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#1
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Hallo,
ich habe im Mai mit meinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag zu Ende Juli 2011 geschlossen und mich am 1.8. beim AA arbeitslos gemeldet. Arbeitssuchend hatte mich mich bereits unmittelbar nach dem Auflösungsvertrag gemeldet. Mein Arbeitgeber wird mir vertragsgemäß 20 nicht genommene Urlaubstage ausbezahlen. Daraus resultieren für mich einige Fragen, die ich trotz viel Recherche bisher nicht beantworten kann. 1) Wegen des mit meinem Einverständnis geschlossenen Auflösungsvertrag habe ich ja eine Sperrzeit für ALG I von 3 Monaten (mildernde Umstände fallen mir auch bei viel Fantasie nicht ein...). Laut der Arbeitsamtbroschüre ("Merkblatt für Arbeitslose", S. 55) kann ich für den 1. Monat der Sperrzeit Ansprüche bei meiner KV haben, ich finde aber nicht heraus, unter welchen Bedingungen - weiß jemand mehr? Meine Versicherung ist die Techniker. 2) Verlängert sich meine Sperrfrist von 3 auf 4 Monate, weil ich nicht nur einen Auflösungsvertrag unterschrieben habe, sondern auch noch für rund 1 Monat Urlaubsgeld nachbezahlt bekomme? 3) Obwohl ich im 1. Monat (= August) vom AA keinerlei Leistungen beanspruchen kann - bin ich dennoch schon verpflichtet, anwesend zu sein? Ich würde gern die 2. und 3. Woche dieses Monats im Ausland (Europa) verbringen, rechne aber damit, dass ich genau dann eine Einladung zum Gesprächstermin bekomme. Oder würde das AA mein Nichterscheinen nur akzeptieren, wenn sie vorab eine Krankmeldung für diesen Zeitraum bekommen? Wäre die Folge meines unentschuldigten Nichterscheinens "nur" eine Woche Sperrzeit beim ALG I oder auch bei den übrigen Leistungen (Krankenversicherung, Rentenversicherung usw.) 4) Bezahlt das AA die Krankenversicherung ab dem 2. Monat Sperr- bzw. Ruhezeit nur, wenn man ALG I beantragt und/oder sogar schon bewilligt bekommen hat? Bin noch garnicht sicher, ob ich es beantragen will und könnte mir das ggf. leisten (das AA wird mir nicht helfen können bei der Jobsuche, zu spezialisierter Bereich). Vielen Dank!! |
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#2
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Hi,
zu 1. (2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.etc. § 19 SGB V zu 2. 2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. § 143 (2) SGB III Sperrzeit und Ruhenszeitraum laufen gleichzeitig. zu 3. Die Vermittlungsbemühen sind durch die Sperrzeit nicht ausgesetzt. Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Umzug und Reisen zu 4. Ohne Antrag keine Sperrzeit KV. (1) Versicherungspflichtig sind 2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,etc. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V |
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#3
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cool, vielen dank für die schnelle und fundierte antwort!
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| Stichworte |
| krankenversicherung, sperrfrist, urlaubsabgeltung, verfügbarkeit |
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