Hartz-IV-Empfänger werden vorerst auch weiter mit dem Regelsatzvon 345 Euro im Monat auskommen müssen.
Das Bundessozialgericht in Kassel hat am Donnerstag eine Klage gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes II und die Anrechnung von Partnereinkommen abgelehnt.
(Az: B 11b AS 1/06 R)
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Nach Auffassung des Senats ist der Regelsatz sowohl mit dem materiellen als auch mit dem soziokulturellen Existenzminimum vereinbar und führe nicht automatisch zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung von Hartz-IV- Empfängern.
(Az: B 11b AS 1/06 R)
(Az: B 11b AS 1/06 R)
Der Senat billigte dem Gesetzgeber einen Spielraum bei der Festsetzung der Leistungen zu.
Selbst wenn es dabei fachliche Fehler gegeben haben sollte, habe das noch keine verfassungsrechtliche Relevanz.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Baden-Württemberg geklagt, weil ihr die Zahlung des Arbeitslosengeldes verweigert worden war.
Nach Auffassung des Senats ist es nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist",
sagte BSG-Vizepräsidentin Ruth Wetzel-Steinwedel.
Es sei grundsätzlich zulässig, den Lebensbedarf nicht individuell, sondern für alle Leistungsempfänger einheitlich festzusetzen.
Geklagt hatte eine 49-jährige Frau aus Lörrach in Baden-Württemberg, der kein Arbeitslosengeld II bewilligt worden war.
Die Arbeitsagentur hielt die Frau nicht für hilfebedürftig, da sie zusammen mit ihrem schwerbehinderten Ehemann von
dessen Altersrente in Höhe von 928,44 Euro monatlich leben könne.
Klägeranwalt Bernd Wieland griff die zu Grunde liegenden Festsetzungen der "Hartz IV"-Reformen zum Lebensbedarf als grundgesetzwidrig an.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zur Höhe des Regelsatzes von 345 Euro pro Monat gekommen sei.
"Weder das physische noch das soziokulturelle Existenzminimum kann von solch einem Betrag gewährleistet werden",
argumentierte er. Das Gesetz gehe davon aus, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II nach kurzer Zeit wieder von Erwerbsarbeit leben könnten.
Angesichts der Arbeitsmarktlage sei das eine "romantische und illusionäre Vorstellung".
Dieser Argumentation wollten sich Deutschlands oberste Sozialrichter jedoch nicht anschließen.
BSG-Urteil: Hartz-IV-Regelsatz ist nicht ...
tagesschau.de -
Urteil des Bundessozialgerichts
345 Euro Hartz IV sind genug
Die Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf mehr Geld.
Die Höhe des Regelsatzes von 345 Euro monatlich verstößt nicht gegen die Verfassung, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Zur Begründung verwiesen die Richter auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers, der auch die Höhe der Leistung umfasse.
Arbeitslosengeld II: Hartz-IV-Regelsätze nicht verfassungswidrig Die Zeit
Bundessozialgericht: "Hartz IV" verstößt nicht gegen Verfassung business-wissen.de
Gericht: Hartz-IV-Regelsätze nicht verfassungswidrig Berliner Zeitung
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