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Juristische Abkürzungen - G -

GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen einen
- mündlichen oder schriftlichen - Gesellschaftsvertrag abschließen.
Die Gesellschafter müssen vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern.
Gemeinsamer Zweck kann z. B. sein: ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb, eine Kooperation, einzelne gemeinschaftliche Geschäfte.
Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen (z. B. GmbH, AG) und andere rechtsfähige Gesellschaften
(z. B. oHG, KG, nunmehr wohl auch: GbR, vgl. Urteil des BGH vom 29. 01. 2001) sein.

Zum Beispiel:
Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. ARGE).
Auch beim Zusammenschluss von Personen zu einer Fahr-, Wohn- oder Spielgemeinschaft oder einem
Investmentclub kann es sich um eine GbR handeln, der "gemeinsame Zweck" muss also nicht zwingend von gewerblicher Natur sein.

Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn bloß eine Sache gemeinsam gehalten und verwaltet wird.

Quelle: IHK Berlin


GEZ = Gebühreneinzugszentrale
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland
(kurz „GEZ“) ist die gemeinsame Gebühren- und Teilnehmerverwaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Sitz in Köln.
Sie zieht die im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzten Rundfunkgebühren für Rundfunkempfangsgeräte
(z.B. Radios, Fernseher, ab 2007 neuartige Rundfunkempfangsgeräte) von den Rundfunkteilnehmern ein.

Die GEZ ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft,
die als gemeinsames Rechenzentrum der ARD-Landesrundfunkanstalten und des
Zweiten Deutschen Fernsehens die Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzuges durchführt.

Sie wurde durch eine Verwaltungsvereinbarung errichtet.

Die GEZ ist demzufolge keine juristische Person, sondern Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Die GEZ ist jedoch eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da sie eine Stelle ist,
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Sie wird für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig. Zur Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften werden von der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt
Rundfunkgebührenbeauftragte vor Ort eingesetzt.
Diese können u.a. Anzeigen zur Anmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes entgegennehmen, die an die GEZ weitergeleitet werden.

Webseite der GEZ
FAQ zur GEZ
Urteile zur GEZ


gGmbH = gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
deren Zweck nicht die Gewinnerzielung, sondern die Förderung eines gemeinnützigen Anliegens ist.
Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern sind für den gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
Entsprechen Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts,
wird die gGmbH von bestimmten Steuern ganz oder zum Teil befreit.

Die Satzung kann so gestaltet werden, dass eine Änderung des Zwecks nur unter besonderen Bedingungen möglich ist.
Auf diese Weise kann die gGmbH funktional einer Stiftung angenähert werden.
Das Stiftungsrecht findet jedoch auf eine Stiftungs-gGmbH keine Anwendung.
Sie untersteht auch nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Es kommt jedoch häufig vor, dass gemeinnützige Stiftungen Gesellschafter von gemeinnützigen GmbHs sind.
Die Stiftung und die GmbH sind jedoch auch hierbei separate juristische Personen.



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