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Seite 2 - Bedarfsgemeinschaft

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Bedarfsgemeinschaft

Dieser Begriff kann leicht einige Verwirrung stiften.
Zunächst sollte man wissen, dass dabei vom Mehr-Personen-Haushalt als dem Normalfall ausgegangen wird.
Das führt dazu, dass auch Ein-Personen-Haushalte als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet werden,
obwohl keine Gemeinschaft mit weiteren Personen besteht.

Alleinlebende sollten sich also beim Ausfüllen der Formulare oder dem Lesen der Bescheide nicht davon irritieren lassen, dass stets von Bedarfsgemeinschaft die Rede ist.

Bedarfsgemeinschaft ist die Gemeinschaft von eng miteinander verbundenen Personen,
die zusammen wohnen und "aus einem Topf" wirtschaften.

Wegen dieser (auch) wirt-schaftlichen Verbindung wird ihr Lebensbedarf gemeinsam betrachtet und nur
dann Arbeitslosengeld II geleistet, wenn dieser Gesamtbedarf durch das Einkommen
(z.B. eines erwerbstätigen Ehepartners) nicht oder nicht vollständig gedeckt werden kann.

Die häufigste Form des miteinander-verbunden-Seins ist die Ehe.
Eheleute bilden des-wegen eine Bedarfsgemeinschaft, außer wenn sie dauerhaft getrennt leben.
Damit ist vor allem das Trennungsjahr vor einer Scheidung gemeint, nicht jedoch z.B. die Trennung,
die sich dadurch ergibt, dass ein Ehepartner vom Arbeitgeber für einen begrenzten Zeit-raum an einen
anderen Ort versetzt wird oder dass ein Ehepartner einen Arbeitsplatz nur weit entfernt findet
und deswegen dort eine Zweitwohnung unterhält.

Die Partner eingetragener Lebenspartnerschaften von Personen gleichen Geschlechts bilden ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft, sofern sie nicht dauerhaft getrennt leben.

Eine weitere Form der Bedarfsgemeinschaft ist die eheähnliche Gemeinschaft.
Damit ist das dauerhafte Zusammenleben und gemeinsame Wirtschaften von zwei Personen verschiedenen Geschlechts gemeint, die ebenso wie Eheleute füreinander einstehen.
Der Ausdruck "Ehe ohne Trauschein" macht anschaulich, dass damit nur eine Gemein-schaft gemeint ist, in der das Miteinander und die wechselseitige Verantwortlichkeit ebenso oder fast so eng ist wie zwischen Eheleuten
- nur ohne den rechtlichen Rahmen der Ehe.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die dem Haushalt angehörenden minderjähri-gen, unverheirateten Kinder
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem
Einkommen oder Vermögen sichern können.

Das bedeutet (derzeit noch), dass Kinder mit dem achtzehnten Geburtstag aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern automatisch ausscheiden und eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, ändert sich aber ab dem 1. Juli 2006:
Ab dann gehören im Haushalt lebende Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft
mit den Eltern oder dem Elternteil, wenn sie noch im elterlichen Haushalt leben.

Ferner gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil eines
unverheirateten erwerbsfähigen Kindes. Damit werden also auch Stiefkind-Familien erfasst.

Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, möglicherweise aber zu einer Haushalts­gemein­schaft,
können andere Personen gehören, wie z. B. volljährige Kinder, Verwandte und Verschwägerte.

Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft,
zum Beispiel bei Studenten.

Ganz wichtig!
Auch die 2. Seite des Antrages bezieht sich nur auf die Personen, die Sie auf Seite 1
(als so genannte Bedarfsgemeinschaft) angegeben haben.

Das heißt:
Wenn hier auf einmal nach Auszubildenden gefragt wird, nicht plötzlich Angaben zu Ihren Kindern eintragen,
wenn diese nicht (mehr) zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Ihre Angaben sind nachprüfbar, da oft mehrfach unter anderen Aspekten danach gefragt wird.
Meist ist ein Datenabgleich möglich.
Wer dann in die Rubrik fällt Sozialleistungen erschlichen macht sich strafbar und riskiert
sein Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld sowie zusätzliche Strafen.

Aufpassen in der Spalte Umfang der Erwerbsfähigkeit:
In jedem Fall ist der, der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, finanziell besser gestellt,
als der, der an dieser Stelle nein ankreuzt. An dieser Stelle zählt nicht, dass Sie kleine Kinder haben,
die Sie betreuen müssen, oder einen Angehörigen pflegen.

Vorsicht, Falle!
Die Frage "Können Sie mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen?"
zielt einzig und allein auf die gesundheitlichen Voraussetzungen.
Wenn Sie nicht tatsächlich schwer krank (Attest vom Arzt!) sind, tun Sie sich keinen Gefallen mit einem nein,
sondern riskieren Sie, falsch eingestuft zu werden und setzen unnötig Arbeitsmarktleistungen wie
Eingliederungszuschüsse, Trainingsmaßnahmen, Vermittlungen in ABM und Ähnliches aufs Spiel.

Zudem:
Sollte sich herausstellen, dass Sie nicht wirklich schwer krank sind, drohen sogar Sanktionen wegen pflichtwidrigen Verhaltens.
Aufpassen!
In der Spalte Auszubildender - auch in der Schulausbildung: nicht plötzlich Ihre Kinder eintragen (siehe Blatt 1).

Übrigens:
Auch hier drohen bei einem nein-Kreuz Sanktionen.

Nichts Verschweigen!
Unbedingt in der Spalte Name und Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers bzw. Angabe der Schule auch Minijobs angeben.
Da bei einem Minijob Ihre Sozialversicherungsnummer erfasst wird, ist hier ein Datenabgleich jederzeit problemlos möglich.

Spalte Krankenversicherung:
Auch diejenigen Sozialhilfeempfänger, die bislang nicht versichert waren, werden jetzt gesetzlich krankenversichert.
Sie können sich eine Versicherung aussuchen; wer familienversichert war, bleibt es (dann muss Sozialamt nichts zahlen).

Spalte Getrennt lebend?
nur ausfüllen, wenn Sie darauf mit ja antworten.

VORSICHT!

Spalte 23. Lebensjahr bereits vollendet?
Nur ausfüllen, wenn Sie nein ankreuzen!


 

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