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ALG II - Arbeitslosengeld II Fragen & Antworten

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  #1  
Alt 28.11.2005, 21:35
Benutzerbild von nekita
nekita nekita ist offline
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Standard ALG 2 Sperren bitte um hilfe

Grüße euch ich bitte um hilfe ,darf man ALG 2 komplett sperren wenn man 2 termine nicht nachgekommen ist ?
Das problem ist ich musste 3 wochen weg wegen famieleren gründen,auch meine post konnte ich nicht lesen weil ich 3 wochen bei meiner oma lebte.
Ich habe eine eigene wohnung muss sie natürlich bezahlen sonst kann ich drausen unter der brücke schlafen so darf das amt nun mein geld komplett sperren und mich draussen schlafen lassen ?

bitte um eine antwort

mfg

jochen
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  #2  
Alt 28.11.2005, 23:00
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Hallo Jochen,

also es ist so das wenn man sich zu einem Meldetermin nicht meldet man 10% Abzug als Sanktion aufgebrummt bekommt.

Im Wiederholungsfall nochmal 10% dazu.

wären dann 20% und das für 3 Monate abgezogen, sowie Streichung des ALG2 Zuschlages falls vohanden, und das für leichte Pflichtverletzungen wie z.B. nicht Nachkommen einer Meldepflicht.

das komplette ALG2 zu sperren ist nicht erlaubt.

MfG

border
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  #3  
Alt 29.11.2005, 02:00
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Betroffener Betroffener ist offline
 
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Hallo nekita,

grundsätzlich ist das richtig, was der Border da geschrieben hat und ich lese das auch ebenso aus dem Paragraphen 31 heraus.

Ich will hier keine schwarzen Bilder malen. Könnte es aber sein, dass es nicht nur die lange Abwesenheit war ohne Abmeldung und bist Du möglicherweise unter 25 Jahre?
Oder könnte das Amt da noch andere Gründe haben, z.B. aufgrund von Regelungen in einer Eingliederungsvereinbarung?

Zitat:
SGB II - § 31 - Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
(1) 1Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.

2Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

(2) 1 Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.

(3) 2 1Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. 2Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. 3Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. 4Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. 5Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(5) 1Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. 2Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. 3Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.

(6) 1Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. 2Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. 3Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. 4Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.
Ganz wichtig wäre hierbei die vollständige Belehrung über die Folgen vor der Aktion, die die Sanktion hervorruft.
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