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| Allgemeine Fragen die woanders nicht hineinpassen. |
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#1
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Hallo erstmal an alle ich bin neu in den Forum.
So zu meiner Frage ich beziehe seit dem 1 Januar Arbeitslosen Geld 2 ich ahbe auch geld bekommen und gestern bekam ich einen Bewiligungs Bescheidt das ich bis Oktober 2005 geld bekommen soweit so gut ein tag vorher bekamm ich einen anderen Brief ich soll wieder was ausfüllen und meine Partnarin soll auch was ausfüllen ob alles beim alten ist wie ist das so lange ich das nicht ausfülle weil das braucht alles seine zeit bekomme ich dan kein geld am ende des monats bis das abgegeben ist? |
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#2
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Angelo,Du scheinst nicht nur im Forum neu zu sein, sondern auch in Sachen ALG II nicht auf dem laufenden zu sein Das ALG II wird immer nur für einen überschaubaren Zeitraum gewährt. Gerade beim Erstantrag gab es unterschiedliche Laufzeiten zwischen 4 - 6 Monaten - insofern wundert mich Dein Bescheid bis Ende Oktober. Rund 6 Wochen vor Ablauf des alten Bescheides sollen die Agenturen und ARGE'n die Folgeanträge versenden. Was laut eigener Erfahrung und auch in der Presse zu lesen ist, nicht so richtig geklappt hat. Möglicherweise ist das bei Euch also entweder ein Irrläufer oder ein zu früh eingetroffener Folgeantrag (oder das Amt rechnet mit so langen Bearbeitungszeiten) Nun stellen sich mir (aufgrund der Erwähnung Deiner Partnerin) einige zusätzliche Fragen: Habt ihr beim Erstantrag angekreuzt "eheähnliche Gemeinschaft" und seid in einer Bedarfsgemeinschaft oder hat jeder von Euch einen eigenen Antrag als Alleinstehender gestellt, der in einer Wohngemeinschaft lebt? Der Unterschied sind (im Westen) rund 68 € monatlich 622 € für beide oder 2x 345 € (wenn beide ALG II beziehen) und drastisch weniger, wenn einer von Euch noch Arbeit hat (oder bekommt), weil dann gegeneinander aufgerechnet wird nach den Bedarfssätzen des sogenannten Regelbedarfs. Falls ihr als "eheähnlich" in einer Bedarfsgemeinschaft geführt seid, aber nur eine Wohngemeinschaft aus Alleinstehenden (zwei Bedarfsgemeinschaften) seid, wäre jetzt die Chance das entsprechend zu korrigieren. Falls ihr schon zwei separate Bedarfsgemeinschaften seid, es bei Euch keinerlei Veränderungen gab oder gibt, dann brauchen nur die 6 oder 8 Kreuzchen bei "keine Veränderung" gemacht werden und nur dieses Deckblatt (vorher kopieren und Abgabe darauf gegenzeichnen lassen) beim Amt abgegeben werden - also eigentlich ganz stressfrei. Wenn das alles anders ist, solltet Ihr Euch den folgenden Text anschauen. Wohngemeinschaft: ALGII + KdU http://www.arbeitslosennetz.de/forum...dd7556f3194#31 Kleine Übersicht: Werte bei Kosten der Unterkunft Bezüglich der Kosten der Unterkunft gibt es keine allgemeingültige Regelung bezüglich der "angemessenen" Höhe, da das zum einen durch die Lage regional unterschiedlich ist und auch noch dazu regional unterschiedlich gehandhabt wird. Vielfach werden bei der Heizung Werte zwischen 0,80 € bis 1,00 € als "angemessen" betrachtet. Infos zu den Höchstgrenzen für Miete und Heizung je m² gibt es auf jeden Fall im zuständigen Rathaus, die dort auch meist telefonisch abfragbar sind. ALG II Antrag In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten). Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (ca. 600 € zzgl. Miete) liegt. Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen. Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend: Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig). Zitat:
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