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| Bedürftigkeit - was heisst das? |
Bedürftigkeit ist einer der zentralen Begriffe beim Arbeitslosengeld II. Er spielt deswegen eine so große Rolle, weil Alg II nur dann gezahlt wird, wenn man seinen Lebensunterhalt nicht anders, also z.B. auch durch Verbrauch größerer Ersparnisse sicherstellen kann. Der Fachbegriff dafür lautet subsidiäre Leistung. Bedürftig zu sein heisst, anders ausgedrückt, dass der Bedarf nicht gedeckt ist. Dieser Bedarf wird aber - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht individuell festgestellt, sondern es werden alle "über einen Kamm geschoren" und der Bedarf gesetzlich festgelegt. Für einen allein lebenden Erwachsenen liegt dieser Betrag bei € 347.- monatlich, für über 15jährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft bei € 312.-, für 14jährige bei € 278.- und für jüngere bei € 208.- Von diesen starren Pauschalsätzen gibt es einige wenige Ausnahmen für Schwangere und für Menschen, die wegen bestimmter Krankeiten höhere Kosten für ihre Ernährung haben. Wenn man Arbeits- oder anderes Einkommen hat, dann bedeutet das unter dem Blickwinkel der Bedürftigkeit, dass diese sich verringert - und damit auch das davon abhängige Alg II. Darin liegt der Grund für die Anrechnung von Einkommen. Allerdings ist die Einkommensanrechnung nicht vollständig, denn es gibt Freibeträge, so dass man im Endeffekt mehr hat als den gesetzlichen Bedarfssatz. Das ist eigentlich unlogisch, aber so gewollt, um zur Aufnahme von (auch niedrig bezahlter) Arbeit zu motivieren. Anderenfalls würden solche Jobs sich nämlich überhaupt nicht lohnen. |
| Selbstberechnung von Alg II |
Es ist nicht so ganz einfach, den individuellen Alg II-Betrag selbst zu berechnen, aber es geht - vor allem, wenn man das Prinzip mal verstanden hat. Dieses Prinzip ist recht simpel: Es gibt einen gesetzlichen festgelegten monatlichen Bedarf, dazu kommen die "angemessenen Kosten der Unterkunft", also meistens die Miete. Das ist der Gesamtbedarf. Wenn man Arbeits- oder sonstiges Einkommen hat, wird ein Teil davon (das anzurechnende Einkommen) von diesem Bedarf abgezogen (angerechnet). Die Bedarfssätze: Die Kosten der Unterkunft: Gesamtbedarf: Alg II-Betrag: Dieses Schema ist immer und überall das gleiche. |
| Alg II-Regelsatz - was heisst das und wieviel ist das? |
| Alg II-Regelsatz - was heisst das und wieviel ist das?
Der Begriff "Regelsatz" besagt, dass Alg II (genau wie die Sozialhilfe) weder nach früherem Einkommen noch (mit wenigen Ausnahmen) nach persönlichen Bedürfnissen bezahlt wird, sondern dass "alle über einen Kamm geschoren werden", es also einen festen Betrag (Satz) gibt, der die regelmäßigen Bedürfnisse eines bescheidenen Lebens abdecken soll. Der Regelsatz wird per Gesetz vom Bundestag beschlossen, ist also eine politische Angelegenheit. Dennoch wird er nicht einfach über den Daumen gepeilt, sondern dahinter steckt einiges an Statistik. Das bedeutet, dass die Preisentwicklung für verschiedene Waren und Dienstleistungen, die nach Meinung des Gesetzgebers auch bei einem einfachen Lebensstil dazu gehören, statistisch erfasst (sog. Statistik-Modell) und dann beschlossen wird, wieviel der Ware X oder der Dienstleistung Y ein Alg II-Bezieher im Monat beanspruchen kann. Derzeit beträgt der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen € 347.-, für Erwachsene in einer Bedarfsgemeinschaft je € 312.-, für 14- bis 15jährige € 278.- und für Kinder zum 14. Geburtstag € 208.- Eigentlich soll der Regelsatz alljährlich der Preisentwicklung angepasst werden. Ärgerlicherweise ist er aber durch das Gesetz (§ 20 Abs. 4 SGB II) an die Entwicklung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt worden. Das bedeutet: eine Null-Runde für die Rentner(innen) ist automatisch auch eine Null-Runde für die Alg II-Bezieher(innen). Das ist schon deswegen kaum zu begründen, weil viele (wenn auch längst nicht alle) Rentner(innen) recht auskömmliche Renten beziehen und eine Null-Runde mindestens einigermaßen verkraften können, weil sie nicht am Existenzminimum leben müssen. Es gibt jedoch viele politische Initiativen für eine Erhöhung des Regelsatzes. Wie der Regelsatz sich aus einzelnen Ausgaben-Positionen zusammensetzt, kann man an untenstehender Grafik sehen. Einige davon sind nur auf den ersten Blick unrealistisch niedrig, weil sie auch Dinge enthalten, für die man Geld anspart und die man nicht jeden Monat kauft (z.B. Kleidung). Andere sind tatsächlich unrealistisch niedrig, z.B. Ausgaben für Telekommunikation und Verkehr. Quelle: Die Mangelhaftigkeit der Bedarfsbemessung des Existenzminimums im SGB II und SGB XII Autor: Dr. Rudolf Martens Der Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband Berlin – Januar 2006 http://www.berliner-arbeitslosenzentrum.de/download/martens_referat_regelsatz_2006.pdf |
| Neuer Job - wie lang wird Alg II noch gezahlt? |
