Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 29.01.08
Aktenzeichen: L 9 AS 421/07 ER
Kernaussage: Mietkautionsdarlehen dürfen im Regelfall nicht mit laufenden Leistungen nach dem SGB II (Alg II) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) aufgerechnet werden.
Erläuterung:
Das Gesetz (SGB II) enthält in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Sondervorschrift für die Tilgung von Darlehen, die der Alg II-Träger gewährt ("Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.") Diese Sondervorschrift ist aber
ausschließlich anwendbar auf Darlehen, die sozusagen ausnahmsweise gewährt wurden, um einen Bedarf zu decken, den man normalerweise aus der Alg II-Regelleistung decken muss (normaler Lebensunterhalt, Anschaffungen). Deswegen dürfen die Alg II-Träger sie nicht auf die Rückzahlung von Darlehen anwenden, die nur für eine Mietkaution gegeben wurden. Diese MIetkautionsdarlehen gehören zu dem gesondert behandelten Bereich "Kosten der Unterkunft".
Deswegen gelten für die Rückzahlung eines solchen Kautionsdarlehens die allgemeinen Vorschriften des Sozialrechts. Die aber besagen, dass keine Forderung durchgesetzt werden kann, wenn jemand dadurch Alg II- oder sozialhilfebedürftig werden würde. Praktisch bedeutet das: ein solches Darlehen ist so lange nicht zur Rückzahlung fällig wie man noch Alg II bezieht.
Wortlaut des Beschlusses (PDF-Datei)