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Mein Warmwasser wird mit der Miete abgerechnet, warum bekomme ich das nicht (vollständig) vom Alg II-Träger erstattet?

Dieses Thema war lange sehr umstritten. Die Alg II-Träger haben den Standpunkt vertreten, dass die Alg II-Regelleistung einen Anteil für die Warmwasserbereitung vorsehe und die Kosten der Warmwasserbereitung deswegen nicht zu den (gesondert berechneten) Kosten der Unterkunft gehörten. Bei Mietverhältnissen, bei denen die Warmwasserbereitung nicht gesondert berechnet wurde, sondern in der Miete enthalten war, wurden Abschläge vorgenommen, d.h. ein Teil der Miete nicht vom Alg II-Träger übernommen.

Klarheit wurde erst im Frühjahr 2008 durch das Bundessozialgericht geschaffen: Im Alg II-Regelsatz (100%) ist ein Anteil von 6,22 €; bei 90% = 5,60 €; bei 80% = 4,98 €, bei 60% = 3,73 € für die Warmwasserbereitung enthalten. Mehr als dieser Betrag darf deswegen nicht von den "Kosten der Unterkunft" abgezogen werden, wenn sie die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten.
(ab 01.07.08 mit Regelsatz 351 € erhöhen sich diese Abzugswerte: 6,33 € bei 100%; 5,69 € bei 90% Regelsatz; 5,07 € bei 80% Regelsatz; 3,80 € bei 60% Regelsatz)

Pauschale Kürzungen sind also weder nach der Heizkostenverordnung (18%) noch nach der Wohngeldverordnung (0,15 € je qm) zulässig!

Aber beachten: Sind die Kosten konkret messbar, sind auch die konkreten Kosten abzuziehen, da es dem Leistungsbezieher obliegt, mit seinem Budget zu haushalten.


Ob die neuen Regeln nun für den einzelnen Leistungsbezieher günstiger sind, hängt von den Kostellationen im Einzelfall ab. Zwei Beispielrechnungen:

  1. 1-Personen-Haushalt mit 50 qm, ungefähre Heizkosten ca. 60 € mtl. (1,20 € je qm), bisheriger Kürzungsbetrag: 10,80 €, neuer Kürzungsbetrag: 6,33 €

  2. 4-Personen-Haushalt mit 90 qm, ungefähre Heizkosten ca. 108 € mtl., bisheriger Kürzungsbetrag: 19,44 €, neuer Kürzungsbetrag: 22,80 € (bei 2 Kindern über 14 Jahren) - die Familie darf sich beim Kläger bedanken!

Eine große Frage bleibt: Ab wann wird umgestellt und was wird mit der Vergangenheit gemacht? Naturgemäß äußert sich das BSG nicht zu dieser Frage. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Recht der Sozialen Hilfen wird aber wohl kaum ein Weg daran vorbei führen, mindestens auf Antrag die Regelung ab dem 1.1.2005 rückwirkend anzuwenden.


Anmerkungen:
Das Urteil hat noch ein sehr bemerkenswertes obiter dictum (zum Begriff siehe hier: Wikipedia: Obiter dictum):
Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung begründet. Dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für Warmwasserbereitung anders zu definieren bzw zu bestimmen.

In Anbetracht des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2008 (L 9 AS 839/07 ER, das feststellt, dass die neue Alg-II-VO nicht von der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt ist, ist die obige Aussage des BSG schon erstaunlich. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit der § 27 SGB II den Verordnungsgeber ermächtigen soll, die Kosten der Warmwasserbereitung zu definieren. Von § 27 SGB II umfasst wird nur der Angemessenheitsbegriff hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und der Heizung und Möglichkeiten, diese zu pauschalieren. Von Haushaltsenergie, die ja gerade keine Heizkosten sind, steht da nichts - nun ja….


Gehören die Kosten eines Kabelschlusses auch zu den Kosten der Unterkunft?
Zu der Frage, ob ein Kabelanschluss in der Wohnung zu den Kosten der Unterkunft gehört oder aus dem Regelsatz getragen werden muss, gibt es ein interessantes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das zwar noch zum früheren Bundessozialhilfegesetz gefällt wurde, aber auch im Rahmen des ALG II noch von Bedeutung ist.

Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen: 5 C 9/01
Revisionsurteil vom 28.11.01

Amtliche Leitsätze:

  1. Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz -, die den Fernsehempfang ermöglichen, sind in der Regel der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen, d.h. sie müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden.

  2. Stehen jedoch Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfeempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind Kosten der Unterkunft.

Da dieses Thema ein Streitpunkt ohnegleichen sein kann, ist das sicher für viele interessant.



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