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ALG II - Abgelehnte Anträge + Widerspruch Fragen und Antworten zu den Begründungen und wie Widerspruch eingelegt wird.

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  #1  
Alt 22.05.2006, 12:23
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Casalith Casalith ist offline
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Standard Ist Existenzgründerzuschuß Einkommen?

Hallo,
ich beziehe seit dem 1. Mai 2006 ALG II.
Mein Partner ist seit August 2004 als Schreiner selbstständig und erhält einen Existenzgründerzuschuß.

In unserem ALG II Bescheid wurde dieser Existenzgründerzuschuß komplett angerechnet.

Das bei uns der Exixtenzgründerzuschuß eingerechnet wurde, habe ich auch nur deshalb erfahren weil ich nachgefragt habe.
Habe nun Widerspruch eingelegt und auch erst mal einen detailierten Bescheid angefordert. Leider geht aus diesen üblichen Bescheiden überhaupt nicht die eigentliche Berechnung hervor.

Wer hat Erfahrung hierzu gesammelt und kann mir ein paar Tiips geben?
Wie lange kann es dauern bis ich einen detailierten Bescheid erhalte und wie gehe ich dann weiter vor?

Bin euch sehr dankbar für Hilfe.

Liebe Grüße
Casalith
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  #2  
Alt 06.06.2006, 09:41
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Casalith,

was berücksichtigt wird ergibt sich aus § 11 SGB II.

Zitat:
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
Nimmt man nun noch die Definition, was dieser Zuschuß denn ist:

Zitat:
Der Existenzgründerzuschuss ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss, der zunächst für ein Jahr bewilligt wird. Die gesamte Förderung der Ich-AG ist auf längstens drei Jahre beschränkt.

Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro (Gesamt: 14.400 Euro). Der Zuschuss ist gem. § 3 EstG eine steuerfreie Einnahme und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
wird klar das es als Einkommen anzusetzen ist, aus Sicht des Gesetzgebers.

Ich möchte auf das Urteil des SG Detmold hinweisen:
AZ: S 8 AS 8/05
Dort ist jedoch das Berufungsverfahren anhängig, es gibt also noch keine Entscheidung dass die Förderung nicht angerechnet werden darf.
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  #3  
Alt 06.06.2006, 10:12
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Ich weise ergänzend darauf hin, dass diese Frage hochgradig umstritten ist, siehe hier im Forum. Es war richtig, den Widerspruch einzulegen. Das hessische Landessozialgericht betrachtet den Existenzgründungszuschuss aber als Einkommen...

Da andere Landessozialgerichte das anders sehen, wird es über kurz oder lang eine Entscheidung des Bundessozialgerichts geben.

Wenn Du nicht finanziell auf den Versuch angewiesen bist, die Sache sofort durchzufechten, kannst Du ergänzend zu Deinem Widerspruch auch noch schreiben, dass diese Frage eben von verschiedenen Landessozialgerichten unterschiedlich beurteilt wird und Du deswegen anregst, das Widerspruchsverfahren bis zu einer Klärung der Rechtsfrage durch das Bundessozialgericht ruhen zu lassen. Damit bleibt es zwar vorläufig bei der Anrechnung, aber Dir gehen keine Ansprüche verloren und Du musst nicht selbst prozessieren. Wäge also Deine Interessen klug ab.
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  #4  
Alt 06.06.2006, 12:49
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Casalith Casalith ist offline
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Casalith Einmalposter
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Hallo,

vielen Dank für eure Hilfe.

Die Variante, dass Widerspruchsverfahren bis zu einer Klärung der Rechtsfrage durch das Bundessozialgericht ruhen zu lassen, erscheint mit am sinnvollsten.

Mein Bescheid weist jedoch (neben vertauschten Krankenkassen...) einen weiteren Fehler auf.
Laut Arge erhält mein Lebenspartner nur 2 Jahre Existenzgründerzuschuss….. ??!!
Was natürlich falsch ist und wir (wenn ich diesen Fehler nicht aufkläre) irgendwann eine satte Rückzahlungsaufforderung bekämen.

Habe nun einen "detaillierten" Bescheid (per 1. Widerspruchsschreiben) erhalten und glaubte dass dieser alle Berechnungen aufzeigt. Leider kann ich aus diesem nun lediglich das angerechnete Einkommen erkennen.

Gibt es denn überall nur diese vage Auflistung?
Ich hatte einen Bescheid erwartet, wo eben aus allen von uns angegebenen Punkten, wie Angabe unserer Versicherungen, ect., eine jeweilige Berechnung aufgezeigt wird.

Wie gesagt: auch bei diesem per Widerspruch angeforderten „detaillierten“ Bescheid, hat die Arge den Fehler zum Punkt „Existenzgründerzuschuss“ nicht bemerkt und dementsprechend nicht geändert.

Nun möchte ich gerne diese ganzen Patzer mit in meinem Widerspruch auflisten und leider bin ich nicht sehr gut im formulieren solcher doch recht brenzligen Dinge.
Gibt es hierzu einen Online-Anwalt, wo man sich gegen eine geringe Gebühr einen gut formulierten Widerspruch erstellen lassen kann?

Für weitere Hilfe bin ich euch sehr dankbar.

Liebe Grüße
Casalith
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  #5  
Alt 06.06.2006, 13:38
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Eine detaillierte Aufstellung aller Rechnungsposten, die z.B. der Einkommensanrechung zugrunde liegen, ist nicht üblich, kann aber bei dem/der Sachbearbeiter/in erfragt werden.
Es gibt "online-Anwälte", aber nicht gegen "geringe" Gebühr; außerdem ist es in enem Fall wie dem Euren unerlässlich, Eure eigenen Unterlagen genau anzusehen. Das ist nur bei persönlichem Kontakt möglich. Sucht Euch also eine/n "ganz normalen" Anwalt/Anwältin, am besten mit "Interessenschwerpunkt" Sozialrecht oder der entsprechenden Fachanwaltsbezeichnung, die für fundierte Kenntnisse bürgt.
Benutzt dazu entweder die Gelben Seiten oder den Suchdienst der Rechtsanwaltskammer.
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