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#1
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Hallo,
aufgrund einer Erbschaft (Grundstücksvermögen) sowie einer Lohnsteuerrückerstattung vom Jahr 2006 erlischt nun wohl mein Anspruch auf ALG2. Daher möchte ich wenigstens Wohngeld beantragen. Bekannt ist mir, daß ich dafür über ein "Mindesteinkommen" verfügen muß um nachzuweisen, daß das Wohngeld ausschließlich für die Unterkunftskosten verwendet wird. Ich verfüge aber über kein laufendes Einkommen sondern lebe nun vorerst von den Rücklagen auf meinem Konto (3000,-€) und ab spätestens Januar auch von der Lohnsteuerrückerstattung (ebenfalls ~3000,-€). Beides wird mir bei der Berechnung des Wohngeldes nicht als Einkommen angerechnet. Aber gilt dieses Vermögen+Steuerrückerstattung als Nachweis des Mindesteinkommens? Also nachgewiesen ist mit diesen Rücklagen ja, daß ich über Mittel zum Lebensunterhalt verfüge und das Wohngeld somit wie vorgeschrieben nur für die Unterkunftskosten verwende. Aber kann mir ein Sachbearbeiter einen Strick daraus machen, frei nach dem Motto: "diese finanziellen Mittel fallen im Beamtendeutsch nicht unter die Definition "Mindesteinkommen", und da Sie somit über ebendieses nicht verfügen haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld"? Vielen Dank vorweg für alle sachdienlichen Antworten! |
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#2
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Hallo Marcopolo,
Dein Vermögen bzw. Deine Rücklagen also diese ca. 6000,00 € musst Du bei der Antragstellung angeben. Das Wohngeld wird dann solange gezahlt wie Du mit dem Geld Deinen Lebensunterhalt sicherstellst. In der Regel wird für diese Berechnung das Mindesteinkommen (Regelsatz 351,00 € + Miete) zu grunde gelegt. Die Kapitalerträge die Du ggf. von dem Vermögen bekommst sind Einkommen und werden angerechnet. Da sollte es eigentlich keine Probleme geben. LG, Janet |
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#3
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Vielen Dank,
dann bin ich ja beruhigt
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| Stichworte |
| mindesteinkommen, wohngeld |
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