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#1
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Hallo liebe Foris,
ich muss Euch mal wieder was Fragen. Für die die sich noch dran erinnern können. Das Arbeitsamt unterstellte mir ja Betriebskosten einbehalten zu haben und war der Meinung ohne grosse Umschweife mir das Inkassobüro auf den Hals zu schicken mit einer einwöchigen Zahlungsfrist von mal eben über 500 Euro. Das ganze war vor knapp 3 Monaten, der Widerspruch läuft noch (nein, in den 3 Monaten hat sich vom Amt her noch nix getan). Das Inkassobüro konnte ich bis Anfang Mai ruhigstellen. Aber die Zeit läuft und ob das Amt rechtzeitig in die Gänge kommt, na ich glaub net dran. Nun zu meiner Eigentlichen Frage. Wenn ich jetzt erstmal doch zahlen müsste, weil ein weiterer Aufschub nicht drin ist und das Amt net aus dem Keks kommt, dann hätte ich jetzt persönlich erstmal so max. 5 Euro Ratenzahlung im Monat vereinbart. Bis mir grade die Sache mit der Pfändungsfreigrenze unter die Augen kam. Die Grenze liegt derzeit bei knapp 1000 Euro. Folgendes habe ich dazu noch gefunden: "Schulden muss man nicht zurückzahlen beim Bezug von ALG II, weil man unter den Pfändungsfreigrenzen liegt. Man kann also, auf gut Deutsch gesagt, eh nicht gepfändet werden. Also gibt es auch keine Ausrede, wonach man von Einkommen oder Vermögen Schulden zurückzahlen müsste oder wollte oder würde. Alles Einkommen und Vermögen, das über den Freigrenzen liegt, wird beim ALG II zunächst vorrangig auf das ALG II angerechnet. Und nicht vorrangig auf die Tilgung von Schulden. Denn das hat Zeit. Bis man wieder pfändbar ist." Was haltet Ihr davon? Würde das bedeuten, dass ich das Geld was ich angeblich dem Amt schulde rechtlich gesehen garnicht zahlen müsste? Oder verstehe ich da jetzt was falsch? Würde mich über Antworten wie immer sehr freuen. LG |
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#2
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Hallo Brady,
jap m.E. ist ALG II nicht pfändbar... allerdings laufen über das dazwischengeschaltete Inkassobüro natürlich Kosten auf - die am Ende womöglich höher sind als der ursprünglich geschuldete Beitrag... und irgendwann wirst du es zurückzahlen müssen (wenn du arbeitest...). Du hast es jetzt auch mit 2 Instanzen zu tun - einmal das Arbeitsamt mit seiner Forderung (Inkasso nur beauftragt =?) und mit dem Inkassobüro. Es sei denn, die Forderung an dich ist abgetreten (Gläubiger wäre dann das Inkassobüro), dass sollte mich allerdings sehr wundern (ich habe auch noch nie gehört, das ein Amt ein Inkassobüro dazwischenschaltet...) Auf alle Fälle solltest du auch das Inkassobüro über sämtliche deiner Bemühungen: Verhandlungen Arbeitsamt/AfA, ALG II-Bezug etc. beweisbar in Schriftform informieren! Beim Widerspruch an das Arbeitsamt (oder meinst du ArGe?) solltest du nachschieben, dass du einen - "Widerspruch mit aufschiebender Wirkung" meintest. Alles andere ist so aus der Ferne, ohne Kenntnis der nähreren Hintergründe und Zusammenhänge schwierig zu beantworten... Was schreibt das Inkassobüro denn? Ansonsten... pfändungsfrei ist eine Sache - eine andere ist die eidesstattliche Versicherung, die dir vielleicht im Zuge der Ereignisse noch abgezwungen werden kann... |
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#3
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Huhu und Danke für Deine Antwort.