| Folgende Situation tritt leider häufig auf: Man hat einen neuen Job, der auch genug Lohn einbringen wird, dass man aus dem Alg II-Bezug heraus kommt, erhält aber den ersten Lohn erst am Monatsende oder - vor allem, wenn man mitten im Monat angefangen hat, erst im Laufe oder am Ende des darauffolgenden Monats. Natürlich hat man den neuen Job gleich dem Alg II-Träger gemeldet, und dieser stellt sofort die Zahlungen ein, so dass man am nächsten Monatsanfang ohne Geld da steht. Diese Praxis der Alg II-Träger ist zumindest fragwürdig. Deswegen sollte man, wenn man per Veränderungsmitteilung über den neuen Job informiert, gleich dazu schreiben, wann die erste Lohnzahlung erfolgen wird und dass bis dahin die Bedürftigkeit noch andauern wird. Praktische Beispiele: 1. Man schließt am 14. September einen neuen Arbeitsvertrag ab, in dem steht, dass man ab 1. Oktober arbeitet und den ersten Lohn am 1. November (oder noch später) bekommt. In diesem Fall sollte man in der Veränderungsmitteilung für den Alg II-Träger deutlich vermerken, dass die erste Lohnzahlung erst im November erfolgt und die Bedürftigkeit noch während des gesamten Septembers besteht. 2. Man schließt am 14. September einen neuen Arbeitsvertrag ab, in dem steht, dass man ab 1. Oktober arbeitet und den ersten Lohn am 31. Oktober bekommt. In diesem Fall muss das Alg II für Oktober eigentlich als Darlehen gezahlt, sozusagen als Überbrückungskredit. Weil aber das Gesetz in diesem Punkt etwas widersprüchlich ist, wird oft einfach die Leistung komplett eingestellt. Deswegen sollte man auch in diesem Fall bei der Veränderungsmitteilung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Lohnzahlung erst zum Monatsende erfolgt und man deswegen eine darlehensweise Alg II-Zahlung nach § 23 Abs. 4 SGB II beantragt. |
| Bedarfsgemeinschaften bei Arbeitslosengeld II |
| Der Begriff "Bedarfsgemeinschaft" gehört wohl zu den Neuerungen des sog. Hartz-IV-Gesetzes, die am meisten Verwirrung gestiftet haben und immer noch stiften. Wir wollen versuchen, ein wenig zu entwirren:
1. Was soll das mit den Bedarfsgemeinschaften überhaupt?
2. Auch Singles sind eine Bedarfsgemeinschaft
3. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften
4. Kinder gehören dazu - auch wenn sie schon erwachsen sind Das kann merkwürdige Folgen haben: Wenn noch bei den Eltern lebende Kinder eine Ausbildung machen, für die sie BAföG oder das sog. Lehrlings-BAföG (BAB = Berufsausbildungshilfe) erhalten, sind sie selbst nicht mehr Alg II-berechtigt, scheiden aber allein deswegen nicht aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Ihr Einkommen (z.B. Azubi-Vergütung) wird auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet und sie müssen ihre arbeitslosen Eltern damit unterstützen. Das ist nur dann anders, wenn der gesamte Bedarf eines Kindes durch dessen eigenes Einkommen gedeckt wird, also sein Bedarfs-Regelsatz und sein Anteil an den Kosten der Unterkunft. In diesem Fall scheidet das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft aus und sein Einkommen wird nur noch nach den milderen Regeln für haushaltsangehörige Verwandte angerechnet (§ 9 Abs. 5 SGB II, siehe bei Haushaltsgemeinschaft). Dieser Fall kann nicht nur bei in Ausbildung befindlichen Kindern eintreten, sondern z.B. auch dann, wenn die Eltern geschieden sind und das Kind gegen den gut verdienenden Elternteil, bei dem es nicht lebt, einen Unterhaltsanspruch hat, dessen Höhe über dem Alg II-Bedarfssatz des Kindes liegt .
5. "Eheähnliche" Gemeinschaften
6. Verwandte; reine Wohngemeinschaften
7. Mehrere Bedarfsgemeinschaften in einem Haushalt
8. Beendete Bedarfsgemeinschaften
9. Einstandsgemeinschaften (Früher: eheähnliche Gemeinschaften) Diese Regelung ist erst kurze Zeit in Kraft, so dass es noch wenig Praxiserfahrung mit der tatsächlichen Handhabung gibt und auch noch keine Gerichtsentscheidungen dazu, wie ein solcher "Beweis" denn wohl aussehen könnte. Die derzeitige (September 2006) Lage ist also recht ungewiss und unübersichtlich. |
| ARGEN in den Bundesländern |
| Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II Die Bezeichnungen dieser ARGEn sind bundesweit nicht einheitlich. Die ARGEn sind zuständig für die Gruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Im Gegensatz zu den Agenturen für Arbeit sind die ARGEn meist lokal präsent und nicht zentral verwaltet. Im Jahr 2007 soll entschieden werden, ob die ARGEn den Kommunen oder der Agentur für Arbeit direkt zugeordnet werden. Zuständige ARGE Dienstellen (DSt) der Bundesländer für das SGB II ![]() ![]() ![]() "Und wenn ich nicht mehr weiter weiß, dann bild ich einen Arbeitskreis" |
| Alg II - U25 (Arbeitslose unter 25) |
| Haushaltsgemeinschaft - was bedeutet das? |
