Güter
Güter
Normalerweise wird die Tätigkeit des Zolls mit dem Begriff des Schutzes der Staatsfinanzen verbunden.
Tatsächlich stellt der Zoll, der sich an allen Eingangspunkten zum Zollgebiet
(Flughäfen, Häfen, Grenzübergänge) befindet, eine privilegierte Beobachtungsstelle für
Import-, Export- und Transitwaren dar. G
ewiss besteht seine Hauptaufgabe, die ihm durch den italienischen Staat und nun auch
durch die Europäische Union (von der die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten in operativer Hinsicht immer mehr abhängen) zugeteilt wurde, darin, die beim Grenzübertritt anfallenden Steuern und Abgaben einzuziehen,
das heißt also, die Zollbehörden arbeiten zum Wohle des Staates und der EU und auch im Interesse
der italienischen Wirtschaftsakteure und derjenigen der einzelnen Mitgliedstaaten;
für diese bilden sie eine wichtige Schnittstelle, indem sie den internationalen Handelsverkehr
valorisieren und fördern. Der Zoll nimmt jedoch zahlreiche andere
(so genannte nicht steuerliche) Aufgaben wahr; sie betreffen unter anderem den Schutz der
Gesundheit (Kontrollen auf dem Gebiet der Hygiene, des Gesundheits- und Pflanzenschutzes), d
ie Agrar-, Industrie- und Handelspolitik, die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie, des illegalen Handels mit Waffen, Drogen, Devisen und radioaktivem Material, den Schutz des nationalen und gemeinschaftlichen
Kulturerbes usw. Der Zoll darf demnach nicht nur als handelspolitisches Instrument verstanden werden,
sondern ist als ein wesentliches Mittel des Staates und der Europäischen Union zum Schutz der
Lebensqualität und zur Verbesserung des Handelsniveaus im Zollgebiet zu betrachten.
Umso mehr soll dies dargestellt werden, um einen Eindruck von der vielseitigen und mannigfaltigen
Tätigkeit der Zollbehörden Italiens und der EU zu vermitteln.
Diese vielseitige Tätigkeit spiegelt sich auch im Bereich der Kontrollen von aus dem Ausland einreisenden oder dorthin ausreisenden Bürgern wider.
Aus diesem Grund hielt es die Italienische Zollbehörde (Agenzia delle Dogane) für zweckmäßig,
im Folgenden die wichtigsten einschlägigen Bestimmungen und Verfahren zusammenzufassen.
Damit soll den Grundsätzen der transparenten Verwaltung Genüge getan und ein immer besserer,
im Interesse der Allgemeinheit liegender Dienst für die Nutzer erbracht werden.
Seit dem 1. Januar 1993 bildet das Staatsgebiet der EU-Mitgliedstaaten einen Raum,
in dem Personen, Waren und Kapital frei verkehren können.
Die nachstehend angeführten Bestimmungen gelten auch für die am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen neuen Mitgliedstaaten.
Reisende innerhalb der EU können von einem Mitgliedstaat in einen anderen Güter,
die in einem beliebigen Gewerbebetrieb (außer in Duty Free Shops) erworben wurden,
ohne Einschränkungen und Formalitäten mit sich führen.
Trotzdem gelten für einige Produktkategorien, die einer Produktions- oder Verbrauchssteuer unterliegen
(wie z. B. Alkohol und alkoholische Getränke, verarbeitete Tabakwaren) gewisse
Höchstgrenzen für den freien Verkehr:
Zigaretten: 800 Stück; oder Zigarillos (max. 3 g/Stück):
400 Stück; oder Zigarren: 200 Stück;
oder Tabak: 1 kg; alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 %:
10 Liter; alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 22 %: 20 Liter;
Wein: 90 Liter, davon 60 Liter Schaumwein;
Bier: 110 Liter.
Bei einem Überschreiten dieser Höchstgrenzen wird davon ausgegangen,
dass diese Produkte zu gewerblichen Zwecken erworben wurden;
für ihren Verkehr sind deshalb verwaltungsbehördliche Transport- und Begleitdokumente erforderlich.
