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Seite 3 - Persönliche VerhältnisseSeite

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Auch Schüler sind grundsätzlich erwerbsfähig

Rentenversicherung
:
Die meisten wissen, ob sie bei der BfA (Angestellte) oder bei der LVA (Arbeiter) beziehungsweise bei der Knappschaft (Bergarbeiter) rentenversichert sind. Schauen Sie im Zweifelsfall auf Ihrem Sozialversicherungsnachweis oder Schreiben von Ihrem Rentenversicherungsträger nach
. Dort finden Sie auch Ihre RV-Nr.

In Rubrik III
"Persönliche Verhältnisse der mit dem Antragsteller in einem Haushalt lebenden weiteren Personen "
zunächst ja oder nein ankreuzen.

Achtung!
Diese Angaben sind über die Meldebehörde jederzeit nachprüfbar.
Hier beispielsweise Ihre Kinder eintragen, wenn diese mit in der Wohnung gemeldet sind. Vorteil:
Für Kinder werden Bedarfssätze angerechnet.
Falls nein zutrifft, war es das auf dieser Seite für Sie und Sie können zur Seite 4 übergehen.

Alter ausschlaggebend!
Bei Kindern, die in Ihrem Haushalt leben, ist das Alter dafür entscheidend, inwieweit sich das auf das ALG II/ Sozialgeld auswirkt.
Ab 18 Jahre bilden Kinder in der Regel eine eigene Bedarfsgemeinschaft und müssen dann auch einen eigenen Antrag stellen.

Meist erwerbsfähig!
Für Kinder, die älter als 15 und jünger als 18 Jahre sind, tragen Sie im Regelfall (auch wenn diese noch die Schule besuchen) ein, dass sie mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (ja).
Das nämlich bringt der Familie einen Vermögensfreibetrag von 4100 Euro im Jahr.
Ausnahme (dann nein):
schwer behinderte, erwerbsunfähige Personen.

WICHTIG!: Nur wer mit ja antwortet kriegt Jobangebote von der Arbeitsagentur.

Begleitschreiben erforderlich!
Sollten Verwandte oder verschwägerte Personen mit im Haushalt leben, müssen Sie wissen, dass das Amt dann davon ausgeht, dass diese auch zum Lebensunterhalt beitragen.
Was wiederum Ihre Ansprüche schmälern kann.

Wichtig:
Wenn Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante mit Ihnen in einer Wohnung lebt, sie sich aber nicht an der Miete beteiligen, dann teilen Sie das in einem Begleitschreiben der Behörde mit.
Diese zwingt niemanden, sich finanziell am Lebensunterhalt zu beteiligen, Ihnen steht dann aber mehr Geld zu.

Unterhaltsfragen klären!
Für z. B. den 21-jährigen Sohn ist die Bedarfsgemeinschaft unterhaltspflichtig.
Sobald Unterhaltszahlungen fließen, werden diese auch bei der Berechnung des ALG II berücksichtigt.
Andersherum kann der berufstätige Sohn nicht von Amts wegen zu Unterhaltszahlungen für die Eltern
herangezogen werden, wobei unterstellt werden kann, dass die Familie von ihm finanzielle Leistungen erhält.
Diese würden angerechnet!
Und:
Der Mietzuschuss für die Familie kann um den Anteil des Sohnes geschmälert werden,
wenn dieser ein eigenes Einkommen hat.

Nur gekürzte Sozialhilfe!
Spalte "Berechtigte(r) nach dem Asylberwerbergesetz":
Asylbewerber haben auch nach dem 1. Januar 2005 weiterhin nur Anspruch auf gekürzte Sozialhilfe, nicht auf ALG II.


Kein Handicap!
Spalte "Name und Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers":
Immer ausfüllen.
Keine Angst, auch Arbeitende können Anspruch auf ALG II haben,
z. B. wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.

Interpretationsfalle!
Spalte "Unterbringung in einer stationären Einrichtung" meint Pflegeheim,
psychiatrische Einrichtung oder Behindertenheim, nicht etwa momentanen Klinikaufenthalt.
Aufpassen:
Frage bezieht sich auf Zeitraum ab 1. Januar 2005.

Immer aktualisieren!
Sobald sich an den jetzt gemachten Angaben etwas ändert (Auszug von Mitbewohnern,
weitere Arbeitslosigkeit von im Haushalt Lebenden, Arbeitgeberwechsel usw.),
teilen Sie dies umgehend der Arbeitsagentur mit.

 

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