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Anrechnung von Einkommen

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Alg II ist eine Leistung, die davon abhängt, dass man bedürftig ist,
also nicht genug zum Leben hat, weil man entweder arbeitslos ist oder zu wenig verdient.
Deswegen wird der vom Gesetz anerkannte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und
das erzielte Einkommen miteinander verrechnet (Einkommensanrechnung).
Dies geschieht nach bestimmten Regeln, die hier näher erklärt werden.

1) Zeitraum:

Beim Alg II wird immer ein Kalendermonat betrachtet.
Wer also z.B. vom 7. bis zum 21. eines Monats einen zwei-Wochen-Kurzzeitjob hat, dem wird das dabei erzielte Einkommen für den betreffenden Monat angerechnet; dafür entscheidend ist,
wann das Geld fließt, nicht, wann man arbeitet.
Weil aber Alg II schon am Monatsanfang gezahlt wird, findet die Anrechnung praktisch erst im Folgemonat statt.

2) Was ist Einkommen
und was ist keines?
Das Prinzip lautet:
Einkommen ist alles, was einem an Geld zufließt, außer... Es gibt also Ausnahmen.

Wichtig:
Nicht alles ist Einkommen, was auf den ersten Blick so aussieht!

Praktisches Beispiel:
Man hat weniger Strom verbraucht als vorausgeschätzt, so dass die Abrechnung vom Stromlieferanten ein Plus aufweist und man etwas zurückbekommt. Solche Rückzahlungsforderungen gehören von Anfang an zum Vermögen
(das nämlich auch Forderungen umfasst), und ihre Erfüllung durch Zahlung bewirkt nur,
dass dieser Vermögensteil von einer Forderung in reales Geld umgewandelt wird.
Das Vermögen wird dadurch aber nicht größer, so dass nicht wirklich etwas "rein kommt" und dieses Geld folglich kein Einkommen ist. Ähnlich ist es, wenn man eigene Sachen gebraucht verkauft, z.B. über Internet-Auktionen.
Auch hier wandelt man nur vorhandenes (Sach-)Vermögen in Geld um.
(Das gilt allerdings nicht, wenn man Handel treibt, also Sachen nur kauft, um sie wieder zu verkaufen.
Der dabei erzielte Gewinn ist Einkommen und wird angerechnet!)
Nun aber zu den wirklichen Ausnahmen, den Einnahmen, die nicht als Einnahmen gelten:
Das sind
  • einmalige und gelegentliche (seltener als einmal monatlich) Einnahmen,
    die zusammengerechnet im Jahr unter 50 Euro bleiben

  • sog. zweckbestimmte Einnahmen.

  • Das ist eine etwas schwierige Sache:
    Es geht um Zuwendungen von anderen (z.B. Geschenke); nicht angerechnet werden sie nur dann,
    wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
    (1) Sie müssen einem anderen Zweck dienen als die Alg II-Leistungen.
    Das ist oft schwierig zu entscheiden, weil das Alg II den kompletten normalen Lebensunterhalt abdecken soll. Ausgenommen sind also nur "Extras".

    Beispiel
    : Geschenke zum Geburtstag oder vergleichbaren Anlässen und Leistungen,
    die entweder eine Art Entschädigung oder Ersatz für eigene Aufwendungen darstellen.

    Beispiele
    : Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit z.B.
    in einem Sportverein. Zu diesen zweckbestimmten Einnahmen gehören auch die Eigenheimzulage,
    wenn man sie tatsächlich zur Finanzierung seines Eigenheims verwendet und Kindergeld,
    wenn es an ein volljähriges Kind weitergeleitet wird, das nicht im eigenen Haushalt lebt.
    (2) Es darf nicht "zu üppig" sein, also Betrag und Zweck müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
    Damit soll verhindert werden, dass z.B. als Aufwandsentschädigung "getarnter" Lohn an der Anrechnung quasi vorbeigeschmuggelt wird.
  • eine Reihe von speziellen, selten vorkommenden Überbrückungs- und Übergangsbeihilfen.


  • 3) Was wird vom Einkommen nicht angerechnet?
    Das ist ähnlich wie bei der Einkommensteuer geregelt: dort gibt es Beträge, die vom Einkommen abgezogen werden
    (z.B. Werbungskosten), so dass weniger Steuer fällig wird, und Steuerermäßigungen,
    die direkt vom Steuerbetrag abgezogen werden.
    Bei der Einkommensanrechnung heißen sie Absetzbeträge und Freibeträge. Absetzbeträge können
    von jeder Art Einkommen abgesetzt werden; sie sind
  • Steuern, die auf das Einkommen erhoben werden
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Beiträge bei privat Versicherten
  • für Versicherungsbeiträge gibt es nur eine Pauschale von 30.- Euro im Monat pro Kopf; bei Jugendlichen nur,
    wenn sie nicht in Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigen leben.
  • Beiträge zu "Riester-Renten"
  • Werbungskosten (gleicher Begriff wie bei der Einkommensteuer, also z.B. Fahrtkosten zur Arbeit);
    dabei werden pauschal nur 15,33 Euro pro Monat und für den Weg zur Arbeit 20 Cent pro Entfernungskilometer
    der kürzesten Straßenverbindung anerkannt, wenn man nicht höhere Kosten einzeln nachweisen kann.
    Wenn die 20 Cent-pro-Kilometer-Fahrtkosten deutlich höher liegen als die Kosten für eine zumutbare Verbindung
    mit öffentlichen Verkehrsmitteln, werden nur deren Kosten anerkannt.
  • Unterhaltsleistungen, wenn sie von einem Gericht, Jugendamt oder Notar festgesetzt sind
  • wenn Kinder BAföG beziehen der Betrag, der beim BAföG als Elterneinkommen angerechnet wird.

  • Achtung:

    Für Steuern, Versicherungsbeiträge und Werbungskosten werden pauschal 100.- Euro abgesetzt,
    wenn das Einkommen unter 400.- Euro liegt; nur wenn es darüber liegt, können diese Absetzbeträgein tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Freibeträge können nur von Arbeitseinkommen abgezogen werden, alle anderen Arten von Einkommen wie z.B. ein Lottogewinn werden voll angerechnet.
    Es sind keine festen Beträge, sondern nach Einkommenshöhe gestaffelte Anteile, und zwar werden
  • von dem Teil des Monatseinkommens, der über 100 und unter 800 Euro liegt, 20 % und
  • von dem Teil des Monatseinkommens, der über 800 und unter 1200 Euro liegt, 10 %
  • als Freibetrag von der Anrechnung ausgenommen.

    Die 1200 Euro-Grenze wird auf 1500 Euro erhöht bei Menschen, die mindestens ein minderjähriges
    Kind haben oder mit einem solchen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
    Diese Rechnung wird auch bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Menschen für jede/n einzeln gemacht.
    Nur das, was nach Abzug der Abzugs- und Freibeträge noch netto übrigbleibt, steht zur Verfügung,
    um auch den Bedarf anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu decken.

     

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