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| ALG I - Fallstricke Kürzungen, Sperrzeiten, ungerechtfertigte Kündigungen u.ä. |
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#1
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Hallo Ihr Lieben,
ich bin ab dem 01.07. ohne Job. Bei Arbeitsamt habe ich mich bereits gemeldet. Nun ist einer der dortigen Arbeitsvermittler auf die Idee gekommen, mir einen Termin während meiner Arbeitszeit zu geben. Sollte ich dort nicht hingehen, kann es dann irgendwelche Sanktionen geben? Und kann es Sanktionen für Fristversäumnisse, welche noch vor der Arbeitslosigkeit - sprich zu spät eingereichte Unterlagen - geben? specht |
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#2
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specht,das kann sehr wohl Sanktionen geben! Entweder Du vereinbarst mit dem Arbeitsvermittler einen Termin donnerstags spät (Öffnung bis 18 Uhr) oder - was das bessere wäre - Du redest mit dem Noch-Arbeitgeber. Wenn ich es richtig im Kopf habe, muss er Dir, wenn er gekündigt hat, angemessene Zeit zur Arbeitsuche gewähren. Das betrifft in erster Linie Vorstellungsgespräche, aber natürlich auch Kontakte zur Arbeitsagentur.
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:::: Moderator :::: - FAQ & Hilfe - ALN-Portal - ONLINE BEWERBUNG - Arbeitsagenturhinweise SGB II - Bitte informieren Sie sich unbedingt selbst über die hier behandelten Themen. Die von mir gemachten Äusserungen oder Kommentare sowie eigene Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wieder und stellen auch dann keine Rechtsberatung dar, wenn ich meine persönliche Auffassung zu Rechtsvorschriften oder ihrer Anwendung äußere. Hier verlinkte, auszugsweise oder vollständig wiedergegebene Pressemeldungen geben nicht unbedingt die Meinung des Forumsbetreibers oder der Moderation wieder. --------------------------------------------------------------------------------------------- Hinweis in eigener Sache: Der Betrieb einer Webseite kostet neben viel Arbeit in unserer Freizeit auch Geld für die Servermiete und den Traffic.Wenn Sie also meinen, das Ihnen hier weitergeholfen wurde, würde sich der Forenbetreiber auch über eine kleine Spende wirklich freuen. Für diesem Fall bitten wir die Kontonummer für Spenden per PN bei den Moderatoren zu erfragen. |
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#3
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Danke!!
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#4
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Hallo Specht,
bis zum 01.07.2006 bist du Arbeitssuchender und erst ab dem 01.07.2006 Arbeitsloser. Alle Sanktionen des § 144 SGB III, ausser Absatz 1 Nr. 2, beziehen sich auf den Arbeitslosen. Als Arbeitssuchender kann dich nur die Sanktion des § 144 Absatz 1 Nr. 2 treffen, wenn du eine angebotene Stelle ablehnst oder.....! Trotzdem würde ich so vorgehen wie StephanK es beschrieben hat.
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