§ 10 der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten.
Auszug:
Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG
2.1 Grundsätze
2.1.1 Abhängig vom Alter des Kindes zu dem Zeitpunkt, für den das Bonusguthaben gewährt werden soll,
werden pro Kind für maximal 3 Semester Bonusguthaben in folgendem Umfang gewährt:
- bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres: bis zu 100% Regelabbuchung,
- 4. bis Vollendung des 10. Lebensjahres: bis zu 50% Regelabbuchung,
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
nur in besonders begründeten Einzelfällen ist ein aufwandsbezogener Anteil an der Regelabbuchung (< 50%) möglich.
2.1.2 Für Pflege- und Erziehungszeiten, für die kein Bonusguthaben gemäß 2.1.1 gewährt werden kann,
ist eine Beurlaubung möglich.
Die Gesamtzeit von Beurlaubung und bonusguthabenrelevanten Zeiten darf insgesamt 6 Semester
pro Kind nicht überschreiten.
2.2 Erforderliche Nachweise
Geburtsurkunde Eidesstattliche Erklärung,
dass es sich um ein im Haushalt lebendes Kind im Sinne von § 25Abs. 5 BAföG handelt.
Eidesstattliche Erklärung aller Erziehungsberechtigten, ob und ggf. in welchem Umfangbereits an anderer Stelle
für dieses Kind ein Bonusguthaben beantragt und/oder gewährtwurde.
Für den Fall, dass ein(e) weitere(r) Erziehungsberechtigte(r) ebenfalls ein Bonusguthabenbeantragt hat oder beantragen wird:
Eine Erklärung, wie die Bonusguthaben aufgeteilt werden sollen
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