Dieser Begriff bedeutet nicht das gleiche wie Bedarfsgemeinschaft, sondern ist weiter und umfasst mehr Menschen als der Begriff der Bedarfsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden alle Menschen, die miteinander verwandt oder verschwägert sind und in einem Haushalt zusammenleben. Das können also z.B. Eltern und der 27jährige Sohn sein, dazu gehört dann ggf. auch noch der Großvater oder die Tante. Man stellt sich das am besten als einen großen Kreis vor (die Haushaltsgemeinschaft), innerhalb dessen ein kleinerer Kreis (die Bedarfsgemeinschaft) liegt. Beispiel: Vater Klaus (51), Mutter Beate (48), Beates Schwester Sylvia (43), die Kinder Peter (26) und Bettina (24) leben in einem Haushalt. Die Bedarfsgemeinschaft besteht nur aus Vater, Mutter und Bettina; Peter ist, weil schon 26, seine eigene 1-Mann-Bedarfsgemeinschaft. Tante Sylvia gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Die Haushaltsgemeinschaft aber umfasst alle. Und wofür ist diese begriffliche Unterscheidung gut? |
| Eltern - wieso sollen die für mich zahlen, wo ich doch schon erwachsen bin? |
| Das ist ein Thema, das in der Praxis oft große Probleme bereitet und auch etwas kompliziert ist. Das liegt daran, dass Alg II eine nachrangige (subsidiäre) Sozialleistung ist, d.h. der letzte Notnagel. Nicht nur, dass man seinen Lebensunterhalt vorrangig durch eigene Arbeit verdienen soll (verständlich und wohl von den allermeisten auch akzeptiert), sondern man soll auch andere Quellen anzapfen, bevor man Alg II bekommt. Zu diesen anderen Quellen gehören eben auch unterhaltspflichtige Verwandte (in der Praxis fast immer die Eltern), wenn diese selbst genug Geld haben. Das Gesetz (SGB II) hat dazu zwei Mechanismen, die unterschiedlich funktionieren. Diese sollte man kennen, um sich darauf einzustellen und um einschätzen zu können, ob man eine Chance hat, sich dagegen zu wehren. Mechanismus 1: Die Haushaltsgemeinschaft Wer noch bei den Eltern wohnt, bildet ab dem 25. Geburtstag keine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern mehr, sondern ist eine eigenständige Ein-Mann- oder Ein-Frau-Bedarfsgemeinschaft und könnte dann auf die Idee kommen, dass das Einkommen der Eltern keine Rolle mehr spielt. Leider falsch! Im SGB II gibt es nämlich den § 9, dessen Absatz 5 lautet: "Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."In der Gesetzessprache bedeutet wird vermutet so viel wie: die Behörde darf das unterstellen, und es ist Deine Sache, zu belegen, dass es nicht so ist. Dabei ist die erste Frage, ob "dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann", und deswegen taucht die Frage nach dem Einkommen "im Haushalt lebender Angehöriger" auch im Antragsformular auf. Wenn Deine Eltern dazu keine Angaben machen wollen, bedeutet das für Dich mehr Stress. Besser ist es, wenn sie die "Karten auf den Tisch legen" und Du dadurch vor der Antragsabgabe selbst auszurechnen versuchen kannst, ob Dein Antrag eine Chance hat. Wie wird das nun ausgerechnet? Das ist ein wenig kompliziert, weil das SGB II dazu eigene Maßstäbe aufstellt. Die Formel dafür ergibt sich aus 1 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung und wird hier, um den Text lesbar zu halten, etwas vereinfacht dargestellt. Verglichen werden zwei Beträge: Betrag 1: das Nettoeinkommen, wie es nach 11 Abs. 2 SGB II errechnet wird, ohne Kindergeld(zuschlag). Betrag 2: dieser ist ein Freibetrag, der errechnet wird aus doppelter Regelleistung (also 690 €) plus anteilige Kosten für Wohnung und Heizung plus der Hälfte des Betrags 1. Nur wenn Betrag 1 höher als Betrag 2 ist, steht der Differenzbetrag zur Verfügung, um Verwandte in der Haushaltsgemeinschaft mit zu unterhalten. Mit den Details kann es Schwierigkeiten geben, z.B. wenn Deine Eltern sagen, Du kannst hier zwar kostenlos wohnen und wir füttern Dich auch noch mit durch, aber aus dem Taschengeld-Alter bist Du raus. Wenn Deine Eltern gar nichts zahlen, kannst Du versuchen, die erwähnte gesetzliche Vermutung durch eine eidesstattliche Erklärung zu widerlegen, mit der Du versicherst, dass Du keinen Unterhalt erhältst. Aber Vorsicht! Eine eidesstattliche Erklärung ist nichts harmloses und sollte nur abgegeben werden, wenn man sich seiner Sache 100-prozentig sicher ist. Eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung wird ebenso scharf wie ein Meineid mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Wenn Deine Eltern ihr Einkommen nicht offenlegen wollen, hast Du ein Problem. Es läuft dann weiter wie im folgenden Abschnitt. Mechanismus 2: Der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern oder ein Elternteil Sogar wenn Du längst nicht mehr bei den Eltern wohnst, kann der Alg II-Träger auf die Idee kommen, dass die Eltern Dich doch unterhalten sollten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Du entweder noch keine 25 bist oder Deine (erste) berufliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen hast. Wenn Du also schon 25 bist oder einen Berufsabschluss hast, kannst Du dem Alg II-Träger einfach mitteilen, dass Du den Unterhaltsanspruch gegen Deine