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#1
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hi leuds,
kurze frage: amt hat mir das geld gestrichen etc. (Hartz IV). habe natürlich widerspruch eingelegt usw. das ist jetzt schon 3 Wochen her! Wie lange darf sich das amt zeit lassen um sich zu melden? das gibt es doch sicherlich eine gewisse zeit die selbst auch die einhalten müssen. |
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#2
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Nein, die gibt es leider nicht. Wenn Du nicht länger abwarten kannst, bleibt Dir nichts anderes, als beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Das sozialgerichtliche Verfahren ist kostenfrei und es besteht kein Zwang, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Wunder an Geschwindigkeit solltest Du allerdings schon wegen der Überlastung der Sozialgerichte besser nicht erwarten.
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:::: Moderator :::: - FAQ & Hilfe - ALN-Portal - ONLINE BEWERBUNG - Arbeitsagenturhinweise SGB II - Bitte informieren Sie sich unbedingt selbst über die hier behandelten Themen. Die von mir gemachten Äusserungen oder Kommentare sowie eigene Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wieder und stellen auch dann keine Rechtsberatung dar, wenn ich meine persönliche Auffassung zu Rechtsvorschriften oder ihrer Anwendung äußere. Hier verlinkte, auszugsweise oder vollständig wiedergegebene Pressemeldungen geben nicht unbedingt die Meinung des Forumsbetreibers oder der Moderation wieder. --------------------------------------------------------------------------------------------- Hinweis in eigener Sache: Der Betrieb einer Webseite kostet neben viel Arbeit in unserer Freizeit auch Geld für die Servermiete und den Traffic.Wenn Sie also meinen, das Ihnen hier weitergeholfen wurde, würde sich der Forenbetreiber auch über eine kleine Spende wirklich freuen. Für diesem Fall bitten wir die Kontonummer für Spenden per PN bei den Moderatoren zu erfragen. |
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#3
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Auf eine Antwort auf meinen Widerspruch warte ich schon seit 3 Monaten, eine Klärung ist noch nicht in Sicht.
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#4
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Drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs brauchst Du nicht länger abwarten und kannst direkt klagen. Der Widerspruchsbescheid ist dann - anders als sonst - keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage (§ 88 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes).
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