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Bei Probearbeit Arbeitsamt informieren

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Landessozialgerichts Essen
L 17 U 290/99

Bei Probearbeit das Arbeitsamt informieren

Verunglückt ein Jobsuchender während einer Arbeit auf Probe bei einem möglichen neuen Arbeitgeber, steht er nicht in jedem Fall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht Essen.

Das Urteil richtete sich gegen eine arbeitslose Frau, die auf dem Rückweg von einer Probearbeit als Kindergartenhelferin mit einem Motorroller verunglückt war. Die mögliche neue Arbeitsstelle hatte sich die Frau auf eigene Initiative gesucht. Nach dem Unfall verlangte sie vom Versicherungsträger Verletztenrente.

Das Gericht lehnte die Klage ab, weil es sich um eine private, unversicherte Arbeitssuche gehandelt habe.
Das Arbeitsamt hatte die Arbeit auf Probe nicht veranlasst
- somit bestand auch kein Versicherungsschutz
.

 

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