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| ALG I - Antragstellung / Allgemeine Fragen Antrag auf Arbeitslosengeld I ( ALG I) Ausfüllhinweise - Tips - Erfahrungen |
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#1
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Hi!
Ich muss mich nach Ende der Elternzeit arbeitslos melden, da ich die Fahrtzeiten zu meinem alten Arbeitgeber zu lang sind und kein Teilzeitjob zur Verfügung steht. Da ich mein Kind weiterhin nachmittags selbst betreuen will, frage ich mich, ob ich ohne finanzielle Kürzungen nun eine Teilzeitstelle suchen kann? In anderen Beiträgen habe ich gelesen, dass das Bemessungsentgelt nach § 131 SGB III reduziert wird, wenn man weniger Arbeitsstunden als vorher leisten will oder kann. Jetzt ist es so, dass ich zwar vor der Elternzeit voll gearbeitet habe, ich aber während der Elternzeit gar nicht gearbeitet habe. Kann ich mit dieser Begründung mir nun eine Teilzeitstelle ohne Kürzung des ALG I suchen? Über eure Antworten freue ich mich sehr! |
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#2
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Nein, wenn Du nur Teilzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, bekommst Du auch nur anteiliges ALG1.
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#3
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Hi,
du hast den anzuwendenden § 131 SGB III schon richtig zitiert. Da gibt es keine Ausnahmeregelung. (5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__131.html§ 131 Abs. 5 SGB III |
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#4
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Hallo!
Melde Dich vollzeitsuchend, wenn Du dann irgendwann ne Teilzeitstelle hast und Dich abmeldest, interessiert es niemanden.... |
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#5
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Das kann aber zu Problemen führen, wenn z.B. eine Vollzeitmaßnahme gemacht werden soll.
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#6
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Selbst wenn es hart auf hart käme und sie eine Vollzeitmaßnahme machen soll, ist sie mit Sperre immer noch wesentlich besser gefahren...
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#7
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Hallo und vielen Dank erst einmal für die Antworten!
Aber was ist in diesem Fall der "Bemessungszeitraum", den § 131 nennt? Wenn es die 1 bzw. 2 Jahre vor der Arbeitslosmeldung ist, die auch zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes herangezogen werden, dann habe ich wegen der Elternzeit ja 0 Stunden gearbeitet. Wenn ich nun also teilzeit arbeiten will, wäre das doch eine Erhöhung und keine Verminderung, oder? Habe ich da einen Denkfehler? |
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#8
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Die Elternzeit darfst Du ausklammern.
Für die Berechnung wird die Zeit davor genommen. |
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#9
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Hallo,
das zur Berechnung herangezogene ALG1 wird gemäß Deiner Stunden, die Du arbeiten willst, heruntergerechnet. Du kannst Dich in Teilzeit zur Verfügung stellen, das ist i.d.R. kein Problem und ist Deine Entscheidung (mit Deinem Kind auch verständlich). Sollte es allerdings so sein, dass es in Deinem Beruf in Teilzeit keine Einstellungsmöglichkeiten in Deinem Umfeld gibt, kann das zu Problemen führen. Entweder musst Du Dich dann räumlich, zeitlich oder beruflich etwas flexibler gestalten. Sonst mangelt es an der Verfügbarkeit. Aber erstmal abwarten und sehen, was Dein Gespräch beim Vermittler mit sich bringt. LG P.S. Sei vorsichtig mit unwahren Angaben, das kann ganz schnell nach hinten losgehen. Zitat:
Du weißt schon, dass das Anstiftung zum Sozialbetrug ist. Der hat nicht nur eine Sperre zur Folge, es wird auch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, mit ggf. entsprechenden Geldbußen, Staatsanwaltschaft etc. zur Folge haben.
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#10
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Vielen Dank für die Tipps! Ich werde also mal sehen, was der Vermittler mir sagt. Ich muss sowieso noch mit ihm besprechen, wie das mit der Eigenkündigung zum Ende der Elternzeit im Hinblick auf das ALG I und eine Sperre bewertet wird...
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| elternzeit; teilzeit; |
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