseher, ab 2007 neuartige Rundfunkempfangsgeräte) von den Rundfunkteilnehmern ein.
Die GEZ ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft,
Sie wurde durch eine Verwaltungsvereinbarung errichtet.
Die GEZ ist demzufolge keine juristische Person, sondern Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
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| gGmbH = gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
deren Zweck nicht die Gewinnerzielung, sondern die Förderung eines gemeinnützigen Anliegens ist. Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern sind für den gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Entsprechen Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts, wird die gGmbH von bestimmten Steuern ganz oder zum Teil befreit.
Die Satzung kann so gestaltet werden, dass eine Änderung des Zwecks nur unter besonderen Bedingungen möglich ist.
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