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#1
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Hallo,
habe letztes Jahr meine 2. Knieendoprothese bekommen. Werde nach 78 Wochen Krankengeldzahlung (Anfang Juli 2012) in die Arbeitslosigkeit gehen, da ich aufgrund meiner massiven gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig bin (50 % schwerbehindert). Ich werde Ende des Jahres 60 Jahre alt, bin ungekündigt. Bekäme mit 63 1/2 Jahren meine Rente ohne Abzüge. Um jetzt ziemlich Nahe an die 63 Jahre zu kommen (habe ansonsten zu hohe Rentenabzüge), möchte ich während der 2jährigen Arbeitslosigkeit noch eine längere Krankheitszeit einschieben. Meine Frage nun: Da ich im Sommer nach 78wöchiger Krankheit von der Krankenkasse ausgesteuert werde, möchte ich gerne wissen, wie lange ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben muss, um eine neue 78wöchige Frist in Anspruch nehmen zu können, selbstverständlich nicht mehr aufs Knie, sondern auf eine andere (meiner vielen) Krankheiten??????? Im voraus vielen Dank für Eure Antworten. |
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#2
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Hi,
die Frage hätte dir leicht deine KK beantworten können. (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und 2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. § 48 SGB V |
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#3
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@Lopo,
danke für deine Antwort. Aber irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch. Muss ich jetzt 3 Jahre warten bis ich wieder Krankengeld bekäme, oder kann ich nach 6 Monaten (in denen ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe) wieder Krankengeld beantragen?????? Ich weiss irgendwie nicht wann die eine 3-Jahres-Frist endet und die Nächste beginnt.
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#4
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Hallo Rutra,
vielleicht hilft dir diese Seite weiter: Blockfrist Verbindliche Aussagen erhältst du von deiner Krankenkasse. Zu beachten ist z. B. bei einer Reha-Maßnahme, dass alle im Bericht angegebenen Diagnosen die Arbeitsunfähigkeit begründen. Gruß |
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#5
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[QUOTE].. wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und 2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. § 48 SGB V Mit ALG I bist du mit Anspruch auf Krankengeld versichert und du musst mindestens sechs Monate in dieser Zeit nicht mit dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein. Nach sechs Monaten ALG I besteht wieder Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen. |
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#6
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@ Lopo,
Q bydgo vielen Dank für Eure Antworten. Jetzt habe ich es verstanden.
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#7
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Hallo Rutra,
hast du bei deiner Suche nach Wegen, die Leistungsansprüche zu optimieren auch diesen Thread gesehen http://www.arbeitslosennetz.de/forum...d.php?t=182555 ? Vielleicht lässt sich die Krankengeld-Anspruchsdauer über das bisherige Aussteuerungsdatum hinaus entsprechend dem dort genanten aktuellen LSG-Urteil verlängern. Außerdem scheint im Falle früherer Erkrankungen auch ein näherer Blick auf den Lauf der Blockfristen ratsam. Die laufen nämlich nach der Rechtsprechung für die verschiedenen Krankheiten jeweils starr, also z. B. 1. vom 20.10.2005 bis 19.10.2008, 2. vom 20.10.2008 bis 19.10.2011 und 3. vom 20.10.2011 bis 19.10.2014. Wenn du aber beispielsweise in der 1. Blockfrist zuletzt am 20.09.2007 arbeitsunfähig warst und erst am 20.01.2011 wieder erkrankt wärst, hat die Krankenkasse dir möglicherweise nur den Anspruch aus einer vom starren System abweichenden neuen Blockfrist vom 20.01.2011 bis 19.01.2014 zuerkannt, obwohl Ansprüche zunächst sowohl aus der 2. Blockfrist und danach aus der 3. Blockfrist vorstellbar sind und dein Anspruch damit im Juli 2012 noch längst nicht ausgeschöpft wäre. Gruß! Machts Sinn |
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#8
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Hallo,
man sollte bei seiner krankenkasse grundsätzlich bei längeren Erkrankungen nach der 3-Jahres-Frist fragen und sie sich schön irgendwo notieren... ..um dann im Bedarfsfall auch selber mal alles nachrechnen zu können.... so ist es mir gegangen... ich war au erkrankt in 10/06....af wieder ab 1/07..... 3-Jahres-Frist ging vom 10.10.06 - 09.10.09... im Febr. 09 wurde ich wegen der gleichen Erkrankung wieder au..diesesmal auf Dauer...im 10/09 begann eine neue Blockfrist...und somit ein neuer voller Anspruch auf KG für 78 Wochen.... somit habe ich fast 2 Jahre KG bezogen... leider hatte diese Auswirkungen auf die Höhe des ALG I...denn da der Bemessungszeitraum nicht mit Entgelt belegt war..lediglich mit Krankengeld... wurde das ALG fiktiv bemessen... da ich vorher ein sehr gutes bis überdurchschnittliches hohes monatliches Einkommen hatte...beträgt dieses fiktive ALG I ca. 33 % von meinem tatsächlichen Nettogehalt... Man sollte möglichst alle Eventualitäten im Blick haben.. Gruß Anna |
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#9
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[QUOTE=Lopo01;342191]
Zitat:
Noch bin ich ja auf mein Knie krankgeschrieben. Anfang Juli werde ich dann meine Arbeitsstelle (aus gesundheitlichen Gründen, mit Attest vom Arzt) kündigen und bekomme dann direkt (ohne Sperre) Arbeitslosengeld. Nachdem ich etwas über ein halbes Jahr Arbeitslosengeld bekommen habe, wird mir ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt (habe beide Hüften kaputt). Das sollte sich dann etwa ein halbes Jahr hinziehen (mit Krankengeld). Anschliessend gibts noch weiter Arbeitslosengeld. Wenn das alles so klappt, wie ich mir das ausgerechnet habe, werde ich im Januar 2015 in Rente gehen mit Abschlag für 1 1/2 Jahr. Ich könnte ja schon am 1. Juli 2013 in Rente gehen, aber dann hätte ich 10,8 % Abschläge (für 3 Jahre) und bei der mickrigen Rente, die es heute nur noch gibt, wäre das zum Sterben zu viel und zum Leben zu wenig. Sicher hätte ich bei der Krankenkasse nachfragen können, aber man soll ja keine schlafenden Hunde wecken. Noch wissen die nicht, dass ich vorhabe, die 78 Wochen (bis Juli 2012) voll auszureizen. Nochmals danke für Eure Antworten. Gruß Rutra |
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#10
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Hallo Rutra,
allerdings mußt du beachten, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitslosen strenger ist als bei einem Berufstätigen. Siehe Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie: [QUOTE]Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.[/QUOTE]Da die Krankenkasse natürlich so kurz wie möglich Krankengeld zahlen wollen, wird recht frühzeitig die Begutachtung durch den MDk veranlasst. Gruß |
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