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| ALG I - Bescheid (Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsdauer, Anspruchshöhe)- Wann, wie lange, wie viel? Probleme mit der Leistungsberechnung |
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#1
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Hallo Gemeinde,
habe da ein Problem was mich über die Tage Wahnsinnig macht. Hoffe mir kann jemand helfen !!?? Folgender Sachverhalt: Ich habe mich am 27.10.2009 bei der Agentur für Arbeit Arbeitslos gemeldet. Aufgrund einer fristlosen Kündigung von meinem Arbeitgeber hatte ich eine Sperrzeit von drei Monaten erhalten. Gegen die fristlose Kündigung hatte ich beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Da ich ansonsten mittellos war bzw. bin habe ich Anfang Dezember ALG II beantragt. Dieses ist mir auch vom 01.12.2009 - 31.12.2009 genehmigt worden. Das Arbeitsgerichts Verfahren habe ich nun Gewonnen und dieses auch der Agentur für Arbeit mitgeteilt. Von der Agentur für Arbeit bekomme ich jetzt heute ein Schreiben das ich vom 08.11.2009 - 31.01.2010 kein Geld wegen einem vorläufigen Erstattungsanspruch eines Leristungsträgers erhalte. Das Verstehe ich nicht weil ALGII nur vom 01.12.2009 - 31.12.2009 gezahlt hat und dieses auch deutlich weniger ist wie mein eigentlicher ALGI Anspruch !!!!Muß ich mir bei der ARGE dafür jetzt eine Bescheinigung Ausstellen lassen das ich mein ALGI Geld bekomme natürlich abzüglich dessen was die ARGE bezahlt hat oder was hat das zu bedeuten ????? |
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#2
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Hallo Sheppard75,
![]() nö, das werden Agentur und ARGE intern klären! In der Regel ist es so, dass die ARGE lediglich den Bezug von Alg 2 mitteilt. Die Dauer und die Höhe der Alg 2 Zahlung muss die Agentur dann noch bei der ARGE erfragen. Anschliessend wird der Erstattungsbetrag des Alg 2 mit der eventuellen Alg 1 Nachzahlung verrechnet! |
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#3
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Ist es nicht umgekehrt? Das ALG I wird doch auf das ALG 2 angerechnet und nicht umgekehrt?
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#4
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Kommt drauf an!
Wenn im Alg 2 nach Feststellung des Alg1 keine Bedürftigkeit vorliegt, muss das Alg 1 bis zur Höhe des vorschussweise gezahlten Alg2 an die ARGE erstattet werden! Liegt allerdings weiterhin Bedürftigkeit vor, ist es andersrum! |
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