Eltern nicht geltend machst, und dann kann der Alg II-Träger nichts mehr daran tun. Das Nachstehende gilt deshalb nur für Leute, die noch keine 25 sind oder noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder ihren Éltern Unterhaltsleistungen abverlangen wollen. Der gesetzliche Weg dazu ist aber anders als bei der Haushaltsgemeinschaft und an bestimmte Bedingungen geknüpft, die Du kennen solltest. Wenn nach den familienrechtlichen Unterhaltsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Du einen Anspruch auf Unterhalt gegen Deine Eltern hast, aber Alg II beziehst, dann geht Dein Unterhaltsanspruch automatisch auf den Alg II-Träger über und er kann ihn im eigenen Namen gegen Deine Eltern geltend machen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Die Informationen über Einkommen und Vermögen Deiner Eltern, auf deren Grundlage der ALG II-Träger entscheidet, ob er so handelt, musst nicht etwa Du ihm liefern (kannst es aber natürlich, und es empfiehlt sich unter Umständen auch, um das Verfahren abzukürzen). Deine Mitwirkungspflicht gegenber dem Alg II-Träger beschränkt sich darauf, Namen und Anschrift der Eltern oder des Elternteils mitzuteilen. Der Alg II-Träger hat nämlich speziell für diesen Zweck die gesetzliche Befugnis, diese Auskünfte selbst von den Unterhaltspflichtigen zu erfragen, und diese sind dem Träger gegenüber auch dazu verpflichtet. Weise darauf hin, wenn der ALG II-Träger diese Auskünfte von Dir verlangt, Du sie aber nicht geben kannst oder willst. Die Maßstäbe für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern sind in diesem Fall anders (und weniger streng), als wenn Du noch im elterlichen Haushalt wohnst, denn es geht allein um den Unterhaltsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dafür gibt es Tabellen, die von den Gerichten selbst ausgearbeitet werden und an die die meisten Gerichte sich halten - und folglich auch die Verwaltung. Diese Tabellen sind allerdings für Fachleute gemacht und nicht so ganz leicht zu handhaben; zumindest einen Eindruck von der Größenordnung dessen, was die Eltern für sich selbst beanspruchen dürfen, können sie Dir aber in jedem Fall vermitteln. Die für die Unterhaltspflicht gegenber volljährigen Kindern maßgebliche Düsseldorfer Tabelle findest Du auf der WWW-Seite des Familienministeriums. Wenn das nach Deiner Berechnung so aussieht, dass das Einkommen Deiner Eltern nicht so hoch ist, dass sie Dir Unterhalt leisten müssten, dann kannst Du darauf hoffen, dass der Alg II-Träger zum gleichen Ergebnis kommt und Dir das Alg II ganz normal auszahlt. |
| Alg II und Schul-, Berufsausbildung oder Studium |
1) Kinder und Jugendliche, die bei den Eltern leben und eine allgemeinbildende Schule besuchen 2) Berufsschüler(innen) 3) Studierende 4) Menschen, die eine andere Form der Berufsausbildung durchlaufen, haben es komplizierter. Hinter der Sortierung nach bestimmten Ausbildungsarten steckt folgendes: Für Menschen in Ausbildung gibt es im Prinzip zwei Leistungen, je nach Ausbildungsart, entweder BAföG bei schulischen und Hochschulausbildungen oder BAB bei gewerblichen Berufsausbildungen. Beide Leistungen hängen vom Einkommen der Eltern und ggf. eigenem Einkommen ab - wie auch das Alg II. Deswegen vermeidet man mehrere nebeneinander laufende aufwändige Antragsverfahren und sagt: es gibt nur das eine oder das andere, und mit der einen Leistung soll alles abgedeckt werden. Im Grundsatz ist das nicht unvernünftig. Aber wie immer gibt es Situationen, die nicht in dieses Raster hineinpassen. Im folgenden geht es also nicht um die "Standard-Fälle", sondern um außergewöhnliche Situationen. a) Der Ausbildungsgang ist vom BAföG ausgeschlossen b) Das Studium dauert länger als BAföG gezahlt wird |
| Ausscheiden aus der BG wegen Einkommen - 0 bis 25 Jahre | ||
Grundsätzlich ist es so, dass jemand, der unter 25 ist und noch bei den Eltern lebt (oder wieder dorthin zurückziehen muss, anderes Thema) grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen Was bringt mir das? Geregelt ist dies im §7 Abs.3 Nr.2 SGB II:
Haben diese Kinder aber nun Einkommen, weil sie schon älter sind und einen Job ausüben oder weil sie jünger sind und Unterhalt bekommen, sobald sie den Betrag X "geschafft" haben, können/sollten/müssen sie aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen. Dieser Betrag X errechnet sich wie folgt: Zusätzlich gehören die anteilligen Kosten der Unterkunft zum Bedarf. Das heißt die Gesamtmiete geteilt durch Anzahl der Personen. Dieser Bedarf muss durch Einkommen gedeckt werden Zum Einkommen zählt auch das Kindergeld. Allerdings ist dies ein wenig komplizierter Also muss dieses Einkommen des Kindes gesichert werden Begründung dafür ist einfach, dass die Eltern nicht leistungsfähig sind und durch die Abzweigung das Kindergeld seinem Zweck zukommen kann (für das Kind!) und somit der Anrechnung bei anderen Sozialleistungen entgeht. Dazu ein Verweis auf §74 ESTG, der die Abzweigung regelt:
