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#1
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Hallo erst mal an Alle
Ich bin neu und hoffe nicht gleich im falschen Bereich gelandet zu sein. Mein Problem ist folgendes. Ich hatte einen befristeten Vertrag für 1 Jahr, natürlich habe ich ich mich vor Ablauf der Frist bei der Arge gemeldet und auch gleich Berwerbungen losgeschickt da ich nicht gerne im ungewissen bin und lieber etwas im Rückhalt habe bevor der Zores bei der Arge losgeht. Nun hat man mir meinen Vertrag befristet für ein halbes Jahr verlängert. In der Zeit hat sich aber auf die Bewerbung einer gemeldet und der Job sagt mir auch zu und ich habe dort zugesagt. Habe beim ersten Arbeitgeber fristgerechtkündigen wollen und der hat gesagt ich soll den Verlängerungsvertrag mitbringen und es läuft einfach so als ob ich nicht verlängert wurde.Das ist ja soweit auch ok. Nun höre ich aber zum Ende des Monats auf und mein anderer Vertag beginnt aber nicht am 1. sondern am 11. des Monats.Muss ich das jetzt wieder bei der Arge melden und glauben die mir dann überhaupt da ich ja gesagt habe das ich verlängert wurde? Hört sich zwar verrückt an ist aber tatsächlich so gelaufen. Meinen neuen Vertrag beim anderen AG unterschreibe ich am 5. ist das dann noch Ok für die Arge? Wäre sehr dankbar wenn mir jemand helfen könnte. viele grüße leo |
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#2
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Hallo Leo,
da sage ich nur 'Autsch'. Irgendwie hast du dich selbst in Abseits geschossen. Denn du stehst momentan ohne etwas in der Hand da. Den neuen Vertrag unterschreibst du erst am 5.6. (?). Was würdest du im schlimmsten Fall machen, wenn der neue Arbeitgeber noch eine Rückzieher macht und es gar nicht zum Vertragsabschluss kommt. Eventuell hast du ja Glück und dein bisheriger Arbeitgeber gibt dir doch noch die Verlängerung. Beim Jobcenter (ARGE gibt es nicht mehr) muss dir dein Sachbearbeiter auch bei bestem Willen eigentlich erstmal eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr.4 SGB II (mit Hinweis auf § 159 SGB III) in Verbindung mit § 31a Absatz 1 SGB II aussprechen. Wenn der neue Vertrag allerdings zustande kommt und unbefristet ist oder zumindest eine Frist hat, die die 6 Monate des Verlängerungsvertrags erheblich übersteigt, kann das als wichtiger Grund gewertet werden und die Sanktion kann aufgehoben werden. Zudem sollte der Verdienst auch ausreichend sein, dass du aus dem ALG II-Bezug fällst. Auf gut deutsch, bis zur Vertragsunterzeichnung hängst du in der Luft. Das ist übrigens nur alles ein Hinweis und keine Rechtsberatung, die ich nicht geben kann und will, dafür gibt es Anwälte. Gruß Coyotito |
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#3
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Die Sperrzeitfiktion greift hier nicht, wenn der ELB bereits im ALG 2 Bezug steht.
Auszug aus dem Beck-Online Kommentar zu § 31 SGB II: § 31 Abs 2 Nr 4 SGB II findet nicht nur auf Handlungen Anwendung, die zeitlich vor der Antragstellung oder dem Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB II liegen (BSG BeckRS 2010, 70617). Die Anwendung der in Bezug genommenen Sperrzeittatbestände des § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 bis 7 SGB III setzt allerdings voraus, dass das vom Leistungsberechtigten abverlangte Verhalten nicht bereits von § 31 Abs 1 SGB II erfasst ist und dass das sperrzeitrelevante Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem eine Beziehung des Leistungsberechtigten zum Rechtskreis des SGB III vorliegt (so BSG NJW 2010, 3115, 3117 f zu § 31 Abs 4 Nr 3 lit b SGB II aF).
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#4
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Danke erst mal an Euch beide.
Helga, ist arg kompliziert deine Antwort. Ehrlich, ich will kein Geld, aber melden muss ich es ja doch. Die Arbeit war ok, aber ...naja ist ja auch egal. Den Job bekomm ich, da bin ich mir sicher. Dann weiß ich jetzt mehr. Gruß und Danke noch mal. |
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