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ALG II - Abgelehnte Anträge + Widerspruch Fragen und Antworten zu den Begründungen und wie Widerspruch eingelegt wird.

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  #1  
Alt 05.08.2005, 16:42
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Standard Klage gegen Widerspruchbescheid = Klage gegen Urbescheid?

hallo mal wieder
heute was gaaaaz kniffliges
wenn ich gegen einen widerspruchsbescheid klage, weil darin die erneute überprüfung eines vorhergehenden bescheides keine änderung brachte, klage ich dann auch gleichzeitig quasi gegen den sachlichen inhalt des vorhergehenden bescheides?
also:
1. bescheid erhalten
2. überprüfung beantragt
3. überprüfung geht negativ aus
4. widerspruch gegen überprüfungsbescheid
5. widerspruch geht negativ aus
6. klage gegen widerspruchsbescheid
so, das ganze hick-hack bezieht sich ja eigentlich auf die sachliche entscheidung des 1. bescheides.
ich hätte jetzt die vermutung, dass wenn ich pos. aus der klage gehe, dass ich dann bezügl. der sachl. entscheidung des 1. bescheides garnix gewonnen habe, da ja nur der widerspruchsbescheid verhandelt wird.
hab ich mich zu kompliziert ausgedrückt?

grüße thilo
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  #2  
Alt 05.08.2005, 16:49
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Standard Re: Klage gegen Widerspruchbescheid = Klage gegen Urbescheid

Zitat:
Zitat von rat-loser
hallo mal wieder
heute was gaaaaz kniffliges
Hallo Thilo, das ist sooo knifflig nicht
Du klagst gegen den urspünglichen Bescheid "in Gestalt des Widerspruchsbescheides" (so die gängige Formel), denn der Widerspruchsbescheid hat den ursprünglichen Bescheid (in Deinem Fall anscheinend unverändert) aufrecht erhalten.
Und - wenn Du das selbst in die Hand nimmst - solltest Du Dir über den Klageantrag klar werden - platt gesagt: was willst Du? Wenn es noch immer um die Geschichte mit dem Nebenverdienst geht, willst Du vermutlich mehr Geld. Dann sollte der Klageantrag sich auf die ungekürzte Zahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum X bis Y richten.
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  #3  
Alt 05.08.2005, 17:20
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hallo stephan,
nun ja - rein gedanklich hast du natürlich recht und ich sehe das auch so.
aber bei den rechtlichen und gerichtlichen spitzfindigkeiten ist meine befürchtung ja nicht sooo abwegig, oder?
es geht zwar um mehr geld (was sonst ), aber nicht um die sache mit dem nebenerwerb, mehr der 2. teil davon: http://www.arbeitslosennetz.de/forum...r=asc&start=15
grüße thilo
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  #4  
Alt 05.08.2005, 18:22
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Ach so, es geht um die fraglichen Tage, an denen angeblich Dein Arbeitsverhältnis unterbrochen war... sorry, war mir nicht klar! 8)
Die meisten Verträge kann man auch rückwirkend schließen; Arbeitsverträge aber nicht, jedenfalls nicht nach Auffassung des ]Bundesarbeitsgerichts.
Wenn Du jetzt noch mal in den alten Diskussionfaden schaust, kommst Du zurück auf den damals von mir geäußerten Gedanken mit der Anfechtung. Es gab seinerzeit eben kein neues Arbeitsverhältnis, sondern das bestehende wurde fortgesetzt, weil die Kündigung, die es beendet hätte, vom kündigenden Arbeitgeber selbst angefochten wurde und diese Anfechtung zurückwirkt (§ 142 BGB). Im übrigen ist das keine gekünstelte Konstruktion, um irgendwas zu retten, sondern nichts als eine Betrachtung des tatsächlichen Ablaufs unter rechtlichen Gesichtspunkten, mit dem Ergebnis, dass es keine "Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" gab, sondern das Arbeitsverhältnis nie unterbrochen war. Ic h nehme auch an, dass es unter den gleichen Bedingungen weiterlief, die zuvor schon gegolten hatten.
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  #5  
Alt 05.08.2005, 18:51
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hallo stephan,
kein problem, du musst dich weder an alles erinnern noch "riechen" können, was ich meine (sollte eigentlich ein "keine hektik" sein)
also: !!!
ich baue jetzt mein schreiben an's soz.gericht diesbezüglich nochmal um, der hinweis mit dem nicht-möglichen-rückwirkenden-arbeitsvertrag ist wirklich gut.
die entscheidung liegt sowieso beim gericht.
cu, thilo
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  #6  
Alt 05.08.2005, 19:23
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Zitat:
keine "Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" gab
natürlich gab es das papier (es hatte auch genau diese überschrift!) - irgendwie mußte der vorgang ja schriftlich fixiert werden.

Zitat:
unter den gleichen Bedingungen weiterlief
das schon....

Zitat:
kein neues Arbeitsverhältnis, sondern das bestehende wurde fortgesetzt, weil die Kündigung, die es beendet hätte, vom kündigenden Arbeitgeber selbst angefochten wurde und diese Anfechtung zurückwirkt
nur dumm, dass das erst nach dem realen kündigungstermin geschah.

hmmmm - noch diesbezügliche anregungen???
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  #7  
Alt 05.08.2005, 19:26
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Die fehlende Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag rückwirkend abzuschließen, brauchst Du dabei nicht erwähnen - das diente nur Dir zur Erläuterung. Für's Gericht interessant ist einzig & allein die Begründung, warum das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen war. Und da würde ich Dir wirklich die Argumentation mit der Anfechtung der Kündigungserklärung durch den Chef an's Herz legen.
Viel Erfolg!
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Alt 05.08.2005, 19:30
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Zitat:
Die fehlende Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag rückwirkend abzuschließen, brauchst Du dabei nicht erwähnen
naja, vielleicht dient es dem soz.gericht auch zur erläuterung

Zitat:
Wenn Du jetzt noch mal in den alten Diskussionfaden schaust, kommst Du zurück auf den damals von mir geäußerten Gedanken mit der Anfechtung
dazu nochmal: bist du dir da sicher - in dem bereich kenne ich mich nicht so aus

ich weiß jetzt nicht... hast du vor deinem letzten beitrag den von mir von 7:23 noch gesehen oder haben sich die überschnitten?
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