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ALG II - Antragstellung Fragen zur ALG II Antragstellung und zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen.

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  #1  
Alt 14.04.2008, 07:27
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LadyPunk LadyPunk ist offline
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Standard Schwanger ALG II, Partner(lehrling) U25

Wer kann mir weiterhelfen???

Ich bin 28 Jahre und bekomme Hartz 4, mein Freund (und Vater des Kindes) ist Lehrling und 19 Jahre alt.
Bei meiner zuständigen ARGE fragte ich, ob es mögliche wäre, trotz des Alters meines Freundes, der im Moment noch bei seinen Eltern wohnt, zusammen zu ziehen. Dies wurde bejaht, da er nicht arbeitslos ist.
Das ganze ist jetzt ca 2 1/2 Monate her. Mein Bezug läuft Ende April aus, wir haben eine angemessene Wohnung gefunden, die bewilligt wurde.
Nun mußte ich einen Folgeantrag stellen, ein MA der ARGE sagte mir, ich soll den nur für mich stellen, mein Freund wird dann einfach mit aufgenommen, wenn es soweit ist..
Mein Antrag kam zurück, "der Freund muß gleich mit angegeben werden".
Am Freitag bin ich persönlich zur ARGE um auszuschließen, dass wieder etwas fehlt..da kam dann der SCHOCK!!
Mir wurde eröffnet, dass ich zur U25 muß, da mein Freund ja 19 Jahre ist..
Wir ziehen in zwei Wochen um, es wird eine doppelte Miete fällig, mein Geld war genehmigt bis Ende April.
Da meine Akte ja erst mal angefordert werden muß, kann das dauern..

Ist es rechtens, dass wir zur U25 müssen, obwohl mein Freund theoretisch seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann? Er bekommt etwa 550 Euro netto.
Unsere Miete ist 288 Euro + 80 Euro NK = 368 Euro
Sein Anteil wäre somit 194 Euro + 311 Euro RL = 505 Euro
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  #2  
Alt 14.04.2008, 11:41
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Standard AW: Schwanger ALG II, Partner(lehrling) U25

Hallo LadyPunk,

Zitat:
Zitat von LadyPunk Beitrag anzeigen
Ich bin 28 Jahre und bekomme Hartz 4, mein Freund (und Vater des Kindes) ist Lehrling und 19 Jahre alt.
Bei meiner zuständigen ARGE fragte ich, ob es mögliche wäre, trotz des Alters meines Freundes, der im Moment noch bei seinen Eltern wohnt, zusammen zu ziehen. Dies wurde bejaht, da er nicht arbeitslos ist.
Im Rahmen der Familienzusammenführung dürfte weder sein Alter, noch die Tatsache ob er arbeitslos ist, eine Rolle spielen.

Zitat:
Zitat von LadyPunk Beitrag anzeigen
Nun mußte ich einen Folgeantrag stellen, ein MA der ARGE sagte mir, ich soll den nur für mich stellen, mein Freund wird dann einfach mit aufgenommen, wenn es soweit ist..
Mein Antrag kam zurück, "der Freund muß gleich mit angegeben werden".
Ja muss er, wenn er schon bei dir wohnt, durch das Kind seid ihr sofort eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (siehe § 7 Abs. 3a Punkt 3 SGB II).

Zitat:
Zitat von LadyPunk Beitrag anzeigen
Mir wurde eröffnet, dass ich zur U25 muß, da mein Freund ja 19 Jahre ist..
Sehe ich nicht so. Er müsste zu U25, wenn er arbeitslos wäre, ist er aber nicht. Letztlich ist es aber nur eine organisatorische Zuordnungsfrage, denke ich. Das dürfte für dich keine Auswirkungen haben. Du bist über 25 und damit gelten die Regelungen nicht für dich.

Zitat:
Zitat von LadyPunk Beitrag anzeigen
Wir ziehen in zwei Wochen um, es wird eine doppelte Miete fällig, mein Geld war genehmigt bis Ende April.
Da meine Akte ja erst mal angefordert werden muß, kann das dauern..
Für die Berechnung der Leistungen kann die Zuordnung in den U25-Bereich keine Rolle spielen. Das ist nicht "Leistungsrelevant". Grundlage sind nur alle notwendigen vollständigen Daten. Wenn sich das verzögert, müsst ihr einen angemessen Vorschuss verlangen.
Auszug aus einem Beitrag von StephanK:
Zitat:
Zitat von StephanK Beitrag anzeigen
Weil es Dir aber wahrscheinlich nur in zweiter Linie um einen Bescheid und in erster Linie um's Geld geht, ist ein anderer Weg ratsam und auch einfacher: verlang einen Vorschuss. Darauf besteht ab einem Monat nach Antragseingang ein Rechtsanspruch (siehe § 42 SGB I [erstes Buch des Sozialgesetzbuches]). Eine bersondere Begründung dafür braucht es nicht. Manche Alg II-Träger "zieren sich" und versuchen sich herauszureden; da hilft dann nur eine gewisse Hartnäckigkeit. (Sie machen das nicht gerne, weil es abrechnungstechnisch sehr viel Arbeit macht.)
Die Höhe des Vorschusses liegt allerdings im Ermessen des Alg II-Trägers; er wird in der Regel niedriger liegen als die eigentlich zustehende Leistung. Der Vorschuss ist in bar oder in Form eines Barschecks auszuzahlen oder zu überweisen; lass Dir also keine "Einkaufsgutscheine" andrehen!
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