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| ALG I - Antragstellung / Allgemeine Fragen Antrag auf Arbeitslosengeld I ( ALG I) Ausfüllhinweise - Tips - Erfahrungen |
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#1
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Hallo.
Ich falle bald vom Krankengeld (kurz vor Aussteuerung) ins ALG1. Anspruch etc. habe ich. In meiner Krankheitszeit habe ich einen Antrag auf Leistung zur Teilhabe gestellt. Dieser wurde abgelehnt. Auch der Einspruch. Meine Atteste und der Rehabericht sagen, dass ich in meinem Beruf (Kaufmann) und allgm. Arbeitsmarkt nur noch 3 bis unter 6h arbeiten kann. Ärzte empfehlen deshalb entwerder LTA (Umschulung) oder Erwerbsminderungsrente. Frage: Wenn ich (41) also noch bevor ich ins ALG1 rutsche eine Klage gegen diese Ablehnung beim Sozialgericht einleite, wirkt sich das negativ auf mein ALG1 aus? Ich brauche natürlich mein volles ALG1 (also Vollzeitvermittlung)! Oder bekomme ich automatisch vom Amt ne Kürzung, da die wissen wollen, ob irgendwelche Anträge laufen (z.B. Rententräger). Mein Antrag lautet ja auf Leistung zur Teilhabe. Jedoch könnte das Sozialgericht auch eine Erwerbsminderungsrente entscheiden. Was meint Ihr??? Nachteile beim ALG1 oder interessiert dies das Amt nicht? danke tom |
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#2
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Hallo TomTomTom,
da du ALG1 nach Aussteuerung beantragst, wird noch vor Bewilligung des ALG1 ein medizinisches Gutachten vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit erstellt, anhand dieses Gutachtens wird dann entschieden in welchem Umfang ALG1 gezahlt wird. § 145 SGB III Geschäftsanweisung Gruß |
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#3
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Hallo.
Danke für die Nachricht. Ich möchte mich jedoch nicht aussteuern lassen!!! Sondern kurz davor arbeitssuchend melden. Danke!!! tom |
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#4
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Hallo TomTomTom,
dann hängt es davon ab, was du in dem Antrag auf ALG1 an gesundheitlichen Einschränkungen angibst. Eventuell wird § 32 SGB III angewendet: Zitat:
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#5
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Zitat:
da gehst du aber ein Risiko ein. Deine gesundheitlichen Einschränkungen sind ja dadurch nicht aus der Welt geschafft, nur weil du dich arbeitssuchend melden willst. Nur bei der ALG I Bewilligung nach der Nahtlosigkeitregelung wird deine gesundheitlich Einschränkung nicht beachtet (ALG I Kürzung). Lies dir mal die Geschäftsanweisung zum § 145 SGB III aufmerksam durch. Die Zuständigkeit der BA ist grundsätzlich erst nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs gegeben. (§ 50 SGB V). Das bezieht sich natürlich nur auf die Regelungen des § 145 SGB III. |
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| Stichworte |
| alg1, klage, lta, rententräger |
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