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  #1  
Alt 16.05.2011, 20:37
Benutzerbild von thomas76
thomas76 thomas76 ist offline
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thomas76 Einmalposter
Standard Sperrzeit 1 Woche / § 38 Abs. 1 SGB III

Hi Leute,

habe mich zu dem Thema hier bereits im Forum schlau gemacht. Keines der gefunden Threads beantwortet jedoch meine individuelle Situation oder ich habe nicht das richtige Thema gefunden.

Kündigung: durch AN
Zeitpunkt: 22.03.2011 zum 30.06.2011
Arbeitssuchendmeldung: 12.04.2011
Letzmalig arbeitslos: Anfang 2008 (für 2 Wochen)

Ich erkundigte mich vorab auf der Seite des Arbeitsamtes, wann die Arbeitslosmeldung zu erfolgen hat. HIER fand ich folgendes:

Zitat:
Sie muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
Aus diesem Grunde war ich erstmal beruhigt und ging meiner Arbeit weiter nach, die bereits seit Monaten extrem stressig ist. Ich hatte / habe Arbeitszeiten von 9 Uhr bis zu 20 - 23 Uhr; das kann zur Not auch via Stundenzettel nachgewiesen werden. Am 12.04. ging ich dann zum Amt und meldete mich.

Gestern war ich dann wegen des Leistungsantrages beim Amt und erklärte das oben dargestellte Missverständnis und meine anhaltend langen Arbeitszeiten. Der Bearbeiter sagte, da ich bereits 2008 arbeitslos war, müssten mir die Regelungen noch bekannt sein. Hinzu kommt, dass lange Arbeitszeiten kein triftiger Grund sein, immerhin könnte man sich auch telefonisch arbeitsuchend melden.

Wei-o-Wei , tut diese Härte wegen 2 Wochen verspäteter Meldung echt Not? Hinzu kommt, dass ich sehr gut qualifiziert und arbeitswillig bin, außerdem als schnell vermittelbar eingestuft wurde; ALG I also eh nicht lang in Anspruch nehmen werde. Diese Woche Sperre stört mich jedoch trotzdem. Außerdem, wer kann sich schon 2 Jahre diese Regelungen merken, wenn Arbeitslosigkeit kein Hobby von einem ist? Das kann doch nicht deren Ernst sein.

Kurz & Knapp:
Mir war der Unterschied zwischen Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung nicht bekannt. Die Informationen auf der Seite des Arbeitsamtes zur Arbeitslosmeldung hatten mich beruhigt. Hinzu kommen meine unmenschlichen Arbeitszeiten (siehe oben).

Gibt es in meiner Situation irgendeine Chance durch Widerspruch Erfolg zu haben?

MfG, thomas
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  #2  
Alt 16.05.2011, 20:49
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Standard AW: Sperrzeit 1 Woche / § 38 Abs. 1 SGB III

Zitat:
Zitat von thomas76 Beitrag anzeigen
Gibt es in meiner Situation irgendeine Chance durch Widerspruch Erfolg zu haben?
Ebenfalls kurz und knapp: nein.

Wie auch in anderen Situationen des Lebens schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.
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  #3  
Alt 16.05.2011, 23:04
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Standard AW: Sperrzeit 1 Woche / § 38 Abs. 1 SGB III

Zitat:
Zitat von thomas76
.... da ich bereits 2008 arbeitslos war, müssten mir die Regelungen noch bekannt sein.
Hi,

da hat der SB aber in gewisser Weise schon recht, das du dich hier nicht auf Unwissenheit berufen kannst, denn auch vor 3 Jahren war das nicht anders. Wärst du wirklich noch nie arbeitslos gewesen, dann hätte man es probieren können, auch wenn die Chancen gering gewesen wären, aber so .... keine Chance
Zitat:
Mir war der Unterschied zwischen Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung nicht bekannt. Die Informationen auf der Seite des Arbeitsamtes zur Arbeitslosmeldung hatten mich beruhigt
Auf der A-Amt-Seite wird der Unterschied aber schon ziehmlich deutlich erklärt. Meiner Meinung nach, war das sogar früger noch viel versteckter Beschrieben. Da du aber schon mal Arbeitslos warst, hättest du das wirklich (meiner Meinung nach) Wissen müssen das Arbeitssuchend und Arbeitslos nicht das gleiche ist und das es Fristen zu beachten gibt.
Zitat:
... gut qualifiziert und arbeitswillig bin, außerdem als schnell vermittelbar eingestuft wurde; ALG I also eh nicht lang in Anspruch nehmen werde.
Das spielt leider keine Rolle, auch wenn du nur kurz Areitslos seinen solltest, obwohl man das ja nie so im Vorfeld genau sagen kann. Soll auch schon vorgekommen sein, das sich hier welche total verrechnet haben, trotz guten Qualifikationen & Arbeitswilligkeit .....
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  #4  
Alt 17.05.2011, 20:53
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Standard AW: Sperrzeit 1 Woche / § 38 Abs. 1 SGB III

Hallo,

meines Wissens wird man doch in der Kündigung auch nochmal auf die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung aufmerksam gemacht.

Und Du hast natürlich recht mit Deinem Zitat, was besagt, dass die persönliche Arbeitssuchendmeldung spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen muss. Nur, die Sätze davor gehören auch zum Gesetz und da steht, dass die Frist von spätestens 3 Monaten einzuhalten ist. Mit der Anzeige zur Fristwahrung kommt einem der Gesetzgeber schon sehr entgegen, denn die kann auch per Telefon oder per Email oder auch per Online-Asumeldung erfolgen. Und das kann man auch am Wochenende tun.

Akzeptier die Sperrzeit, was anderes bleibt Dir nicht übrig.

MfG
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1 woche, sperre, sperrzeit


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