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ALG I - Antragstellung / Allgemeine Fragen Antrag auf Arbeitslosengeld I ( ALG I)
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Alt 31.03.2012, 12:11
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Standard AW: Nach Antragstellung Arbeitsunfähig:kein Leistungsanspruc

Hallo zusammen,
die Beschäftigung oder was es auch immer war am 01.03.2012 würde ich erst einmal herauslassen und nicht erwähnen.
Die persönliche Alo-Meldung erfolgte am 02.03.2012, wobei für den Zeitraum vom 01.03. 07.03.2012, m.E. zu Recht, eine Sperrzeit wegen der verspäteten Meldung eintritt.
Für den Beginn der AU ab dem 02.03.2012 kann keine Leistungfortzahlung nach § 126 SGB III eintreten, weil keine Leistungen der Agentur gezahlt wurden.
Die Leistungsfortzahlung erfolgt nur dann, wenn auch tatsächlich Leistungen gezahlt werden.
Wenn die AU nicht über den 07.03.2012 hinaus geht und das der Agentur angezeigt wurde, muss die Agentur dann ab dem 08.03.2012 Alg zahlen.

Für die Zeit der Sperrzeit ruht ein eventueller Anspruch auf Krankengeld.
Geht die AU über den 07.03.2012 hinaus ist die KK zur Leistung des Karnkengeldes verpflichtet.
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