Somit hat das Kind mit seinem Einkommen aus der Bedarfsgemeinschaft auszuscheiden. Vorsicht gilt hier bei rückwirkendem heraus nehmen des Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft, denn Wohngeld gibt es erst ab Antragsstellung! Sperrt sich die ARGE gegen das herausnehmen des Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft, wäre der richtige Weg der Widerspruch gegen den letzten Bescheid (wenn der Bescheid nicht älter als einen Monat ist), ansonsten der Überprüfungsantrag nach §44 SGB X. |
| Anrechnung von Einkommen |
Alg II ist eine Leistung, die davon abhängt, dass man bedürftig ist, also nicht genug zum Leben hat, weil man entweder arbeitslos ist oder zu wenig verdient. Deswegen wird der vom Gesetz pauschal zugestandene Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und das erzielte Einkommen miteinander verrechnet (Einkommensanrechnung). Dies geschieht nach bestimmten Regeln, die hier näher erklärt werden. 1. Zeitraum 2. Was ist Einkommen und was ist keines? 3) Was wird vom Einkommen nicht auf das Alg II angerechnet? Absetzbeträge können von jeder Art Einkommen abgesetzt werden, also nicht nur von Arbeitseinkommen; sie sind
- Steuern, die auf das Einkommen erhoben werden Achtung: Für Steuern, Versicherungsbeiträge und Werbungskosten werden pauschal € 100.- abgesetzt, wenn das Einkommen unter € 400.- liegt; nur wenn es darüber liegt, können diese Absetzbeträge in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Bei Mini-Jobs unter € 400.- Monatslohn kann es dadurch fraglich sein, ob sie sich wirklich lohnen, z.B. wenn man einen weiten Anfahrtsweg hat, weil eben nur die € 100-Pauschale abgesetzt werden kann, selbst wenn man tatsächlich höhere Kosten hat. Freibeträge können nur von Arbeitseinkommen abgezogen werden, alle anderen Arten von Einkommen wie z.B. ein Lottogewinn werden in voller Höhe angerechnet. Die Freibeträge sind keine festen Beträge, sondern nach Höhe des Einkommens gestaffelte Anteile, also Prozentsätze vom Einkommen. Maßstab ist dabei das Bruttoeinkommen (d.h. das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen). Es ist wichtig, hier den Unterschied zwischen Brutto und Netto zu beachten, sonst rechnet man falsch; nur bei Mini-Jobs bis € 400.- Monatslohn macht es keinen Unterschied. Die Freibeträge betragen Beispielsrechnung: Berechnung des Teils des Einkommens, der auf das Alg II anzurechnen ist (anzurechnendes Einkommen) |
| Anrechnung von Vermögen |
Vermögen wird dann auf das Alg II angerechnet, wenn es eine Höhe erreicht oder übersteigt, bei der das Gesetz erwartet, dass man erst mal von seinem Vermögen lebt und es bis zu einem Freibetrag aufzehrt, bevor man Alg II erhält. Was ist Vermögen? Bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs werden unter anderem nicht berücksichtigt: Müssen meine Kinder ihre Sparbücher auflösen? Muss ich mein Haus oder meine Eigentumswohnung verkaufen? Freibeträge und Absetzbeträge bei Vermögen Private Altersvorsorge "Riester-Rente" Betriebliche Altersvorsorge Ausnahmen von der Pflicht zur Verwertung von Vermögen |
| Alg II und Auto? |
| Es ist aus Sicht der Alg II-Träger erwünscht, dass Arbeitslose mobil und flexibel sind. Ein vorhandener "angemessener" PKW im Zeitwert von bis zu 7.500 € wird deshalb nicht als Vermögen angerechnet und muss nicht verwertet (verkauft) werden. Es gibt aber keine feste Grenze für den "erlaubten" Wert des PKW. In der Rechtsprechung gibt es inzwischen auch brauchbare Urteile, "Angemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Behörden ausgelegt und im Streitfall durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden muss." Angemessen sei ein Auto, das ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger Gebrauchsgegenstand ist, Nicht sinnvoll sei es, Antragsteller zu veranlassen, ein zuverlässiges und ihnen bekanntes Auto gegen ein geringwertiges, Das Sozialgericht in Aachen urteilte, der Antragsteller müsse von seinem zwei Jahre alten Audi A3 (77 kW/105 PS, Anders sieht es jedoch aus, wenn besondere Umstände eine wichtige Rolle spielen. Die Richter erkannten an, dass wegen der Behinderung ein Automatikgetriebe nötig war, Stellt sich der Sachbearbeiter beziehungsweise die Agentur stur, bleibe nur die Möglichkeit dagegen zu klagen. Wie ein ALG II Empfänger allerdings Wartung und Reparaturen, Steuern, Versicherung, Betriebsstoffe Falsch wäre die Erwartung, daß
Einzig möglich könnte die Unterstützung bei den Schuldzinsen sein bei einem Ratenkauf, Darlehen zur (Erst-) Anschaffung eines PKW können vom Alg II-Träger im Einzelfall vergeben werden, Die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins muss man in jedem Fall selbst tragen. Absetzbare Kosten und Fachbegriffe: Wenn ich mit einem Nebenjob etwas Geld zum ALG II dazuverdiene, Unser Sohn lebt noch bei uns. Wird sein Auto unserer Familie zugerechnet?
