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  #1  
Alt 12.11.2007, 15:14
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Standard Nebengewerbe

Hallo

ich habe ein Nebengewerbe und beziehe dazu H4.
Ich gebe im quartal meine Einnahme/ Überschußrechnung ab und alles geht seinen weg.

Nun aber will mein Sachbearbeiter alle meine Rechnungen sehen.

Darf der das? Ich meine, es gillt doch auch für mich das Datenschutzgesetz welches ich einhalten muss. Auch habe ich nirgends stehen das ich die Rechnungsdaten von Lieferanten und Kunden an 3. weiter geben muss.

Was kann ich tun, was darf ich nicht tun.
Kann mir da jmd weiterhelfen wie sich das verhält?
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  #2  
Alt 13.11.2007, 00:33
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Standard AW: Nebengewerbe


nach meinem Kenntnisstand bist Du nur verpflichtet eine qualifizierte Einnahmen/Überschußaufstellung vorzulegen (oder eine Gewinn und Verlustrechnung G+V).
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  #3  
Alt 13.11.2007, 09:50
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Standard AW: Nebengewerbe

Hmmm

gibt es darüber irgendeinen Gesetzes Text, oder eine Behörde wo ich anrufen kann und die mir entsprechendes Material schicken oder mailen können?

Ich will ungerne meine Lieferanten Preis geben. Es hat ja immerhin wie gesagt auch was mit Datenschutz zu tun.

So langsam wird es nämlich eng, ich habe die Rechnungen zwar schon alle auf dem PC und muss diese nur noch per email verschicken aber würde das vorher gern noch geklärt haben ob ich das auch wirklich muss.

Termin ist der 16.11.07 (im Übrigen schon die 2. Aufforderung)

Zitat:
Sollten Sie bis zu diesem Termin die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt bzw das Schreiben nicht beantwortet haben, werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Nachholung der Mitwirkung gem. §§60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ganz versagt.
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  #4  
Alt 13.11.2007, 11:24
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Nach wie vor halte ich das Vorlegen von Rechnungen für überzogen und nicht angemessen

Vielleicht solltest Du Dir die Durchführungshinweise der Arbeitsagentur zum § 11 Einkommensanrechnung bezüglich Selbständiger mal genau anschauen. Da ist nämlich dediziert von E/Ü-Rechnung die Rede und vom Finanzamt ermittelten Gewinn (nach Abzug der Betriebskosten). Keinesfalls aber vom Vorlegen einzelner Rechnungen.

SGB II - Hinweise zu §11: zu berücksichtigendes Einkommen
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  #5  
Alt 13.11.2007, 13:37
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Standard AW: Nebengewerbe

Wenn ich denen das also so schreibe

Zitat:
[FONT=Verdana]jetzt endlich komme ich dazu mich mit ihren Schreiben zu befassen und habe da auch gleich die erste Frage zu, warum muss ich meine Rechnungen vorlegen wenn die doch aber dem Datenschutz unterliegen.[/FONT]
[FONT=Verdana]Lt. Dem [/FONT][FONT=Verdana]§ 11 (Einkommensanrechnung) brauche ich nur eine Einnahme-/ Überschußrechnung bzw eine GuV vor zulegen und das habe ich bereits getan.[/FONT]

[FONT=Verdana]Daher kann ich das Verlangen der Rechnungen nicht nachvollziehen und stütze mich einerseits auf den §11 1.2 abs.3 und aber auch auf den Datenschutz der es mir nicht berechtigt meine Daten an 3. weiterzugeben.[/FONT]

[FONT=Verdana]Gern aber werde ich bis zum 16.11.07 ihnen per eMail die Einnahme-/ Überschußrechnung zukommen lassen.[/FONT]
Wäre das so ok?
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  #6  
Alt 13.11.2007, 18:40
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Nicht ganz.

Im § 11 steht das nicht drin, sondern in den Durchführungshinweisen der Arbeitsagentur zum § 11. Das sind sozusagen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Paragraphen - aber nicht der Gesetzestext selber - der ist sehr viel dünner.

Vielleicht solltest Du besser die entsprechende Passage aus der PDF-Datei als Zitat in Dein Schreiben einbauen zusammen mit einem Quellennachweis und Stand der Datei.
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