Kündigung - Zustellung auch im Urlaub wirksam
Will ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung klagen,
muss er dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung tun.
Versäumt er diese Frist, kann die soziale Rechtfertigung seiner Kündigung nicht weiter überprüft werden kann.
Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben geht dem Arbeitnehmer grundsätzlich
selbst dann wirksam zu, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer urlaubsbedingt ortsabwesend ist.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. Juni 2004
2 AZR 461/03
|