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#1
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Im August hatte ich ein Formular zwecks Kindergeld von der Kindergeldkasse erhalten , welches von der Schule meiner Tochter ausgefüllt werden musste. Jedoch waren die Sommerferien zu diesem Punkt noch nicht vorbei. Nachdem meine Tochter am 27. August also am Schulbeginn das Formular der Schule gegeben hatte und ich es dann am Anfang September zurück bekommen habe , hat mir die Kindergeldkasse das Geld für diesen Monat nicht überwiesen, da das Formular nicht im August da war. Ich hatte das Arbeitsamt gebeten mir das fehlende Geld zu überweisen , jedoch haben sie mir gesagt, dass sie mir das Geld nicht zahlen werden. Haben sie das Recht es zu machen?
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#2
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toffee,das Recht haben Sie, wenn Du nichts weiter unternimmst - und das solltest Du. Diese Geschichte ist ein geradezu klassischer Fall für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser etwas sperrige Ausdruck bezeichnet eine Möglichkeit des Verwaltungsrechts, sozusagen die Uhr zurückzudrehen, wenn man ohne eigenes Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das dürfte bei Dir so gewesen sein, weil die Verwaltung der Schule während der Schulferien nun mal dicht ist. Stell also den Antrag nochmals und schreib auf ein Extrablatt, dass Du die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragst, weil Du wegen der Schulferien die verlangte Bescheinigung nicht früher hast erhalten können und sie jetzt nachreichst. Du kannst noch - als "kleine Spitze" - dazu schreiben, dass die Tatsache der Schulferien amtsbekannt sein dürfte, im übrigen auch leicht nachlesbar ist.
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:::: Moderator :::: - FAQ & Hilfe - ALN-Portal - ONLINE BEWERBUNG - Arbeitsagenturhinweise SGB II - Bitte informieren Sie sich unbedingt selbst über die hier behandelten Themen. Die von mir gemachten Äusserungen oder Kommentare sowie eigene Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wieder und stellen auch dann keine Rechtsberatung dar, wenn ich meine persönliche Auffassung zu Rechtsvorschriften oder ihrer Anwendung äußere. Hier verlinkte, auszugsweise oder vollständig wiedergegebene Pressemeldungen geben nicht unbedingt die Meinung des Forumsbetreibers oder der Moderation wieder. --------------------------------------------------------------------------------------------- Hinweis in eigener Sache: Der Betrieb einer Webseite kostet neben viel Arbeit in unserer Freizeit auch Geld für die Servermiete und den Traffic.Wenn Sie also meinen, das Ihnen hier weitergeholfen wurde, würde sich der Forenbetreiber auch über eine kleine Spende wirklich freuen. Für diesem Fall bitten wir die Kontonummer für Spenden per PN bei den Moderatoren zu erfragen. |
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#3
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Nur als kleine Anmerkung:
Zitat:
Zumindest haben die EEJ in den Schulferien weiter Dienst gemacht und Verwaltungsangestellte waren auch da - jedenfalls in Berlin. Per Post eingesandt, wäre das mit Sicherheit bearbeitet worden. Das soll aber kein Hinterungsgrund sein, es trotzdem mit der Widereinsetzung in den früheren Stand zu versuchen. Denn das obige wissen tatsächlich nur Eingeweihte.
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#4
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Die Widereinsetzung wird nicht klappen...es gibt zwar in der AO entsprechenden Absatz:
Zitat:
Aber es sind schon fast 2 Monate vergangen. Außerdem ist dieses Spiel nach vollendung des 18 Lebensjahr (liege ich richtig?) ganz normal... bis dorthin wird ganz normal gezahlt. Aber ab dem 18 Lebensjahr obliegen dem Kindergeld Anspruchsvorraussetzungen.. Selbst wenn die Frist nicht gereicht hätte, mir sind die Standardschreiben der Familienkasse bekannt... Du hättest Problemlos das Anschreiben ausfüllen können (Kind besucht weiter die Schule) und hättest das Kreuz bei Nachweise werden nachgereicht gesetzt. Das wäre ohne Problem durch gegangen. Jetzt stellt sich die Frage ob du einen aufhebungsbescheid bekommen hast oder ob sie einfach so nicht zahlen? Ohne Aufhebungsbescheid würde ich falls noch nicht geschehen die Unterlagen nachreichen, darauf hinweisen, dass die Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt wurde und auf den Bestand des Verwaltungsaktes pochen. Nötigenfalls auch mal den Vorgesetzten verlangen und ihm erörten, dass der Verwaltungsakt solange bestand hat bis er aufgehoben wird. Da du der Mitwirkungspflicht nachträglich nachgekommen bist, sollte nachgezahlt und weitergezahlt werden. Hast du bereits einen Aufhebungsbescheid bekommen musst du einen neuantrag stellen und dazu schreiben, dass du die Zahlung auch Rückwirkend beantragst. Soweit meine Sicht auf die Dinge. |
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