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#1
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hallo..
habe ähnliches Problem wie einer meiner Vorschreiber hier und fühl mich tierisch verarscht und ziemlich hilflos. nach kurzer Arbeitslosenzeit habe ich mich mit einem E-shop selbständig gemacht musste ja auch ein Seminar besuchen in dem alles über die Existenzgründung an den Mann bzw an die Frau gebracht wurde. Fragen die noch offen waren oder mir seltsam vorkamen habe ich meinem "Agenten" in einem späteren Termin gestellt. Und fühlte mich danach ausreichend informiert. Allerdings blieb nach einer Weile der Erfolg aus und krupste ein paar Monate so weiter. Dann meldete ich mein Gewerbe ab - und wie in dem Seminar und auch beim "Agenten" gehört - konnt ich das Gewerbe ein paar Monate rückwirkend abmelden und ging mich danach umgehend arbeitssuchend melden mit dabei Kontouszüge um zu beweisen das ich lediglich die 600 € zum leben + Miete hatte im Monat - so wie im Seminar + beim "Agenten" besprochen. Nun kam der große Knall ich muss das Geld zurückzahlen ab dem Zeitraum der Gewerbeschließung. also 3600,00 €. Nach langem Diskutieren, ob das nun trotz Aussage zweier verschiedenen Personen stimmt, konnte ich gar nicht anders als total geschockt zu gehen und auf den Bescheid zu warten. Für die Rückzahlung habe ich per Fax innerhalb der mir genannten Frist mit anderen Agentur einen Rückzahlungsbetrag von 70,00 € ausgemacht. Jetzt kam nach einem Monat ein Schreiben von meiner Agentur mit der beschuldigung ich wäre meiner Meldepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Und aus diesem Grunde ziehen sie mir nun automatisch 160,00 € zur Tilgung ab. Ich habe gleich einen Widerspruch und alle beweisenden Unterlagen inkl. Sendebericht wieder per Fax zur Sachbearbeiterin geschickt. Kann das wirklich so ausgehen das die mir jetzt immer 160,00 € abziehen? nach dem jetzt auch der neue Wohngeldantrag durch ist - und meine Wohnung "nicht angemessen" ist - also in der Kaltmiete 35,00 € und bei Heizung 15,00 € zu viel ist - allerdings hier im Umkreis wirklich günstig - muss ich den Betrag bis zur Warmmiete auch noch selbst draufbezahlen und nun noch diese hohe Tilgungsrate? Da bleibt ja nichts mehr übrig. Was kann ich tun - womit muss ich rechnen. Vielen Dank im Voraus. Nadine Ps: entschuldiung das es so viel zu lesen ist. |
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#2
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Nadine, Zitat:
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:::: Moderator :::: - FAQ & Hilfe - ALN-Portal - ONLINE BEWERBUNG - Arbeitsagenturhinweise SGB II - Bitte informieren Sie sich unbedingt selbst über die hier behandelten Themen. Die von mir gemachten Äusserungen oder Kommentare sowie eigene Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wieder und stellen auch dann keine Rechtsberatung dar, wenn ich meine persönliche Auffassung zu Rechtsvorschriften oder ihrer Anwendung äußere. Hier verlinkte, auszugsweise oder vollständig wiedergegebene Pressemeldungen geben nicht unbedingt die Meinung des Forumsbetreibers oder der Moderation wieder. --------------------------------------------------------------------------------------------- Hinweis in eigener Sache: Der Betrieb einer Webseite kostet neben viel Arbeit in unserer Freizeit auch Geld für die Servermiete und den Traffic.Wenn Sie also meinen, das Ihnen hier weitergeholfen wurde, würde sich der Forenbetreiber auch über eine kleine Spende wirklich freuen. Für diesem Fall bitten wir die Kontonummer für Spenden per PN bei den Moderatoren zu erfragen. |
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#3
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"der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Meldung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist....
Diese Mitteilungspflicht wurde zu mindest grob fahrlässig verletzt.. also es geht mehr oder weniger drum das ich anscheindend meine agentur nicht auf diese rückzahlung drauf aufmerksam gemacht habe, die sie mir ja selbst erst mitgeteilt haben, mit der entsprechenden Tilgungsrate (70,00 €) nicht wie sie einfach jetzt 160,00 € festlegen. danke |
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#4
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Ich sollte vorausschicken: ich bin leider kein Experte für Fragestellungen rund um Selbständigkeit.
Wenn ich mir den § 421l SGB III anschaue, gibt es dort keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, wann man die Aufgabe eines Gewerbes mitteilen muss, und auch die BA-internen Durchführungsanweisungen sagen zu dieser Frage anscheinend nichts aus. Zitat:
Jedenfalls muss es schon so sein, dass während der ganzen Zeit, während der EGZ gezahlt wird, auch alle Voraussetzungen für seine Zahlung kontinuierlich vorliegen müssen, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Die Rückzahlungsforderung als solche dürfte also o.k. sein. Hinsichtlich der Rückzahlungsrate besteht einfach das Problem, dass Du die "Vereinbarung per Fax" über eine Rate von nur 70 € wohl kaum wirst nachweisen können. Selbst wenn doch, dann bist Du, was die Ratenhöhe angeht, weitgehend auf "gut' Wetter" seitens der AA angewiesen. Ich kann Dir deswegen leider nur raten, zu verhandeln, aber selbst und nicht "per Fax". Dein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; dazu kann Dir nur das Sozialgericht in Mannheim verhelfen.
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