Ich muss nochmal kurz erwähnen, dass es mir nicht darum geht tatsächliche Schulden nicht zu begleichen, sondern darum nicht berechtigte Schulden solange nicht zu bezahlen, bis das Arbeitsamt meinen Sachverhalt geprüft hat und selber einsieht, dass ihre Forderungen unbegründet sind. Sprich, ich will nicht für was bezahlen, was nicht fakt ist. Im ersten Absatz schreibst Du, dass ich die aufkommenden Kosten irgendwann zurückzahlen müsste. Auch dann, wenn die Forderungen unbegründet sind? Ich mein, ich hab ja nicht drum gebeten, dass sie mir Forderungen unterstellen, die nicht berechtigt sind. Das ganze ist eigentlich auch eine ganz lapidare Sache, die müssten nur mal kurz in meine Unterlagen schauen und das Ding wäre vom Tisch. Ich denke nicht, dass der Gläubiger das Inkassobüro ist, da diese ja noch schreiben "Sie haben gegenüber der Bundesagentur für Arbeit folgende Zahlungsverpflichtung". Inkassobüro ist informiert, deshalb habe ich auch einen 3-monatigen Aufschub erhalten. Mehr als oben genannt schreiben die auch nicht, ausser die Summe natürlich. Ich habe nur Respekt davor, dass ich keine weitere Aufschiebung erhalte, dann steh ich natürlich erstmal da. Und deshalb die Frage, ob man mit der Pfändungsfreigrenze sich fürs erste aus den Schlamassel ziehen kann, bis das endlich mal geklärt wird. Die Sache mit dem Widerspruch mit aufschiebender Wirkung ging leider nicht, den genauen Wortlaut warum, weiss ich grad aktuell nicht mehr, steht hier aber auch irgendwo im Forum und wurde mir auch vom Inkassobüro erklärt. LG |
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#4
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> mit einer einwöchigen Zahlungsfrist von mal eben über 500 Euro. <
1. Pfändung beschränkt sich nicht nur auf cash ! Solltest du Gegenstände haben, die nicht zur Grundsicherung gehören, sind die eben dran ! Aber bis Mai ist ja noch Zeit, um das ein oder andere in " Sicherheit " zu bringen. ( Ich habe nur mal so laut gedacht ... ) 2. Ev. hilft dir eine Anfrage beim Sozialgericht, Schuldnerberatungsstelle, etc. was du tun kannst. Ev. übernehmen die auch den Schriftverkehr für dich. Hat einen noch offizielleren Charakter. Und gib Gas. Das mit den auflaufenden Gebühren ist nicht lustig. Wie das Ganze natürlich auch nicht. Viel Erfolg. |
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#5
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Die spinnen die Römer !
Zunächst hat der Widerspruch gegen eine Erstattung aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur, wenn es um eine Entscheidung für die Zukunft geht. Mithin ist die Einschaltung des Inkassobüros durch die ARGE nicht nur grober Unfug sondern Nötigung. Die durch das Inkassobüro entstandenen Kosten soll die ARGE mal selbst tragen ! Lass dich nicht einschüchtern !
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#6
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Hallo,
wo steht denn das, dass ein Widerspruch gegen eine Erstattung aufschiebende Wirkung hat? Ich habe, wie oben schon beschrieben, gegenteiliges gelesen. Nun bin ich wieder verunsichert und würde mich natürlich freuen, wenn dem so ist. Nur dann bräuchte ich wenigstens nen Anhaltspunkt, wo ich derartiges finden kann. Noch sind ja keine Kosten seitens des Inkassobüros entstanden, zumindest werden die mir NOCH nicht zu lasten gelegt. LG |
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#7
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Hallo Brady,
die Herleitung ist nicht ganz so leicht und einem Großteil der Mitarbeiter in den ARGEN oder Optionskommunen nicht ganz so geläufig, oder sie tun nur so. Der § 39 Satz 1 Nr 1 SGB II besagt, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, oder 2. ................. keine aufschiebende Wirkung hat. Der springende Punkt ist das Wörtchen "" entscheidet". Bei einer Rückforderung ist über die Leistung bereits entschieden worden. Es wird dann nur noch über die Aufhebung der Entscheidung entschieden. Allein daraus lässt sich die aufschiebende Wirkung herleiten. Vom Sinn des Gesetzes her ist das auch logisch. Wenn der Widerspruch gegen eine Abblehnung aufschiebende Wirkung hätte, könnte ja u.U. für die Zukunft eine laufende Überzahlung herbeigeführt werden. Bei einer Erstattung läuft doch nichts weg, bis über den Widerspruch entschieden ist, oder ? Eine weitere Herleitung kann man aus § 6 SGB II in Verbindung mit § 86a SGG für die Leistungen der Agentur herleiten. Einfach härtnäckig bleiben und so argumentieren ! 8) 8) 8) 8) |
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