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#1
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Hi Leute,
habe mich zu dem Thema hier bereits im Forum schlau gemacht. Keines der gefunden Threads beantwortet jedoch meine individuelle Situation oder ich habe nicht das richtige Thema gefunden. Kündigung: durch AN Zeitpunkt: 22.03.2011 zum 30.06.2011 Arbeitssuchendmeldung: 12.04.2011 Letzmalig arbeitslos: Anfang 2008 (für 2 Wochen) Ich erkundigte mich vorab auf der Seite des Arbeitsamtes, wann die Arbeitslosmeldung zu erfolgen hat. HIER fand ich folgendes: Zitat:
Gestern war ich dann wegen des Leistungsantrages beim Amt und erklärte das oben dargestellte Missverständnis und meine anhaltend langen Arbeitszeiten. Der Bearbeiter sagte, da ich bereits 2008 arbeitslos war, müssten mir die Regelungen noch bekannt sein. Hinzu kommt, dass lange Arbeitszeiten kein triftiger Grund sein, immerhin könnte man sich auch telefonisch arbeitsuchend melden. Wei-o-Wei , tut diese Härte wegen 2 Wochen verspäteter Meldung echt Not? Hinzu kommt, dass ich sehr gut qualifiziert und arbeitswillig bin, außerdem als schnell vermittelbar eingestuft wurde; ALG I also eh nicht lang in Anspruch nehmen werde. Diese Woche Sperre stört mich jedoch trotzdem. Außerdem, wer kann sich schon 2 Jahre diese Regelungen merken, wenn Arbeitslosigkeit kein Hobby von einem ist? Das kann doch nicht deren Ernst sein.Kurz & Knapp: Mir war der Unterschied zwischen Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung nicht bekannt. Die Informationen auf der Seite des Arbeitsamtes zur Arbeitslosmeldung hatten mich beruhigt. Hinzu kommen meine unmenschlichen Arbeitszeiten (siehe oben).Gibt es in meiner Situation irgendeine Chance durch Widerspruch Erfolg zu haben? MfG, thomas |
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#2
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Zitat:
Wie auch in anderen Situationen des Lebens schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.
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#3
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Zitat:
da hat der SB aber in gewisser Weise schon recht, das du dich hier nicht auf Unwissenheit berufen kannst, denn auch vor 3 Jahren war das nicht anders. Wärst du wirklich noch nie arbeitslos gewesen, dann hätte man es probieren können, auch wenn die Chancen gering gewesen wären, aber so .... keine Chance Zitat:
Zitat:
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#4
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Hallo,
meines Wissens wird man doch in der Kündigung auch nochmal auf die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung aufmerksam gemacht. Und Du hast natürlich recht mit Deinem Zitat, was besagt, dass die persönliche Arbeitssuchendmeldung spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen muss. Nur, die Sätze davor gehören auch zum Gesetz und da steht, dass die Frist von spätestens 3 Monaten einzuhalten ist. Mit der Anzeige zur Fristwahrung kommt einem der Gesetzgeber schon sehr entgegen, denn die kann auch per Telefon oder per Email oder auch per Online-Asumeldung erfolgen. Und das kann man auch am Wochenende tun. Akzeptier die Sperrzeit, was anderes bleibt Dir nicht übrig. MfG |
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| 1 woche, sperre, sperrzeit |
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