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ALG I - Fallstricke Kürzungen, Sperrzeiten, ungerechtfertigte Kündigungen u.ä.

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  #1  
Alt 22.06.2010, 13:19
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salinger salinger ist offline
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Standard ALG I bei Krankheit bzw. Kündigung in Probezeit

Hallo,

ich habe am 26.4. eine neue Stelle angefangen (6 Monate Probezeit mit der üblichen gesetzlichen zweiwöchigen Kündigungsfrist). Nun bin ich seit 7.6. krank geschrieben (vorerst bis 4.7., voraussichtlich länger).

Die Ursprungsursache meiner Krankmeldung ist ein Belastungssyndrom auf Grund eines mobbingähnlichen Umgangs seitens meiner Chefin mir gegenüber. (Ich habe dort eine Leitungsfunktion, aber ein völlig anderes Führungsverständnis, als meine Vorgesetzte – dies zur Erklärung.) Diverse Gesprächsversuche fruchteten nicht, die Atmosphäre war zuletzt so zermürbend, dass ich dort nicht weiterarbeiten kann/will.
Wäre nicht die Sperre des Arbeisamtes, hätte ich bereits selbst gekündigt. Ich vermute aber, dass mich der AG demnächst im Rahmen der Probezeit kündigen wird (zumindest hoffe ich das).

Eigentlich hatte ich vor, mich aktiv um eine neue Stelle zu bemühen. Nun habe ich mir letzte Woche – also während meiner aktuellen Krankschreibung – zusätzlich eine Fußverletzung zugezogen, die sich möglicherweise länger hinziehen kann. Zur Zeit wäre ich nicht mal in der Lage, einen Vorstellungstermin wahrzunehmen, da ich kaum auftreten kann.

Zu den konkreten Fragen:

ich habe noch einen Restanspruch von 2 Monaten ALGI, die ich in Anspruch genommen hätte nach der erhofften Kündigung durch den AG. Was aber geschieht, wenn ich stattdessen erst mal wegen der Fußgeschichte deutlich länger krank geschrieben werde?
- Version 1: Wenn die Kündigung eingeht, bevor ein Anspruch auf Krankengeld erreicht ist (also noch vor den 6 Wochen Krankschreibung), würde mir dann die Arbeitsagentur im Kontext der mir noch zustehenden 2 Monate ALG I dieses weiterhin zahlen, und würde das zeitlich von den zwei Monaten Restanspruch abgehen? D.h. "ruhen" diese zwei Monate während ich krank geschrieben bin?
- Version 2: Wenn die Kündigung erst eintrifft nachdem die Kasse bereits Krankengeld zahlt, würde dann das Krankengeld berechnet anhand meines aktuellen Gehaltes, auch wenn ich dort erst seit Ende April tätig bin? Und würden die zwei Monate Restanspruch ALG I von der Zeit bereits runtergehen, oder habe ich nach meiner Genesung noch den vollen Anspruch auf die zwei Monate?

Vielen Dank schon mal fürs Lesen und Infos.
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  #2  
Alt 22.06.2010, 13:43
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Standard AW: ALG I bei Krankheit bzw. Kündigung in Probezeit

Wenn Du während der Krankschreibung gekündigt wirst, solltest Du Dich umgehend arbeitssuchend melden. Das geht auch telefonisch. Arbeitslos jedoch kannst Du Dich erst nach Deiner Genesung melden. Solltest Du über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus krankgeschrieben sein, mußt Du Dich an Deine Krankenkasse wenden und einen Antrag auf Krankengeld stellen. Dein Anspruch auf ALG I ruht weiterhin und Du kannst ihn nach Deiner Genesung in voller Restanspruchshöhe beanspruchen.
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  #3  
Alt 22.06.2010, 14:13
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Standard AW: ALG I bei Krankheit bzw. Kündigung in Probezeit

Vielen Dank für Deine Antwort.

Ich habe dazu noch eine Frage:

Wenn ich mich dann ggf. an meine Krankenkasse wenden muss, um Krankengeld zu beantragen - nach welchen Kriterien bemisst sich das? Nach dem Gehalt der aktuellen Stelle? Auch wenn ich da dann gar nicht mehr arbeite? Oder nach der Berechnung des Restanspruchs ALG I, das ja in dem Sinne nicht bearbeitet wurde, wenn ich mich nur telefonisch arbeitslos melde.
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  #4  
Alt 22.06.2010, 19:37
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Standard AW: ALG I bei Krankheit bzw. Kündigung in Probezeit

Hallo,

meines Wissens ist das so: Solltest Du vor Ende der 6 Wochen gekündigt werden, greift sofort das Krankengeld. Solange Du krank geschrieben bist, kannst Du Dich nicht alo melden und bekommst auch kein ALG1.

Was die Krankengeldregelung angeht, wende Dich doch an Deine KV. Die wissen da sicher mehr.

LG
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  #5  
Alt 23.06.2010, 09:57
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Standard AW: ALG I bei Krankheit bzw. Kündigung in Probezeit

Alles klar, danke Dir.
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Stichworte
krankengeld, krankschreibung, kündigung, probezeit, restanspruch


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