ALG II: Mercedes Benz nicht mehr angemessen Probleme gibt es nicht gerade selten mit der Frage, was ein "angemessenes" Auto ist, weil das Gesetz vorschreibt, dass - Zitat - "Für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend [sind]". Ein Mercedes Benz C-Klasse im Wert von € 13.000 ist nicht mehr angemessen, so dass ein Arbeitsloser diesen erst verkaufen muss, um Arbeitslosengeld II beanspruchen zu können. Die 47-jährige arbeitslose Klägerin hatte bei der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Wesel Arbeitslosengeld II-Leistungen (ALG II) beantragt. Sie war Eigentümerin eines gut vier Jahre alten Mercedes C-Klasse. Der Wert des Fahrzeuges belief sich auf etwa € 13.000. Die ARGE lehnte die Zahlung von ALG II mit der Begründung ab, die Klägerin müsse sich den Wert des Autos als Vermögen anrechnen lassen. Nicht zu berücksichtigen sei nach dem Gesetz nur ein angemessenes Kraftfahrzeug. Angemessen sei ein Auto lediglich bis zu einem Wert von € 5.000. Die hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht Duisburg blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Gerichts ist das Auto der Klägerin vorliegend nicht mehr als angemessen anzusehen, so dass sie es erst verkaufen muss, bevor sie ALG II-Leistungen in Anspruch nehmen kann. Folglich hat die ARGE Wesel der Arbeitslosen im Ergebnis zu Recht kein Alg-II gezahlt hat. Die von der ARGE angesetzte starre Wertgrenze von € 5.000 existiert jedoch nicht. Es müssen immer die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Entscheidend ist, zu welchem Preis ein zuverlässiges, wenig reparaturanfälliges, sicheres und täglich benutzbares Fahrzeug erworben werden kann. In dem Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt im Bereich von € 7.000 bis 7.500 genügend Autos zur Verfügung stehen, die diese Anforderungen erfüllen. Der Pkw der Klägerin war deswegen nicht mehr angemessen und durfte daher von der ARGE mit dem überschießenden Betrag als Vermögen berücksichtigt werden. SG Duisburg, Urt. v. 14.02.2006 - S 7 (32) AS 62/05 -- PM des SG Duisburg v. 16.03.2006 ALG II: höherwertiges Auto kann bei ALG II-Empfängern angerechnet werden Ein höherwertiges Mittelklasse-Autos kann bei einem Arbeitslosengeld-II-Empfänger als Vermögen angerechnet werden, da es dem Leistungsempfänger zumutbar ist dieses gegen ein preiswerteres Auto einzutauschen. Das Aachener Sozialgericht wich mit seiner Entscheidung von der Linie anderer Gerichte ab. Nach dem Sozialgesetzbuch II ist ein "angemessenes Kraftfahrzeug" nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Was angemessen ist, hat der Gesetzgeber aber nicht definiert. Das Gericht sah es als zumutbar an, auf ein kleineres Auto umzusteigen Ein Mann hatte gegen den Bescheid geklagt, wonach er keinen Leistungsanspruch hatte. Die Behörde hielt es für zumutbar, dass er von seinem Auto mit einem Marktwert von € 14 500 auf ein kleineres, gebrauchtes Auto im Wert von € 5000 umstieg und rechnete den Restwert in das Vermögen ein. Das überstieg mit dem Sparvermögen den Vermögensfreibetrag. Ein "angemessenes Fahrzeug" orientiert sich an den Lebensumständen des ALG-II-Empfängers, stellte das Aachener Sozialgericht fest. Grundlage ist das vernünftige Verhalten eines Menschen mit einem Einkommen in Höhe des Arbeitslosengeldes II. Der würde nach Auffassung des Gerichts ein relativ hochwertiges Auto gegen ein zuverlässiges, aber preiswerteres Auto eintauschen. Ein gebrauchtes Auto mit einem Wert von € 7500 hielt das Gericht für zumutbar. Die Berufung ist zugelassen. SG Aachen Urt. v. 22.11.2005 S 9 AS 31/05 dpa-Meldung v. 22.11.2005 |
| Lebensversicherung: Anrechnung von Lebensversicherungen auf das Arbeitslosengeld II |
| Hier gibt es Antworten auf die häufigsten Fragen |
| Wohnung - was wird bezahlt? (Kosten der Unterkunft) |
Wer ein kleines Einkommen hat und/oder bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat oft Anspruch auf Wohngeld als Zuschuss. Für Alg II-Bezieher gilt das nicht. Sie bekommen ihre Miete (oder - bei Eigentum - Belastung) und die Heizkosten komplett bezahlt, aber nur innerhalb bestimmter Grenzen. Über diese Grenzen gibt es oft Auseinandersetzungen, und die sind das eigentliche Thema dieses Beitrages. Das Gesetz (SGB II) sagt selbst nur sehr wenig aus, nämlich dass die "angemessenen Kosten der Unterkunft" getragen werden müssen. Was angemessen ist, bestimmen die, die das auch (teilweise) bezahlen müssen, nämlich die Städte oder - bei kreisangehörigen Gemeinden - die Kreise (Landkreise). Deswegen gibt es keine einheitlichen Obergrenzen, sondern in jeder Stadt oder jedem Kreis gilt etwas anderes. Manche (Groß-) Städte und manche Kreise haben sehr detaillierte Richtlinien dazu, manche nur eine Zahlentabelle - und nicht alle sind im Internet öffentlich zugänglich. Auf der Hauptseite des Arbeitslosennetzes Deutschland gibt es Informationen über die "angemessene" Miethöhe in vielen Städten und Kreisen, außerdem auf der Seite von tacheles. Wenn Du dort nicht fündig wirst, erkundige Dich bitte entweder direkt bei Deinem örtlichen Alg II-Träger oder bei einer örtlichen Arbeitsloseninitiative. Diese örtlichen Richtlinien regeln auch, was an Heizkosten als "angemessen" gilt. Was passiert, wenn meine Wohnung "zu groß" und/oder "zu teuer" ist? Was passiert bei Mieterhöhungen? Was ist mit Heiz- und Nebenkosten? Was passiert, wenn es Zuwachs gibt? Ergänzendes Alg II oder Alg I + Wohngeld? Mein Haus/meine Eigentumswohnung ist noch nicht abbezahlt - was tun? |
| Was bei einem Umzug unter ALG II-Bezug zu beachten ist: |
Das folgende gilt für alle Alg II-Bezieher unabhängig vom Alter, aber für Leute unter 25 gelten zusätzliche Einschränkungen. Es muss die hier angegebene Reihenfolge von Schritten eingehalten werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden! 1. Schritt: Wenn der bisherige Mietvertrag gekündigt wurde oder wenn man aus eigenem Antrieb umziehen will, z.B. weil man eine günstiger geschnittene Wohnung gefunden hat, ist es sinnvoll, den Alg II-Träger vorher von seiner Absicht zu informieren und abzuklären, ob er den Umzug als erforderlich oder sogar als notwendig anerkennt. Davon hängt nämlich ab, ob auch eine höhere Miete getragen wird, ob man Umzugskosten erstattet und ggf. eine Kaution vorgestreckt bekommt. Das ist nicht nötig, wenn man vom Alg II-Träger aufgefordert wurde, seine Kosten der Unterkunft zu senken, weil die bisherige Miete zu hoch ist. 2. Schritt: Mietangebote suchen. Dabei sollte man wissen, welche Mietobergrenzen für die eigene Stadt oder den eigenen Landkreis gelten. Das erfährt man am zuverlässigsten beim Alg II-Träger, also am besten dort fragen. Dabei werden oft auch Obergrenzen der Wohnfläche genannt. Diese sind aber nicht verbindlich; wirklich wichtig sind nur die Miete pro m² und die Gesamtmiete. (Beispiel: Wenn die örtlichen Richtlinien für einen 2-Personen-Haushalt 45 m² und € 300 als Obergrenzen angeben (also € 6,66/m²), dann muss auch eine Wohnung akzeptiert, werden, die 50 m² groß ist und nur € 300 kostet (also € 6,00/m²). Suchen muss man selbst; der Alg II-Träger hilft einem dabei normalerweise nicht. Manche Alg II-Träger können einem aber z.B. Tipps geben, wie man an öffentlich geförderte Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) kommt. Fragen kostet nix...
