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| ALG II - Antragstellung Fragen zur ALG II Antragstellung und zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen. |
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#1
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Meine Bekannte ist im Erziehungsurlaub und bekommt ALGII. Der erste Antrag lief über 3 Monate, danach mußte sie alle 2 Monate einen Folgeantrag stellen!
Dadurch gab es immer wieder Verzögerungen bei der Auszahlung, mal ganz zu schweigen davon , dass der Erwerb einer Sozialfahrkarte der BVG völlig unmöglich war, weil der Bescheid immer so spät kam, dass sie gleich den neuen Folgeantrag stellen muß und der Erwerb sich nicht gelohnt hätte( für 10 Tage oder so) Die Abgabe des letzten Folgeantrages( 5 oder 6 Kreuze keine Änderungen) ist jetzt wieder 4 Wochen her!!!Im Juli gab es jetzt noch kein ALGII Geld, sie konnte weder die Miete bezahlen noch reicht das Geld bis Monatsende!Ich(selbst ALGII Empfänger) habe ihr das Geld, was eigentlich für meine Miete gedacht war, zur Verfügung gestellt, damit sie über die Runden kommt mit 2 Kindern! Am 20. 8 2005 beginnt sie wieder ihre Arbeit, dann endet der Erziehungsurlaub. Wie ist das jetzt, wenn sie das Geld für Juli erst im August bekommt, wird ihr das ALGII-Geld für Juli dann als Einkommen für August angerechnet?und somit das ALG II für August verweigert? Ihr Gehalt für August wird ihr erst zum 15. September ausgezahlt, hat sie somit auch kein Anspruch auf ALGII im September?Sie bekommt 905 € ALG II und das Gehalt beläuft sich für August auf ca. 260 €also deutlich weniger , als sie jetzt ALGII bekommt!Ich befürchte einfach , dass wir beide durch dieses hin und her in echte Schwierigkeiten kommen! Oder sollte sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, damit wenigstens die Grundsicherung da ist? Wie man sieht, gibt es tausende von Fragen! |
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#2
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Hallo Frustrierter und
![]() Ich denke, da sollte grundsätzlich geklärt werden, warum nur in so extrem kurzen Abschnitten bewilligt wird. Der Regelfall (§ 41 Abs. 1 SGB II) ist die Bewilligung für sechs Monate, und wenn davon so sehr abgewichen wird, muss die ARGE dafür eine Begründung geben. So ein Katze-in-den-Schwanz-beißen mit Anrechnung der verspäteten Zahlung als Einkommen für den darauffolgenden Monat gibt es aber nicht; wenigstens darüber muss es keine Sorge geben. Ein Sozialhilfeantrag würde da auch kaum weiterhelfen außer vielleicht in akuter Notlage für eine Auszahlung "bar Kralle" bzw. "Scheck Kralle". Aber damit würde ein Behördenkreisverkehr zwischen ARGE und Sozialamt in Gang gesetzt, der absehbarerweise außer weiteren Verzögerungen nichts brächte. Also wirklich hartnäckig nachfragen, was hinter diesen verkürzten Abschnitten eigentlich steckt und versuchen, das auszuräumen.
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:::: Moderator :::: - FAQ & Hilfe - ALN-Portal - ONLINE BEWERBUNG - Arbeitsagenturhinweise SGB II - Bitte informieren Sie sich unbedingt selbst über die hier behandelten Themen. Die von mir gemachten Äusserungen oder Kommentare sowie eigene Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wieder und stellen auch dann keine Rechtsberatung dar, wenn ich meine persönliche Auffassung zu Rechtsvorschriften oder ihrer Anwendung äußere. Hier verlinkte, auszugsweise oder vollständig wiedergegebene Pressemeldungen geben nicht unbedingt die Meinung des Forumsbetreibers oder der Moderation wieder. --------------------------------------------------------------------------------------------- Hinweis in eigener Sache: Der Betrieb einer Webseite kostet neben viel Arbeit in unserer Freizeit auch Geld für die Servermiete und den Traffic.Wenn Sie also meinen, das Ihnen hier weitergeholfen wurde, würde sich der Forenbetreiber auch über eine kleine Spende wirklich freuen. Für diesem Fall bitten wir die Kontonummer für Spenden per PN bei den Moderatoren zu erfragen. |
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#3
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Bei mir wurde versucht, mein Gehalt vom Januar (ABM- Maßnahme!) als Einkommen für Februar anzurechnen, was ich nur dadurch verhindern konnte, indem ich nachweisen konnte , das ich das Gehalt bar im Januar erhalten habe und zwar am letzten Tag
und somit im Februar völlig mittellos war!Die Zahlung wurde aber erst getätigt , nachdem ich bei der Vorgesetzten war! Und danke für die schnelle Antwort! |
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#4
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Zitat:
OK, ich hätte das weniger flapsig ausdrücken und einschränken sollen: Eine verspätete ALG II-Zahlung kann nicht auf die aktuelle angerechnet werden, und ich denke, dass das auch wirklich nicht stattfindet. Bei allen Zahlungen aus anderen Quellen oder mit anderen Hintergründen wie bei Dir mit der ABM sieht es natürlich leider anders aus, klar!
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#5
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...das wird ja immer interessanter,wie die das allmählich mit den ALG II-Anträgen oder Fortzahlungs-Anträgen händeln....
§ 41 SGB II - Berechnung der Leistungen (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. ...bei manchen Antragannahmen könnte man annehemen,das denen das papier,wo es schwarz auf weiss drauf geschrieben steht,wie es gehändelt werden SOLL...nicht WERT ist.... die sogenannten optionskommunen kochen da schon ihr eigenes süppchen...bewilligung nur drei monate),damit die angeblich ihre Antrags-flut bewältigen können...!?(Soll die Begründung für die Abweichung sein).. ..wenn sich das bei den Optionskommunen erst mal so eingebürgert hat,wird das wohl immer so der Fall sein... ..da wir ja ARBEITSLOS sind,(auch wenn unverschuldet)..haben wir ja ne MENGE freie Zeit..d h wir können in deren Augen ruhig mal was zu tun haben... gruss[/b] |
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