Gericht: Sozialgericht Koblenz
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: S 11 AS 684/07
Datum: 21.05.2008
Kernaussagen:
1. Ein Anspruch nach §22 Abs.7 SGB II hängt alleine von der Höhe der ungedeckten Kosten der Unterkunft ab.Eine Bedarfs - und Einkommensberechnung nach dem SGB II,insbesondere nach den §11 SGB II,kommt nicht in Betracht
2. §22 Abs.7 SGB II setzt daher auch lediglich einen Querverweis auf §22.Abs.1 SGB II.Andere Normen des SGB II werden an dieser Stelle nicht in Bezug genommen.Daraus kann nur der objektivbare gesetzgeberische Wille entnommen werden,dass nur §22 Abs.1 Satz 1 für die Berechnug der Höhe des Zuschusses Bedeutung haben soll.
3. Zum anderen wird der gesetzgeberische Wille dahingehend deutlich,dass ein Zuschuss nach §22 Abs.7 kein Arbeitslosengeld darstellt (§19 S.2 SGB II) und daher eine Berechnung nach diesen Massstäben ausgeschlossen ist.
Achtung: Es ist nicht bekannt ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist.Es kann von einer Prozesspartei angefochten worden sein bzw. vom übergeordneten Landessozialgericht aufgehoben worden sein.
Quelle