Wenn es solche Sozialwohnungen in der Umgebung gibt, braucht man einen sog. Wohnberechtigungsschein, um sie anmieten zu können. Diesen bekommt man nicht beim Alg II-Träger sondern bei der Stadt- oder - in kleineren Gemeinden - bei der Kreisverwaltung. In der Regel findet man über die Internet-Seite der Stadt oder des Kreises, wer dafür zuständig ist. Manche Vermieter verlangen von vornherein, dass der Alg II-Träger die Miete direkt an sie überweist. Eigentlich dürfen die Alg II-Träger das nur in Ausnahmefällen, d.h. wenn ein von ihr finanzierter Mieter die Miete nicht oder nur unpünktlich zahlt. Das sollte man dem Vermieter auch erklären. Wenn er trotzdem darauf besteht, sollte man mit dem für den neuen Wohnort zuständigen Alg II-Träger darüber zu reden, ob er bereit ist, das so zu handhaben. Achtung: Wenn die ArGe direkt an den Vermieter bezahlt, bekommt man nicht mit, wenn aus irgendwelchen Gründen plötzlich weniger oder gar überhaupt nichts an den Vermieter überwiesen wird, bis der reagiert und direkt die Differenz einfordert vom Mieter - der dann natürlich aus allen Wolken fällt. 3. Schritt: Nun gilt es, vom Alg II-Träger die Zusicherung zu bekommen, dass er die "Kosten der Unterkunft", also Miete, Heiz- und Nebenkosten der neuen Wohnung übernimmt. Dazu muss dem Alg II-Träger der vorgesehene Mietvertrag oder ein schriftliches Angebot des Vermieters vorgelegt werden. Dafür zuständig ist immer der Alg II-Träger am bisherigen Wohnort, auch wenn die neue Wohnung in einer anderen Stadt, im Nachbarkreis oder ganz weit weg ist. Wenn für die neue Wohnung ein anderer Alg II-Träger zuständig ist, dann tauscht der bisherige Alg II-Träger sich mit ihm aus, klärt das ab und erteilt (hoffentlich) die Zusicherung. Diese sollte man sich vorsichtshalber schriftlich geben lassen. Und was passiert, wenn die Zusicherung nicht erteilt wird? Das macht den Umzug jedenfalls problematisch, aber nicht immer unmöglich. Das Umziehen ohne diese Zusicherung ist keineswegs verboten, hat aber finanzielle Folgen: Man bekommt (1) maximal die bisherige Miete und Heizkosten, auch wenn sie in der neuen Wohnung höher sind; (2) wenn die Zusicherung nicht erteilt wird, weil der Alg II-Träger den Umzug für nicht erforderlich hält, gibt es auch keine Umzugskosten und kein Darlehen für eine Mietkaution. Wenn man das Geld dafür nicht selbst aufbringen kann, dann ist ein Umzug meistens nicht möglich. Man kann zwar versuchen, diese Zusicherung vor Gericht einzuklagen, aber leider dauert das meistens zu lang, denn kaum ein Vermieter hält ein Wohnungsangebot so lang aufrecht, wie auch ein "Schnellverfahren" bei Gericht dauert. 4. Schritt: (nicht immer nötig/möglich): Wenn man für die neue Wohnung eine Kaution stellen oder einen Makler bezahlen muss, aber das Geld dafür nicht selbst aufbringen kann, dann kann man es vom Alg II-Träger bekommen. Maklerlohn kann einem komplett ersetzt werden, aber man sollte vorher fragen, bis zu welcher Obergrenze. Achtung: Wenn für den Ort der neuen Wohnung ein anderer Alg II-Träger zuständig ist, muss man das Darlehen für die Kaution bei diesem beantragen. Der Alg II-Träger des bisherigen Wohnortes ist dafür nicht zuständig. Wenn man über eine größere Entfernung umzieht, ist es wichtig, daran rechtzeitig zu denken und (am besten vor Ort) den Antrag für dieses Kautionsdarlehen zu stellen. Wie ein solches Kautionsdarlehen zurückgezahlt wird, muss mit dem Alg II-Träger vereinbart werden. Es ist nicht zulässig, dass der Alg II-Träger zur Darlehenstilgung einfach von sich aus einen Teil des Alg II zurückbehält (siehe diese Gerichtsentscheidung im Forum). 5. Schritt: Mietvertrag unterschreiben, Umzug vorbereiten, dem Alg II-Träger am bisherigen Wohnort rechtzeitig den Umzugstermin mitteilen. 6. Schritt: (nur nötig, wenn nach dem Umzug ein anderer Alg II-Träger zuständig ist) Sofort nach dem Umzug Alg II-Neuantrag stellen und dazu alle Unterlagen vorlegen, genau wie beim allerersten Antrag. Es ist wichtig, dass das sofort geschieht, weil Alg II immer erst ab Antragstellung gezahlt wird. Deswegen kann das trotz Umzugsstress nicht aufgeschoben werden. Besonderheiten für Leute unter 25: Für diese Personengruppe gilt eine Sonderregelung, wenn sie schon vor dem Umzug Alg II bezogen haben (auch dann, wenn das "nur über die Eltern" geschieht) - außer, wenn sie schon am 17.02.06 oder früher nicht mehr bei den Eltern gewohnt haben. Sie bekommen nach einem Umzug Geld für Miete und Heizung nur, wenn der Alg II-Träger das vorher zugesichert hat (d.h. ohne die Zusicherung gibt es dafür keinen Cent!). Diese Zusicherung darf der Alg II-Träger nach dem Gesetz nur in drei Fällen erteilen, nämlich
