I. Allgemeine Daten des Antragstellers/der Antragstellerin
- Jede so genannte Bedarfsgemeinschaft füllt einen separaten Antrag
(auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGBII) aus.
- Zur Bedarfsgemeinschaft zählen:
Ehepaare und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Paare sowie deren minderjährige Kinder,
die mit im Haushalt leben und kein eigenes Einkommen haben.
- Kinder, sobald sie volljährig sind, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Sollten die noch bei ihren Eltern lebenden Kinder ebenfalls Arbeitslosengeld II
oder Sozialgeld beantragen wollen, benötigen sie einen eigenen Antrag.
Minderjährige Kinder, die wirtschaftlich eigenständig sind, gehören ebenfalls nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
- Wer innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft als Antragsteller fungiert, ist im Prinzip egal.
Es sollte der Einfachheit halber der Kontoinhaber des Kontos sein, auf das das Geld
(für Antragsteller und Partner) überwiesen wird.
- Wenn Sie mehrere Konten haben, müssen Sie im Feld Bankverbindung nur eines angeben,
auf das Ihre Leistungen dann überwiesen werden.
Welches Ihrer Konten Sie dafür benennen, bleibt Ihnen selbst überlassen.
- Als Inhaber eines Kontos erfolgt die Überweisung Ihrer Leistungen unkompliziert.
Sollten Sie bislang kein Konto von der Bank zugestanden bekommen haben,
versuchen Sie, ein so genanntes Guthabenkonto einzurichten.
Dieses ermöglicht ausschließlich das Verfügen über das auf dem Konto vorhandene Geld,
ein Überziehen ist nicht möglich, was die Bank beruhigt und ja auch in Ihrem Interesse ist.
II. Persönliche Verhältnisse
- Allein Stehende bekommen mehr Geld als Paare. Als allein stehend gelten Sie nur dann nicht,
wenn Sie über einen längeren Zeitraum mit einem Partner zusammen wohnen, gemeinsame Kinder haben,
gemeinsame Konten haben und sich gegenseitig finanziell unterstützen.
- Beim Familienstand kreuzen Sie die jetzt aktuelle Situation an, das heißt,
wenn Sie verwitwet und nun erneut verheiratet sind, dann kreuzen Sie verheiratet an.
- Wenn Sie derzeit Arbeitslosenhilfe beziehen und mit Ihrem Partner in einer Wohnung leben aber eindeutig nicht
als Bedarfsgemeinschaft gelten wollen (weil dann jeder nur Anspruch auf 90 Prozent der Leistungen hat),
sollten Sie eventuell vorhandene gemeinsame Konten auflösen und gegebenenfalls
mit Ihrem Partner einen Untermietvertrag abschließen.
Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
Eine eheähnliche Gemeinschaft („Ehe ohne Trauschein“) setzt ein beständiges Zusammenleben
nicht gleichgeschlechtlicher Partner auf unbestimmte Dauer voraus.
Entscheidend sind über eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus die gemeinsame Planung
und Gestaltung der Lebensführung mit einer familienähnlichen inneren Bindung der Partner.
Zwischen den Partnern muss eine so enge Bindung bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen
in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).
Familienstand
Die Abfrage „seit“ ist nur von Bedeutung für dauernd getrennt Lebende,
Geschiedene oder Verwitwete. Seit wann Sie verheiratet sind oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft
oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist indessen nicht anzugeben.
Staatsangehörigkeit
Wenn Sie nicht deutscher Staatsangehörigkeit sind und über eine Arbeitsgenehmigung verfügen,
müssen Sie diese beifügen.
Unterbringung in einer stationären Einrichtung
Damit sind Unterbringungen in einer Anstalt oder einem Pflegeheim, nicht aber Aufenthalte im Krankenhaus gemeint.
Die Angaben sollten gemacht werden, wenn der Aufenthalt in einer Anstalt,
einem Pflegeheim gegenwärtig ist und länger als 6 Monate dauert.
Krankenversicherung
Hier sollten Sie auch Angaben machen, wenn Sie freiwillig in einer gesetzlichen Kranken¬versicherung versichert sind.
Bitte geben Sie auch die Krankenversicherungsnummer an.
Wenn Sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, müssen Sie entweder die letzte Krankenversicherung angeben oder im Falle einer Befreiung von der Versicherungspflicht das
Zusatzblatt „Sozialversicherung“ ausfüllen.
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Diese Angaben werden erhoben, um eine Krankenversicherung der Antragsteller und seiner
Bedarfsgemeinschaftsmitglieder sicherzustellen. Die Agenturen sind verpflichtet, Antragsteller kranken zu versichern.
Sofern Sie getrennt leben, ist auch das Geburtsdatum Ihres getrennt lebenden Ehepartners anzugeben,
damit eine schnellere Zuordnung sichergestellt werden kann.
Auch hier empfiehlt sich die Angabe der Krankenversicherungsnummer.
Familienversichert
Sofern Sie über den Partner (Ehegatte, Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft) familienversichert sind,
sind Angaben nur zu diesem einschließlich der Krankenversicherungsnummer erforderlich.
Für familienversicherte Kinder sind nur die Daten zum maßgebenden Elternteil (Hauptversicherter) erforderlich.
Rentenversicherung
Bei der Rentenversicherung ist die gesetzliche Rentenversicherung mit der Rentenversicherungsnummer anzugeben.
Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht müssen Sie das Zusatzblatt „Sozialversicherung“ ausfüllen,
damit ein Zuschuss in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden kann.
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