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#1
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Hallo zusammen!
Ich habe eine dringende Frage an euch, folgender Sachverhalt: Ehefrau ist im Erziehungsurlaub seit 1 Jahr, beim Arbeitgeber hat sie 2 Jahre angemeldet, muss aber nach 1 Jahr wg. finanziellen Verhältnissen wieder arbeiten. Der Arbeitgeber lehnt ab und sie nimmt eine 400-Euro-Stelle. Der Ehemann ist US-Bürger, lebt mit ihr zusammen, wird aber in Deutschland nicht erfasst, da er auch auf der Base arbeitet und sein Gehalt in Dollar gezahlt bekommt. Wie verhält es sich nun mit dem Wohngeld für die Ehefrau? Wie wird das Gehalt des Ehemannes dazuberechnet? Ich hab schon das Internet durchforstet, hab aber nichts brauchbares gefunden. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen? Vielen Dank! |
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#2
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Hallo,
helfen kann ich Dir leider nicht. Möglicherweise ist ja ein User hier, der ähnliches erlebt, erlebt hat. Der Ehemann ist in Deutschland nicht erfasst - hm, somit existiert er ja nicht für deutsche Behörden. Weder bei einer Meldebehörde noch sonstwo? Auf wen läuft der Mietvertrag? Nur auf die Frau? Fließt sein Gehalt auf ein gemeinsames Konto in Deutschland? Ist er da irgendwo eingetragen, werden die Dollars voll angerechnet. Nachdem er ja wohl auch keine Leistungen deutscher Behörden zu erwarten hat, soll die Frau doch einfach mal den Wohngeldantrag stellen, dann seht Ihr was dabei herauskommt. Gruß Quere |
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#3
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Hallo Smartie9007 und welcome im Forum,
Zitat:
Und da wäre noch die Frage, was Sie nach dem 1 Jahr Erziehungsurlaub für Leistung bezieht. Da der Treahd hier im ALGII Bereich gepostet wurde, gehe ich nun auch mal von ALGII aus. Und hier wird es widersprüchlich, da ALGII und Wohngeld zusammen nicht geht! Oder will Sie nur den 400€ Job machen und zu den 400€ dann noch Wohngeld beantragen? Auch hier wird es nicht reichen, weil das Mindesteinkommen(= Regelsatz ALGII + Kosten für Unterkunft+ Krankenversicherungsbeitrag) nicht erreicht wird. Hier würde ich doch bitte um etwas mehr Details bitten. Aber ich verweise hier gerne an meine Koleggin Janet9. Ich denke mal, das Sie was das Wohngeld betrifft, hier eine fundiertere Aussage machen kann. ![]() Gruß Dirk
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:::: Moderator :::: - FAQ & Hilfe - ALN-Portal - ONLINE BEWERBUNG - Arbeitsagenturhinweise SGB II - Bitte informieren Sie sich unbedingt selbst über die hier behandelten Themen. Die von mir gemachten Äusserungen oder Kommentare sowie eigene Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wieder und stellen auch dann keine Rechtsberatung dar, wenn ich meine persönliche Auffassung zu Rechtsvorschriften oder ihrer Anwendung äußere. Hier verlinkte, auszugsweise oder vollständig wiedergegebene Pressemeldungen geben nicht unbedingt die Meinung des Forumsbetreibers oder der Moderation wieder. --------------------------------------------------------------------------------------------- Hinweis in eigener Sache: Der Betrieb einer Webseite kostet neben viel Arbeit in unserer Freizeit auch Geld für die Servermiete und den Traffic.Wenn Sie also meinen, das Ihnen hier weitergeholfen wurde, würde sich der Forenbetreiber auch über eine kleine Spende wirklich freuen. Für diesem Fall bitten wir die Kontonummer für Spenden per PN bei den Moderatoren zu erfragen. Geändert von Dirk_. (03.05.2009 um 09:25 Uhr) |
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#4
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Hallo smartie9007,
meiner Meinung nach ist der Ehemann nicht wohngeldberechtigt, die Ehefrau schon. Daher wird nur mit dem Einkommen und dem Mietanteil der Ehefrau und des Kindes das Wohngeld berechnet. Meiner Meinung nach dürften hier die Vorraussetzungen des § 3Abs. 5 WoGG zutreffen. Die Verwaltungsvorschriften sagen dazu folgendes: Zitat:
Gruß, Janet9
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#5
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Erst mal vielen Dank für eure Antworten!
Also zunächst ist es so, dass der Ehemann nirgends gemeldet ist, ein deutsches Konto hat er auch nicht. Sein Gehalt wird auf ein amerikanisches Konto auf der Base gezahlt, daher kann er sein Gehalt auch nur in Dollar abheben. Der Mietvertrag läuft auch nur auf die Frau, sie leben aber beide zusammen in der Wohnung. Sie hat bei der Geburt ihres Kindes eine Erziehungszeit von 2 Jahren angegeben und wollte jetzt nach 1 Jahr wieder arbeiten. Die Verkürzung der Erziehungszeit wurde von ihrem Arbeitgeber abgelehnt, daher will sie jetzt ab August (im Juli läuft das Elterngeld aus) innerhalb der Erziehungszeit einen 400Euro-Job annehmen. Also im Prinzip wollte sie neben den 400-Euro ab August noch Wohngeld beantragen, die Frage war nur, in wie weit das Gehalt des Mannes mit einfließt und ob sie die Dollar dort in Euro umrechnen, und den Euro-Betrag dort angeben muss. Ehrlich gesagt, kenne ich mich bei HartzIV nicht aus daher entschuldigt die wohl dumme Frage, aber ich denke dass sie das nicht beantragen kann, da sie ja in dem Jahr der Erziehungszeit nicht fest vermittelbar ist oder? |
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#6
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Hallo smartie,
wie schon gesagt, wenn Sie den Satz fürs Mindestenkommen zusammen bekommt , dann evtl. Dazu lies doch bitte mal das hier: Zitat:
Ob jetzt bei Wohngeld das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird, kann ich dir nun nicht sagen. Aber ich denke Janet hat dazu schon noch was zu dem Thema. ![]() Zitat:
Jetzt bin ich´s zwar immer noch, aber dazu etwas belesen ![]() Gruß Dirk
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#7
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@Dirk und smartie:
Das mit dem Mindesteinkommen sollte nicht das Problem darstellen, da der Ehemann ja auch etwas verdient. Für die Bedarfsberechnung wird es mit berücksichtigt, für die Wohngeldberechnung an sich nicht wenn den hier der § 3 Abs. 5 WoGG zutrifft. Meiner Meinung nach ist dies der Fall. Definitiv beantworten können das die Betroffenen wohl nur selbst. Kindergeld wird bei der Bedarfsberechnung mit berücksichtigt, ist aber bei der Wohngeldberechnung kein anrechenbares Einkommen. Worüber ich mir Gedanken mache ist Folgendes: Ist die Frau und das Kind den während der Erziehungszeit ohne Elterngeldbezug weiterhin krankenversichert? Wenn nicht müsste sie das ja auch noch privat bezahlen. Der Ehemann wird ja nicht in einer deutschen Krankenversicherung versichert sein. Gruß, Janet9
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#8
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Vielen vielen Dank für eure Antworten!!
Ihr wart wirklich eine große Hilfe!! ![]() Bzgl. der Krankenversicherung Janet, kann ich dir leider keine Auskunft geben, das weiß ich nicht. Aber ich treffe mich morgen mit ihr, da werd ich das auf jeden Fall mal ansprechen. Vielen Dank nochmal!
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