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| ALG I - Antragstellung / Allgemeine Fragen Antrag auf Arbeitslosengeld I ( ALG I) Ausfüllhinweise - Tips - Erfahrungen |
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#1
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Hallo zusammen,
wende mich mal mit meinem Sachverhalt heute an euch. Bin etwas irritiert. Ich hatte heute einen Termin beim SB der Arge. Möchte einen Antrag auf ALG 1 stellen. Aussteuerung am 19.04.2012. Erwerbsminderungsrentenbeginn am 01.05.2012. Also eine Fehlzeit an Einkommen und Versicherungsschutz für 11 (!) Tage. Mein Beschäftigungsverhältnis ist UNGEKÜNDIGT! Nachdem ich beim 1 Termin bei der ARGE eine irritierende Auskunft bekam war ich etwas schlauer beim heutigen Termin. Ich soll also zu meinem Antrag den Rentenbescheid, den Aussteuerungsbescheid, die Krankengeldbescheinigung und die Arbeitsbescheinigung des AG beifügen. In dem Antrag auf ALG 1 war anzukreuzen, ob ich mich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle!? Die SB sagte mir, sie kreuze mal "ja" an, da ansonsten keine Leistung gewährt werden könne. Ich sehe diese Angabe bißchen kritisch, denn ich bin arbeitsunfähig geschrieben und beziehe bald eine Erwerbsminderungsrente auf zunächst 2 Jahre. Wie wird die Arge ggf. entscheiden? Hat die Beantragung des ALG 1 (§ 125 ?????????) eine arbeitsrechtliche Auswirkung? Da in dem Vordruck "Arbeitsbescheinigung" von "ehemaligen Arbeitnehmern" gesprochen wird. Entschuldigt bitte meine fehlenden Kenntnisse, aber für mich sind es die ersten 11 Tage ALG-Beantragung mit 43 Jahren. Bedanke mich für eure Info. Grüße Optimist |
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#2
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...habe noch was gefunden, was eine Teilantwort auf meine Frage wäre:
"Den Betroffenen ist häufig nicht bekannt, daß nach der Aussteuerung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann, soweit bei der Rentenversicherung ein Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt wurde. Das Arbeitslosengeld ist nämlich nach dem Gesetz "nahtlos" auch dann zu gewähren, wenn der Betroffene nur deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden nicht ausüben kann und die verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist. Eine Arbeitslosmeldung ist in solchen Fällen auch dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis (noch) nicht beendet wurde. " Jetzt wurde bei mir ja schon über die Rente positiv entschieden. Was für ein ALG Anspruch wäre denn für die 11 Tage noch für mich drin? Vielen Dank! |
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#3
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Hallo optimist1968,
mit der Feststellung der Rentenversicherung, vor Beginn des eventuellen Alg-Zeitraum, der vollen Erwerbsminderung besteht für die Agentur keinerlei Handlungsspielraum zur Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung (§125 SGBB III). Du stehst dem Arbeitsmarkt wegen der vollen Erwerbsminderung nicht zur Verfügung und hast keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. |
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