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Alg und Kinder-, Eltern- oder Erziehungsgeld Kindergeld, Elterngeld (bis 2008 auch Erziehungsgeld) ….

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  #1  
Alt 20.10.2008, 19:00
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Joe0512 Joe0512 ist offline
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Standard Rückzahlung Kinderzuschlag

Hallo
Ich bräuchte eure hilfe,es geht um folgendes.

Von Januar bis Mai 08 bekamen wir Kinderzuschlag.
Da ich Schwankende Einkommen hatte ,musste ich jede Lohnabrechnung
an das Amt zur Kontrolle schicken.Das war ok. Ich arbeitete zu dieser Zeit in
einer Zeitarbeitsfirma.Mein Chef legte einen Teil meiner Stunden auf ein Zeitarbeitskonto an(als Ausgleich für schlechte Monate).
Die Regelung mit dem Arb.zeitkonto steht auch in meinem Arbeitsvertrag,ich hatte darauf keinen Einfluss.Im Juni bekam ich in einer anderen Firma einen
besseren Job.Also zahlte mir mein alter Arbeitgeber mein Maigehalt aus
+ die angesammelten Stunden + Geld für nicht genommenen Urlaub.
Ich rief beim Amt an damit sie die Kinderzuscl.zahlung stoppen,weil ich ab Juni mehr verdiene.
Ich fragte die Bearbeiterin ob das höhere Maigehalt auswirkungen hätte.
Sie sagte Januar bis April hätte ich anspruch ,nur den Mai müsste ich zurückzahlen, das war für mich ok und verständlich
Gestern kam der Brief von der Familienkasse. Ich soll komplett von Januar bis
Mai zurückzahlen.Weil mein Durchschn. Einkommen durch das höhere Maigehalt
zu hoch wäre.
Was soll ich jetzt machen????
Hat es Sinn Einspruch einzulegen?
Ich habe mich extra um einen besseren Job bemüht ,damit ich dem Staat nicht auf der Tasche liege und zum Dank ......

Könnt ihr mir helfen??

Mfg Joe
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  #2  
Alt 25.10.2008, 10:57
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Standard AW: Rückzahlung Kinderzuschlag

Hallo Joe0512,

beim Familienzuschlag gilt die Einkommensanrechnung aus dem ALG II und damit auch das Zuflußprinzip aus der ALG II Verordnung.

Damit gilt Einkommen dann als zugefloßen, wenn es bei dir auf dem Konto ist und dir zur Verfügung steht.

Damit ist die Rückforderung von Jan. - Mai rechtswidrig... ggf. sogar die für Mai, wenn dir das Gehalt z.b erst im Juni ausgezahlt worden ist...
In jedem Fall solltest du in WIderspruch gehen! Kann dir das auch noch ausführlicher Schreiben wenn du willst.
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  #3  
Alt 26.10.2008, 16:41
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Standard AW: Rückzahlung Kinderzuschlag

Zitat:
Zitat von fragi Beitrag anzeigen
Hallo Joe0512,

beim Familienzuschlag gilt die Einkommensanrechnung aus dem ALG II und damit auch das Zuflußprinzip aus der ALG II Verordnung.

Damit gilt Einkommen dann als zugefloßen, wenn es bei dir auf dem Konto ist und dir zur Verfügung steht.

Damit ist die Rückforderung von Jan. - Mai rechtswidrig... ggf. sogar die für Mai, wenn dir das Gehalt z.b erst im Juni ausgezahlt worden ist...
In jedem Fall solltest du in WIderspruch gehen! Kann dir das auch noch ausführlicher Schreiben wenn du willst.

Erstmal Danke für deine Antwort , ich wollte dich bitten ob du mir helfen kannst den widerspruch zu schreiben.
Ich bin da nicht so gut drin. Wäre das ok für dich ?

Mfg Joe
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  #4  
Alt 27.10.2008, 10:49
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Standard AW: Rückzahlung Kinderzuschlag

Zitat:
Erstmal Danke für deine Antwort , ich wollte dich bitten ob du mir helfen kannst den widerspruch zu schreiben.
Ich bin da nicht so gut drin. Wäre das ok für dich ?
Das ist mir leider augrund des Rechtsberatungsgesetzes verboten, das dürfen nur Anwälte... als individuelle WIdersprüche o.Ä Schreiben für dich.

Aber ich kann dir ja mal schreiben wie ich die Begründung in etwa fassen würde.

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen oben genannten Bescheid lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein.

Begründung:
Gemäß §6a Abs.3 BKGG gilt bei der Einkommensanrechnung die Berechnungsgrundlage des §11 SGB II. Zu dieser gehört zwangsläufig auch das Zuflußprinzip des §2 Abs.2 ALG II-Vo was eindeutig regelt, dass Einkommen nur dann angerechnet werden kann wann es zufließt.

Eine zugrundlegung eines Durchschnittseinkommen erscheint rechtsfehlerhaft und bedarf der Korrektur. Somit ist dem Widerspruch stattzugeben und die damit entstandenen Kosten sind mir gemäß §63 SGB X zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen
So in kurzform würde ich das schreiben... Allerdings solltest du das noch konkretisieren mit passender Überschrift welchen Bescheid du angreiffst usw.
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  #5  
Alt 23.11.2008, 10:21
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Standard AW: Rückzahlung Kinderzuschlag

Hallo

Erstmal vielen Dank an Fragi
Ich habe nach deiner Vorlage Widerspruch eingelegt,und siehe da
jetzt möchte das Amt nicht mehr 1015,- sondern nur noch 364,-.
Womit ich jetzt noch nicht klarkomme ist deren berechnung.
Ich musste jeden Lohnschein hinschicken ,daraus berechneten die dann den Kinderzuschlag.Das waren dann für Januar bis April je 204,-.
Nun schrieben sie mir folgendes:

- aufgrund der von ihnen einger. Unterlagen errechnet sich bei abschliessender Prüfung der Bew. zeiträume von januar2008-Februar 2008
sowie ab März 2008 folgendes Einkommen/Vermögen in Höhe von
1242,95 - 01/2008
1226,02 - 02/2008
1140,45 - 03/2008
1101,88 - 04/2008
1819,58 - 05/2008

Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft hat sich erhöht,so dass ein höherer Betrag für die Bedarfsdeckung im Januar,Februar,März und Mai 2008 zur Verfügung steht.Aufgrund dieser Einkommensveränderung
errechnet sich Kinderzuschlag in Höhe von:
119;- 01/2008
126;- 02/2008
189,- 03/2008
217,- 04/2008
0,- 05/2008

Warum wurden erst 203,- bewilligt und jetzt das.
Könnt ihr mir noch mal bitte helfen

Danke Joe
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  #6  
Alt 23.11.2008, 11:13
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Standard AW: Rückzahlung Kinderzuschlag

Zitat:
Warum wurden erst 203,- bewilligt und jetzt das.
Ganz einfach, sie haben von Anfang an mit nem Durchschnittseinkommen gerechnet was falsch war und sind so auf durchschn. 203€ gekommen... dies wurde durch den Mai auf den Haufen geworfen...

Und dadurch, dass die Einkommensanrechnung sowieso falsch ist, kommt nun so etwas heraus...

Kommt also so hin, und immerhin sind jetz keine 1000€ mehr
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Stichworte
einspruch, kinderzuschlag, rückzahlung


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