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Anrechnung: Wenn Empfänger des ALG II im Haushalt der Eltern lebt

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Minderjährige, unverheiratete, erwerbsfähige Kinder,
die im Haushalt Ihrer Eltern oder im Haushalt eines Elternteils leben,
gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft.

Nach § 9 Abs. 2 SGB II sind auch das Einkommen und/oder Vermögen der Eltern
bzw. des Elternteils zu berücksichtigen.

Die Vermögensfreigrenze einer Familie mit einem minderjährigen,
unverheirateten Kind ergibt sich aus
der Summe der Freibeträge jedes einzelnen Hilfesuchenden.

 

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