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#1
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Hallo,
vielleicht kann mir jemand Auskunft geben. Folgender Sachverhalt: Ich bin seit Oktober 08 in meiner Firma beschäftigt. Seit Mitte September 09 bin ich wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben; seit Ende Oktober beziehe ich Krankengeld. In der Zwischenzeit hat die Firma mir gekündigt, betriebsbedingt, zum 28. Februar 2010; danach wechsle ich für einige Monate in eine Transfergesellschaft, danach ALG I, fürchte ich. Meine AU läuft noch bis einschließlich morgen (27.12.), am Montag habe ich den nächsten Arzttermin. Möglicherweise schreibt der Arzt mich aber noch einmal AU. Meine Frage ist: sollte ich mich auf Biegen und Brechen gesundschreiben lassen, weil diese lange AU das ALG beeinflusst? Welche Wechselwirkungen sind da zu erwarten? Ich habe große Angst, dass ich nach zwei Tagen am Schreibtisch direkt wieder hinüber bin, da ich einen 9-Stunden-Arbeitstag habe und mir das lange Sitzen auf einem Stuhl nach einer Weile wieder Schmerzen bereitet. Und Schonen ist nicht, wenn ich im Büro bin, muss ich auch die Leistung bringen, da kann ich mich nicht zwischendurch langlegen und den Rücken entlasten wie zu Hause Hm- da stellt sich noch eine zweite Frage: was würde denn passieren, wenn ich nach zwei Tagen im Büro einen Rückfall habe und wieder AU geschrieben werden muß ? Läuft das Krankengeld da weiter oder zahlt der AG erst mal wieder sechs Wochen oder wie ist das geregelt? ![]() Ich wäre für Informationen dankbar. Hoffe ihr hattet schöne Feiertage! LG, Tini |
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#2
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Zitat:
Zur Bemessung wird nur auf Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungszeitraum zurückgegriffen. Andere Versicherungspflichtzeiten (zum Beispiel Krankengeldbezug) wirken sich nicht mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus. Bemessung Zu deiner zweiten Frage gibt dir deine KK Auskunft. |
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#3
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Zitat:
Im allgemeinen haben Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Ist der Arbeitnehmer wegen derselben Erkrankung wiederholt arbeitsunfähig, hat er einen weiteren sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn
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#4
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Hallo,
zunächst vielen Dank für die Antworten. Zitat:
Danke nochmal und einen schönen Sonntag, Tini |
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#5
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Hallo,
das Krankengeld mindert nicht! Wenn im letzten Jahr 6 Monat Beschäftigung vorlagen und sechs Monate Krankengeld, wird das erzielte Arbeitsentgelt durch die sechs Monate und nicht durch zwölf Monate ermittelt! |
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| Stichworte |
| bemessung, krankengeld, krankengeldzahlung |
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