
Oberlandesgericht München
34 Wx 021/07
Verteilung der Kosten für Kabelfernsehanlage
Das Oberlandesgericht München hält es in diesem Zusammenhang für zulässig, dass die Kosten für die Kabelfernsehanlage nicht - wie üblich - nach Anzahl der Wohneinheiten, sondern nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Da die Entscheidung insoweit von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm abweicht (15 W 142/03), wurde die Sache dem Bundesgerichtshof zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Beschluss vom 11.07.2007
Quelle: NJW-Spezial 2007, 435
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