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Italien

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Arbeiten in Italien

Aufenthaltserlaubnis
Löhne
Bewerbung
Arbeitszeiten
Güter
Anerkennung - Abschlüsse - Befähigungsnachweise

Arbeiten in Europa

Wer wird gesucht?

Chancen für ausländische Bewerber bestehen eher im Norden
und im Zentrum des Landes.
Hier gibt es in den letzten Jahren vor allem einen Fachkräftemangel
in den Bereichen Informationstechnologie, Erziehung und Bildung
sowie Facharbeiter für die Industrie werden oft gesucht.
Saisonjobs in der Gastronomie und der Hotellerie.
Deutschsprachigem Personal für die vielen Call Center
wird im Norden des Landes gesucht.


Tipp:
Es werden viele Jobs "unter der Hand " über persönliche Kontakte vergeben.
Viele Unternehmen beklagen die mangelnde Mobilität italienischer Arbeitnehmer,
welche oft am liebsten in der Nähe ihres Heimatortes arbeiten.
So bleiben viele Stellen offen, die für Bewerber aus dem Ausland interessant sein können.

Was Sie nach dem Umzug in ein anderes Land beachten müssen

Aufenthaltserlaubnis
Für die Bürger der EU und des EWR besteht innerhalb des EWR Freizügigkeit.
Bei Aufenthalten von weniger als drei Monaten werden keinerlei Dokumente benötigt.
Wer seinen Wohnsitz in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat,
ist zur Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen des Gesundheitssystems in allen
EU- oder EWR-Staaten berechtigt, wenn er während seines befristeten Aufenthalts im
Ausland erkrankt oder sich verletzt.
Bis 1. Juni 2003 war für eine derartige Behandlung ein Papierformular (E111) erforderlich.
Dieses Formular wurde jedoch mittlerweile durch die Europäische Krankenversicherungskarte
(European Health Insurance Card - EHIC) abgelöst.
Diese Karte kann bei Ihrer kommunalen Gesundheitsbehörde angefordert werden.

Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten
ist eineAufenthaltserlaubnis zu beantragen
.
Freizügigkeit besteht auch für Bürger der neuen Mitgliedstaaten;
hiervon ausgenommen sind Aufenthalte zum Zwecke nichtselbständiger Arbeit,
für die alle Staaten bis auf Zypern, Malta und Irland Beschränkungen vorgesehen haben.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger gelten die Artikel 3 und 5 des Erlasses
des Präsidenten der Republik (Decreto del Presidente della Repubblica) Nr. 54 vom 18.1.02,
veröffentlicht im italienischen Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) Nr. 83 vom 9.4.02.

1) Die Aufenthaltserlaubnis kann von EU-Bürgern beantragt werden, die sich in Italien niederlassen möchten,
um dort einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung/einen Studiengang zu absolvieren.
2) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist bei dem Polizeipräsidium (Questura) des Ortes,
an dem sich der Antragsteller befindet, einzureichen; dort füllt der Antragsteller mit Unterstützung
des zuständigen Sachbearbeiters das entsprechende Formular aus.
3) Der Antrag hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- vollständige Personalien des Antragstellers
- Angaben des gültigen Reisepasses oder eines gleichwertigen Ausweispapiers (Personalausweis)
- Gründe für den Aufenthalt
- Datum des Eintritts in das italienische Hoheitsgebiet sowie Gründe und Dauer des Aufenthalts
- gewählter Wohnsitz im Hoheitsgebiet
- gegebenenfalls Angabe der Familienangehörigen oder anderer unterhaltsberechtigter Personen,
für die der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis beantragen kann
4) Anträgen, die zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestellt werden,
sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- Fotokopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises
- sämtliche Genehmigungen, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit vorgeschrieben sind,
bzw. für nichtselbständige Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung oder eine
Einstellungserklärung des Arbeitgebers, bzw. für Saisonkräfte eine
Fotokopie des Beschäftigungsvertrags und 4 Passbilder
5) Anträgen, die zwecks Absolvierung eines Studiengangs gestellt werden, sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- Fotokopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises
- Bescheinigung über erfolgte Anmeldung beim Berufsausbildungskurs oder Immatrikulationsbescheinigung für einen Hochschulstudiengang mit entsprechendem Nachweis über die Dauer der Ausbildung bzw. des Studiengangs
- Bescheinigung über erfolgte Anmeldung beim staatlichen Gesundheitsdienst oder
Kranken-, Unfall- oder Mutterschaftsversicherungsschein
- Nachweis über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Unterhalts
- 4 Passbilder
6) Der Antragssteller kann die Aufenthaltserlaubnis auch zugunsten von nicht geschiedenen Ehepartnern,
minderjährigen Kindern, Verwandten dieser Bürger und ihrer Ehepartner in aufsteigender oder
absteigender Linie, sofern sie unterhaltsberechtigt sind, sowie zugunsten jedes anderen
Familienmitglieds, das im Herkunftsland mit dem Ehepartner, den Verwandten des Arbeitnehmers
und seines Ehepartners in aufsteigender Linie zusammenlebt oder unterhaltsberechtigt ist,
mit beantragen. In diesem Fall ist auch vorzulegen:

- Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis.
Die Aufenthaltsgenehmigung ist 5 Jahre bzw. so lange gültig, wie es für den jeweiligen Aufenthaltsgrund erforderlich ist.
Die Verlängerung erfolgt auf Ersuchen des Antragstellers und wird auf unbefristete Zeit gewährt,
falls sie für die Dauer von 5 Jahren erteilt wurde, für ein weiteres Jahr nach Beendigung der
Ausbildung bzw. des Studienganges, um die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen,
oder für weitere 5 Jahre, falls sie für Grenzarbeiten erteilt wurde.

Die Aufenthaltserlaubnis ersetzt den Personalausweis nur für höchstens fünf Jahre ab
dem Datum der Erteilung oder Verlängerung. Die Verlängerung erfolgt auf Ersuchen des
Antragstellers unter Angabe des aktuellen Wohnsitzes;
dem Antrag sind neue Passbilder beizufügen

Sprache
Neben der Amtssprache Italienisch gibt es noch die regionalen Amtssprachen
Deutsch (in Südtirol), [[Französisch]] (Aostatal), [[Ladinisch]] und [[Slowenische Sprache]].
Darüber hinaus stehen weitere Minderheitensprachen unter besonderem Schutz
(durch die Verfassung und ein präzisierendes Gesetz aus dem Jahr 1999):
[[Albanisch]], [[Katalanisch]], [[Griechisch]], [[Kroatisch]], [[Franko-Provenzalisch]],
[[Furlanisch]], [[Zimbrisch]], [[Okzitanisch]] und [[Sardisch]].
Zum Teil streben die jeweiligen Gemeinschaften einen Ausbau ihrer Sprache zur Amtssprache an.

Ohne Italienisch-Kenntnisse ist auf dem Arbeitsmarkt wenig zu gewinnen.
Nur in Branchen, wo partout keine einheimischen Fachkräfte zu kriegen sind,
(z.B. IT) wird man ausländischen Mitarbeitern zuliebe die firmeninterne Kommunikation
auf Englisch umstellen. Und auch das nur, sofern die italienischen Mitarbeiter dieser Sprache
mächtig sind, was keinesfalls sicher ist !
Englisch ist für Italiener viel schwerer zu lernen als für deutsche Muttersprachler.
In vielen Unternehmen besteht ein Bedarf an Mitarbeitern die zusätzlich zu
Italienisch auch noch Englisch beherrschen.

Ein Sonderfall ist Südtirol.

Hier wird auch in vielen Unternehmen vorwiegend deutsch gesprochen.
Italienischkenntnisse sind hier eine wichtige Zusatzqualifikation.
Die mit Abstand wichtigste Branche in Südtirol ist der Tourismus.











Ambasciata della Repubblica Federale di Germania
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Via San Martino della Battaglia 4
00185 Roma
Italien

Telefon: (0039 06) 49 21 31
Fax: (0039 06) 49 21 33 19
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.

Italienische Botschaft in Berlin
Offizielle statistische Daten über Italien (italienisch)
ENIT, des Staatlichen Italienischen Fremdenverkehrsamts

"Arbeiten in Südtirol"

Anbieter von Beschäftigungs - dienstleistungen

Deutsche Botschaft in Rom
Jobs und Praktika in Italien
Arbeiten im Call Center in Italien
Erfahrungsbericht
Informationen für Jobsuchende

Seite zum Thema: Leben, Studieren und Arbeiten in Italien



}
Übersicht des Europäischen Informationsdienstes Missoc
über die Rechtslage in Italien

Vollarbeitslosigkeit:
Normales Arbeitslosengeld:
Alle Arbeitnehmer.
Besonderes Arbeitslosengeld:
Beschäftigte in der Bauwirtschaft.
Mobilitätsunterstützung:
Alle Arbeitnehmer außerhalb der Bauwirtschaft, die die außerordentliche Lohnergänzung erhalten haben.

Teilarbeitslosigkeit:
Arbeitnehmer aus Unternehmen bestimmter Gruppen und Regionen,
die die Voraussetzungen für die Vollarbeitslosigkeit nicht erfüllen.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf die außerordentliche Lohnergänzung
(Cassa integrazione guadagni straordinaria) (siehe unten, Teilarbeitslosigkeit).

Seit dem 1.1.1999 erhalten Personen,
die ihre Beschäftigung aus eigenem Entschluss aufgegeben haben, keine Leistungen mehr.


 

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