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Allgemeine Fragen die woanders nicht hineinpassen.


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  #1  
Alt 12.06.2006, 12:26
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acco30 acco30 ist offline
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Standard reisekosten

ich habe am Freitag ein vorstellungs gespräch in Berlin.
der potentielle arbeitsgeber sagt mir am Telefone keine
reisekosten zu übernehmen.
hilft mir da das arbeitsamt?
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  #2  
Alt 12.06.2006, 13:20
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Ja,

aber es muss vorher beantragt werden.
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  #3  
Alt 12.06.2006, 14:10
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Gut solch einen Antrag habe ich mir besorgt.

3 Fragen tauchen bei mir auf:

[x] Wenn ich mit dem PKW fahre, muß ich die Rechnungen des Tankens aufheben, als nachweis?
wenn ja:

[x] Wann darf ich anreisen, wann zurück? ich habe Freitag das Gespräch in Berlin.
Reizvoll wäre es für mich am Mittwoch zu fahren und bis Sonntag zu bleiben.
geht das?

[x] WICHTIG:
Auf der "Bescheinigung zur Vorlage bei der AA..." muß der potentielle Arbeitsgeber ankreuzen, ob er Reisekosten übernimmt, oder nicht.
Laut einem Telfonat, möchte keine Zuschüße geben.
Nun steh auf dem besagten Schreiben, dass Arbeitgeber, in der Regel zur Erstattung aller Aufwendungen verpfichtet sind, wenn sie den Arbeit nehmer zur Vorstellung aufgefordert haben / §670 BGB...
- bekomme ich jetzt probleme, wenn der nix zahlt,
- bekommt der Arbeitgeber Probleme?
- mit welchen Argumenten kann sich der Arbeitgeber auf der o.g. Erstattungspflicht befreien?
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  #4  
Alt 12.06.2006, 17:23
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Nein, Du musst keine Tankquittungen aufheben, weil das pauschal berechnet wird.
Zitat:
§ 46 SGB III
(...) (2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe
der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig . Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.
Die reinen Fahrtkosten sind die gleichen, auch wenn du übernachtest.
Wahrscheinlich wird Dir auch eine Übernachtung bezahlt weil Lindau-Berlin und zurück nicht an einem Tag zu schaffen ist. Du musst aber rechnerisch (und "Rechnung-mäßig") sauber trennen, sonst gibt's vermutlich Probleme.

Der Verweis auf § 670 BGB ist Quatsch, denn Du bist nicht Beauftragter des potentiellen Arbeitgebers, sondern nur möglicher zukünftiger Vertragspartner. Zur Erstattung von Reisekosten ist er nicht verpflichtet. Die Vorschrift wäre u.U. dann anwendbar, falls Du noch in einem Arbeitsverhältnis stehst (?) und - Beispiel - Dein Noch-Arbeitgeber sagt: Wir arbeiten doch schon lange gut mit der X-GmbH in Berlin zusammen, stellen Sie sich doch dort mal vor. Nur ein solcher Fall wäre einer des § 670 BGB.
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  #5  
Alt 12.06.2006, 18:09
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Gut, ich bin z.zt. Arbeitslos, und stehe in keinen Arbeits Verhältnis.


[x] Wenn ich mit dem PKW fahre, muß ich die Rechnungen des Tankens aufheben, als nachweis?
wenn ja:

[x] Wann darf ich anreisen, wann zurück? ich habe Freitag das Gespräch in Berlin.
Reizvoll wäre es für mich am Mittwoch zu fahren und bis Sonntag zu bleiben.
geht das?
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