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Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsart: Beschluss Datum: 04.10.06 Aktenzeichen: L 3 ER 148/06 AS Kernaussage: Die Alg II-Träger müssen Heiz- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe erbringen und dürfen dafür keine Pauschalen festsetzen. Das Gesetz enthält zwar die Ermächtigung an die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung mit einem solchen Inhalt zu erlassen, aber dies hat die Bundesregierung bisher nicht getan. Die kommunalen Träger sind nicht befugt, stattdessen eigene Regeln mit Pauschalen zu beschließen. Wortlaut des Beschlusses Diese Auffassung wird ebenfalls vertreten vom Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 05.09.07, Az. L 6 AS 145/07 ER) und vom Sozialgericht Dortmund im Urteil vom 05.03.07, Az. S 29 AS 498/05
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