Kauf von Neufahrzeugen innerhalb der EU:
Der Erwerb neuer Fahrzeuge (Pkw, Motorräder, Nutzfahrzeuge) unterliegt der Erhebung der
Umsatzsteuer (USt.) im Bestimmungsland. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerer,
der Erwerber oder beide Privatpersonen sind. Ein Fahrzeug gilt als neu,
wenn es mindestens einem der folgenden Kriterien entspricht:
- bisherige Laufleistung weniger als 6 000 km;
- Veräußerung vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum der Erstzulassung oder der
Eintragung in ein öffentliches Register oder einer anderen gleichwertigen Maßnahme.
- Achtung:
Zur Abmeldung eines im Ausland veräußerten Fahrzeugs müssen bei der Veräußerung die
Nummernschilder abgenommen und zusammen mit dem Fahrzeugbrief, dem Fahrzeugschein
oder dem Eigentumsnachweis beim öffentlichen Kraftfahrzeugregister
(Pubblico Registro Automobilistico) abgegeben werden.
- Weitere Informationen sind bei den Kfz-Zulassungsstellen erhältlich.
Devisenbestimmungen
Das Mitführen von Devisen und Wertpapieren bei der Ein- und Ausreise ist bis
zu einem Wert von 12 500 Euro ohne Zollerklärung erlaubt.
Oberhalb dieser Grenze muss eine Zollerklärung ausgefüllt und bei einer Bank, einem Zollamt,
einem Postamt oder einer Dienststelle der Finanz- und Zollpolizei (Guardia di Finanza)
eingereicht werden; das ausgefüllte Formular muss innerhalb von 48 Stunden
(ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen) nach der Einreise nach Italien
bzw. vor der Ausreise aus Italien eingereicht werden.
Die Nichtabgabe der Zollerklärung stellt einen Verstoß gegen die Devisenvorschriften dar.
Sie zieht deshalb die Beschlagnahme von 40 % des über 12 500,00 Euro hinausgehenden
Betrages nach sich; der beschlagnahmte Betrag wird erst nach Entrichtung des von
der Devisenbehörde (Ufficio Italiano Cambi) festgesetzten Strafgelds
(bis zu 40 % des Überbetrags) zurückerstattet.
Kulturgüter
Einfuhr
Der aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Einreisende muss sich bei der zuständigen Behörde des Ausgangslandes melden und sich nach Vorlage der Herkunftsbescheinigung für das Kulturgut eine Abfertigungsbescheinigung ausstellen lassen.
Für die Einfuhr von Kunstwerken nach Italien, die weniger als 50 Jahre alt sind oder von lebenden Künstlern stammen, ist dagegen keinerlei Bescheinigung erforderlich.
Transport oder Versand (vorübergehend oder endgültig)
Für die Ausfuhr von Kulturgütern, die zum nationalen künstlerischen, archäologischen oder historischen Erbe gehören, muss der Reisende eine vom Ausfuhramt der Oberaufsichtsstelle für Kulturgüter (Ufficio Esportazioni della Sovrintendenza ai Beni Culturali) ausgestellte Bescheinigung über den freien Verkehr vorweisen.
Für den Transport von Kulturgütern, die weniger als 50 Jahre alt sind oder von lebenden Künstlern stammen, genügt eine Selbstbescheinigung mit zwei Ablichtungen des Kulturguts, in der der Eigentümer erklärt, dass das Kulturgut nicht dem staatlichen Schutz unterliegt.
Weitere Informationen sind beim Ausfuhramt der gebietszuständigen Oberaufsichtsstelle erhältlich.
Waffen
Bei der Einreise in das italienische Hoheitsgebiet ist gemäß den Vorschriften über die öffentliche Sicherheit das Mitführen von Schuss- und Hiebwaffen sowie von unechten Waffen jeglicher Art verboten, sofern für diese keine amtliche Genehmigung der zuständigen Behörden am Wohnsitz des Reisenden vorliegt.
Nützliche Hinweise: Zollinformationsblatt für Reisende (Carta doganale del viaggiatore)
Quelle: Zollinformationsblatt „Carta doganale del viaggiatore“, Ausgabe 2002
Quelle: EURES
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Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
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Italien
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