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#1
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Gericht: Sozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss Datum: 25.08.05 Aktenzeichen: S 51 AS 896/05 ER Kernaussage: Dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe nur die erstmalige Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 SGB III (Leitsatz des Gerichts). Das bedeutet, dass nur diejenigen durch § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Alg II-Bezug ausgeschlossen sind, die eine erstmalige Berufsausbildung machen, weil diese ausschließlich nach den §§ 60-62 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) gefördert wird, bei einer zweiten Berufsausbildung aber Alg II nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das Gericht hatte im entschiedenen Fall keinen Anlass, sich mit den Problemen auseinanderzusetzen, die sich im Rahmen des Alg II daraus ergeben, dass eine Berufsausbildung die Verfügbarkeit für eine Erwerbsarbeit üblicherweise ausschließt. Diese Frage wird durch den Beschluss also nicht geklärt. Wortlaut des Beschlusses Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, d.h. die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln dagegen ist noch am laufen.
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