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#11
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Hallo chrissi1980,
hast du den Arbeitsvertrag beim JC vorgelegt? Was steht im Arbeitsvertrag über die Lohnzahlung (Ende des Monats oder 15. des Monats?) Gruß |
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#12
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Ich denke, mit "Abmeldung" wurde hier etwas falsch formuliert. Nur die alleinige Anzeige einer Arbeitsaufnahme ist nicht mit einer Abmeldung gleichzusetzen. Vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme steht das bereits gezahlte ALG II als Beihilfe zu.
@bockenlg Auch wenn der Lohn noch im Juni zufließt, kann nur die Regelleistung und ein Teil der KdU zurückgefordert werden, nicht aber das gesamte ALG II für diesen Monat. @chrissi Du hast das ALG II ja schon erhalten und Deine Arbeitsaufnahme nachweislich pflichtgemäß gemeldet. Insofern kannst Du Dich beruhigt zurücklehnen. Wie das JC das interpretiert, ist völlig unerheblich. Wahrscheinlich sind in dem Schreiben nur Standard-Textbausteine mit aktualisiertem Datum enthalten. Warte, bis Du Deinen Lohn auf Deinem Konto hast und beantworte die Anhörung dann entsprechend wahrheitsgemäß. Bevor kein rechtskräftiger Rückforderungsbescheid ergangen ist, brauchst Du auch nichts zurückzahlen. Sollte der Lohn noch im Juni eingehen und das gesamte ALG II zurückgefordert werden, kannst Du immer noch Widerspruch einlegen.
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