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| Bedarfsgemeinschaft von unter 25-Jährigen |
Für unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Arbeitslose ist zum 1. April 2006 die Bedarfsgemeinschaft neu geregelt worden. Die jungen Menschen werden seitdem grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Wenn sie eine eigene Wohnung beziehen, werden sie nicht mehr automatisch anspruchsberechtigt. Ob sie selbst Anspruch auf Grundsicherung haben, entscheidet der Leistungsträger nach festgelegten Kriterien. Mit dieser Neuregelung soll verhindert werden, dass Bedarfsgemeinschaften nur zu dem Zweck gegründet werden,
um höhere Arbeitslosengeld II-Ansprüche geltend zu machen. Nur wer aus zwingenden beruflichen oder schwerwiegenden sozialen Gründen ausziehen muss, Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Ausbildung den Umzug notwendig macht. |
| ALG II für Personen unter 25 |
ALG II für Personen unter 25 Es ist hierbei erstmal völlig egal welche Vorraussetzungen bestehen (wie Ausbildung usw), denn hierfür gibt's im SGB keine Unterscheidung! Betreffend der Unterhaltspflicht müsste man jeden Fall individuell betrachten. Der Normalfall So wird aus der betreffenden Person und ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Daher wird das Einkommen der Eltern nach Abzug der Freibeträge und ihres eigenen Bedarfes auf den Bedarf des U25-Jährigen angerechnet. Ebenfalls spielt das bestehende Vermögen eine Rolle. Sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein bekommt man innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ALG II. Ausnahmen vom Normalfall
Nun gehen wir mal näher auf diese Punkte ein: Punkt 1: Punkt 2: Punkt 3: Punkt 4:
Quelle: § 22 Abs. 2a SGB II Sollte nicht einer dieser Punkte zutreffen, wird der ALG II-Träger die Erlaubnis höchstwahrscheinlich verweigern. Zu "ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt." ist noch zusagen, dass hiermit nicht der übliche Streit zwischen "Heranwachsenden" und Eltern gemeint ist, sondern echte soziale Probleme... Punkt 5: Die normalen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden aber zu 80% gezahlt (276€). |