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#1
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Hallo,
ich bin mir nicht ganz sicher ob ich meine Frage in der richtigen Rubrik stelle, aber ich mache es jetzt einfach mal. Gestern hatte ich ein Gespräch mit einer verzweifelten Freundin von mir, der ihre Situation momentan völlig über den Kopf wächst und ich mich jetzt bemühe ihr mit eurer Hilfe zu helfen. Die Freundin ist bekommt seit einem Jahr Krankengeld und wird noch längere zeit krank sein. Allerdings läuft in zwei Monaten das Krankengeld aus und sie weiss jetzt nicht wer für sie zuständig ist. Ihr Arzt meinte sie würde danach ALG I bekommen, allerdings glauben wir das nicht, da sie ja immer noch bei Ihrem Arbeitgeber angestellt und nicht arbeitslos ist. Und nun unsere Fragen: Muss ihr Arbeitgeber wieder für sie zahlen oder ist dann wirklich die Agentur für Arbeit für sie zuständig? Würde sie auch weiterhin Krankengeld bekommen, wenn sie selber kündigt? Bekommt sie dann eine Sperre von der Agentur für Arbeit, oder beginnt die Sperrfrist sozusagen sofort und sie kassiert das Krankengeld während der Sperrfrist? Vielen Dank im vorraus... |
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#2
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Hallo ics0815,
kann Dich beruhigen. Sobald die Freundin/Bekannte vom Krankengeld ausgesteuert ist, muss die Bundesagentur ALG 12 aufgrund von Erkrankung zahlen, auch sogenanntes Nahtlosigkeitsgeld genannt. Dieses gilt auch, wenn sie ungekündigt ist. Mein Männe hat das auch schon alles hinter sich, nach Aussteuerung Krankengeld ALG 1 aufgrund von Erkrankung, und seit März letzten Jahres Übergangsgeld wegen beruflicher Reha, wo er auch bis Frühsommer 2011 drin sein wird. Mein Mann ist nach wie vor ungekündigt. Die Freundin sollte sich aber schon mal rechtszeitig bei der Bundesagentur melden, damit das Geld möglichst nahtlos ineinander übergeht. Sollte man ihr da die Auskunft geben, dass das Arbeitsamt nicht zuständig wäre, nicht abwimmeln lassen(vereinzelt wird dieses versucht, die Leute abzuwimmeln). Sollte die Freundin kein Anspruch auf ALG 1 haben, wäre der richtige Ansprechpartner das örtliche Jobcenter. Viele Grüße Tanja Gwiasda |
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#3
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Meinte natürlich ALG 1 und nicht ALG 12
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