Diese einschränkenden Regeln werden meist ziemlich streng gehandhabt. Deswegen braucht man gute Argumente und muss das, worauf man sich beruft, auch nachweisen können. Dadurch sind Umzüge von unter 25jährigen oft sehr schwierig! |
| Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung bei Alg II-Bezug |
Wer Arbeitslosengeld II bezieht, wird durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken-, renten- und pflegeversichert; die Beiträge dafür übernimmt der Alg II-Träger. Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung |
| Alg II und (Riester-) Rente |
Für Alg II-Bezieher/innen werden monatliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Alg II-Träger bezahlt, allerdings nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Alg II, sondern eines fiktiven Einkommens von einheitlich nur € 205 pro Person. Damit sammelt man zwar Rentenbeitragszeiten, aber wegen des geringen Beitrages bringt das für die spätere Rentenhöhe kaum etwas. Zusätzliche Altersvorsorge ist also auch für Alg II-Bezieher/innen nötig und auch empfehlenswert, wenn man das Geld dafür aufbringen kann. Dafür bietet die gesetzlich geförderte Riester-Rente sich an - trotz Kritik die man an deren Konzeption haben kann -, weil sie auch im Rahmen des Alg II sozusagen schonend behandelt wird, nämlich bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung. Riester-Rente und Einkommensanrechnung Riester-Rente und Vermögensanrechnung |
| Ich muss in's Krankenhaus. Wird mein Alg II dann gekürzt? |
Diese Frage war bis vor kurzem sehr umstritten und die Handhabung war uneinheitlich. Sie ist zum Beginn des Jahres 2008 durch eine Verordnung des neuen Sozialminister Scholz geklärt worden - und leider zuungunsten der Alg II-Bezieher. Allerdings gibt es eine Obergrenze für die Kürzung des Alg II. Im einzelnen gilt jetzt folgendes:
Wer einen kompletten Kalendermonat im Krankenhaus verbringen muss, dem werden 35 % seiner Regelleistung zum Lebensunterhalt gekürzt. Für eine alleinstehende Person von mindestens 16 Jahren (Regelleistung € 347) wären das rein rechnerisch € 121,45; bei anderen Personen entsprechend weniger. Da man nur bei schweren Erkrankung einen ganzen Monat im Krankenhaus verbringt wird meistens tageweise gerechnet werden müssen, d.h. ein Betrag von € 4,05 pro Tag. Wer nicht den ganzen Tag im Krankenhaus zubringt (z.B. in einer Tagesklinik) , dem werden von diesen Tagessätzen 20 % für ein Frühstück und jedweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen angerechnet. |
| "Normale" SGB III-Förderungsleistungen für Alg II-Bezieher | |||||
| Wer ALG II bezieht, ist von den Arbeitsagenturen ziemlich abgeschnitten - die ARGEn haben meist eigene Räume oder Etagen, und in den sog. Optionskommunen bestehen sowieso ganz getrennte Einrichtungen. Also könnte man glauben, dass einem alle Ansprüche und Fördermöglichkeiten, die das SGB III für "Kurzzeitarbeitslose" vorsieht, verschlossen wären. Das ist aber nicht so: Auch für ALG II-Bezieher gibt es eine ganze Reihe der Förderungsmöglichkeiten, die im für die "Kurzzeitarbeitslosen" geltenden SGB III geregelt sind. Das ist sehr unübersichtlich im § 16 SGB II versteckt, weil nur auf eine ganze Reihe von Vorschriften im SGB III verwiesen wird. Weil es sehr mühsam ist, das selbst nachzuschlagen, sind diese Dinge hier aufgelistet. Um die Liste nicht zu umfangreich werden zu lassen, sind die einzelnen Punkte nur stichwortartig angesprochen und mit einem link zum Gesetzestext unterlegt. Bitte selbst genauer nachsehen, wenn Du meinst, etwas könnte für Deine Situation wichtig sein. Zuständig ist immer Dein jeweiliger ALG II-Träger (ARGE oder kommunale Dienststelle), auch wenn im Gesetz nur die Arbeitsagentur erwähnt wird. Wichtig: Das sind alles nur Kann-Leistungen, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistung selbst, sondern nur darauf, dass über Deinen Antrag ordnungsgemäß entschieden wird.
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